Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben

Verordnung über Gebühren für Amtshandlungen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach dem Fleischgesetz (Fleischgesetz-Gebührenverordnung - FleischGGebV k.a.Abk.)

V. v. 01.10.2009 BGBl. I S. 3534 (Nr. 68); aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 89 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 14.10.2009; FNA: 7843-7-1 Vieh- und Fleischwirtschaft
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Eingangsformel
§ 1 Erhebung von Gebühren
§ 2 Übergangsregelung
§ 3 Inkrafttreten
Schlussformel
Anlage (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis

Eingangsformel



Auf Grund des § 14 Absatz 2 Satz 2 des Fleischgesetzes vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

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§ 1 Erhebung von Gebühren


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erhebt gegenüber den Klassifizierungsunternehmen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den §§ 3 und 6 Absatz 1 und 3 des Fleischgesetzes Gebühren nach dieser Verordnung.

(2) Die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013

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§ 2 Übergangsregelung


§ 2 hat 1 frühere Fassung

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen worden sind, können Gebühren nach Maßgabe des § 1 Absatz 2 erhoben werden, soweit sich die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die Erhebung der Gebühren in einem unanfechtbaren Bescheid vorbehalten hat.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013

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§ 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. Oktober 2009.

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Schlussformel



Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Ilse Aigner

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Anlage (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis



Nr.GebührentatbestandGebührenrahmen
Euro
1. Vor-Ort-Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen eines
Klassifizierungsunternehmens
 
- Basisbetrag pro Vor-Ort-Prüfung zuzüglich 150 - 300
- je angefangenem Prüfungstag 250 - 500
2.Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens 200 - 500
3.Umfangreiche schriftliche Anfragen zur Zulassung von
Klassifizierungsunternehmen
bis zu 40
4.Rücknahme oder Widerruf der Zulassung eines Klassifi-
zierungsunternehmens
50 - 200
5.Erlöschen der Zulassung eines Klassifizierungsunterneh-
mens
150




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