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Verordnung über Gebühren für Amtshandlungen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach dem Fleischgesetz (Fleischgesetz-Gebührenverordnung - FleischGGebV k.a.Abk.)

V. v. 01.10.2009 BGBl. I S. 3534 (Nr. 68); aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 89 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 14.10.2009; FNA: 7843-7-1 Vieh- und Fleischwirtschaft
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Eingangsformel



Auf Grund des § 14 Absatz 2 Satz 2 des Fleischgesetzes vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:


§ 1 Erhebung von Gebühren



(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erhebt gegenüber den Klassifizierungsunternehmen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den §§ 3 und 6 Absatz 1 und 3 des Fleischgesetzes Gebühren nach dieser Verordnung.

(2) Die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung.




§ 2 Übergangsregelung



Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen worden sind, können Gebühren nach Maßgabe des § 1 Absatz 2 erhoben werden, soweit sich die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die Erhebung der Gebühren in einem unanfechtbaren Bescheid vorbehalten hat.




§ 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. Oktober 2009.


Schlussformel



Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Ilse Aigner


Anlage (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis



Nr.GebührentatbestandGebührenrahmen
Euro
1. Vor-Ort-Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen eines
Klassifizierungsunternehmens
 
- Basisbetrag pro Vor-Ort-Prüfung zuzüglich 150 - 300
- je angefangenem Prüfungstag 250 - 500
2.Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens 200 - 500
3.Umfangreiche schriftliche Anfragen zur Zulassung von
Klassifizierungsunternehmen
bis zu 40
4.Rücknahme oder Widerruf der Zulassung eines Klassifi-
zierungsunternehmens
50 - 200
5.Erlöschen der Zulassung eines Klassifizierungsunterneh-
mens
150