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Synopse aller Änderungen der ZahlPrüfbV am 15.04.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. April 2014 durch Artikel 9 der CRDIVAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ZahlPrüfbV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ZahlPrüfbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.04.2014 geltenden Fassung
ZahlPrüfbV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.04.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 9 V. v. 30.01.2014 BGBl. I S. 322
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Ermittlung des Eigenkapitals


(1) Es ist zu beurteilen, ob die vom Zahlungsinstitut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung des haftenden Eigenkapitals angemessen sind; wesentliche Verfahrensänderungen während des Berichtszeitraums sind darzustellen.

(2) Das Eigenkapital ist im Verhältnis zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite darzustellen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Kredite im Sinne des § 10 Absatz 2a Satz 2 Nummer 4 und 5 des Kreditwesengesetzes sind auch danach zu beurteilen, ob sie zu marktüblichen Bedingungen gewährt werden und banküblich besichert sind.

(Text neue Fassung)

(3) Kredite im Sinne des § 10 Absatz 2a Satz 2 Nummer 4 und 5 des Kreditwesengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sind auch danach zu beurteilen, ob sie zu marktüblichen Bedingungen gewährt werden und banküblich besichert sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 12 Eigenkapital


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Darzustellen sind Höhe und Zusammensetzung des Eigenkapitals des Zahlungsinstituts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 2a und 2b des Kreditwesengesetzes nach dem Stand bei Geschäftsschluss am Bilanzstichtag und unter der Annahme der Feststellung des geprüften Abschlusses. Die bei beziehungsweise von anderen Zahlungsinstituten, Instituten, Finanzunternehmen, Erstversicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen aufgenommenen beziehungsweise gehaltenen Eigenkapitalbestandteile sind unter namentlicher Nennung dieser Unternehmen besonders zu kennzeichnen.

(2) Besonderheiten bei der Entwicklung des Eigenkapitals oder einzelner Eigenkapitalbestandteile während des Berichtszeitraums sind zu beurteilen. Entnahmen des Inhabers oder des persönlich haftenden Gesellschafters sind darzustellen.



(1) 1 Darzustellen sind Höhe und Zusammensetzung des Eigenkapitals des Zahlungsinstituts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 2a und 2b des Kreditwesengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung nach dem Stand bei Geschäftsschluss am Bilanzstichtag und unter der Annahme der Feststellung des geprüften Abschlusses. 2 Die bei beziehungsweise von anderen Zahlungsinstituten, Instituten, Finanzunternehmen, Erstversicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen aufgenommenen beziehungsweise gehaltenen Eigenkapitalbestandteile sind unter namentlicher Nennung dieser Unternehmen besonders zu kennzeichnen.

(2) 1 Besonderheiten bei der Entwicklung des Eigenkapitals oder einzelner Eigenkapitalbestandteile während des Berichtszeitraums sind zu beurteilen. 2 Entnahmen des Inhabers oder des persönlich haftenden Gesellschafters sind darzustellen.

(3) Begebene Wertpapiere des Kernkapitals ohne eigene Emissionen in inländischen Aktien sowie Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter, die erstmalig oder weiterhin dem Eigenkapital zugerechnet werden, sind nach den einzelnen Tranchen mit ihren wesentlichen Merkmalen darzustellen; Besonderheiten sind hervorzuheben.

(4) Befristete oder von Seiten des Kapitalgebers kündbare Eigenkapitalbestandteile sind, sofern nicht bereits nach Absatz 3 erfasst, nach ihrer frühestmöglichen Kündbarkeit beziehungsweise nach ihrem frühestmöglichen Mittelabfluss in Jahresbändern darzustellen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Der Ansatz nicht realisierter Reserven im Sinne des § 10 Absatz 2b Satz 1 Nummer 6 und 7 in Verbindung mit Absatz 4a des Kreditwesengesetzes ist darzustellen und seine Richtigkeit ist zu beurteilen. Werden dem haftenden Eigenkapital nicht realisierte Reserven in Immobilien zugerechnet, so ist zu prüfen, ob bei der Ermittlung dieser Reserven § 10 Absatz 4b des Kreditwesengesetzes beachtet worden ist.



(5) 1 Der Ansatz nicht realisierter Reserven im Sinne des § 10 Absatz 2b Satz 1 Nummer 6 und 7 in Verbindung mit Absatz 4a des Kreditwesengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung ist darzustellen und seine Richtigkeit ist zu beurteilen. 2 Werden dem haftenden Eigenkapital nicht realisierte Reserven in Immobilien zugerechnet, so ist zu prüfen, ob bei der Ermittlung dieser Reserven § 10 Absatz 4b des Kreditwesengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beachtet worden ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage (zu § 23) Datenübersicht für Zahlungsinstitute



Position | | Berichtsjahr (1) | Vorjahr (2)

(1) Daten zu den organisatorischen Grundlagen | | |

| 1. Personalbestand gemäß § 267 Abs. 5 HGB | 001 | |

(2) Daten zur Vermögenslage | | |

| 1. Bestand Reserven nach § 340f HGB | | |

a) nicht als haftendes Eigenkapital berücksichtigte stille
Reserven nach § 340f HGB | 002 | |

2. Kursreserven bei Schuldverschreibungen und anderen fest-
verzinslichen Wertpapieren | | |

a) Bruttobetrag der Kursreserven | 301 | |

b) Nettobetrag der Kursreserven 1) | 302 | |

3. Kursreserven bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen
Wertpapieren sowie Beteiligungen und Anteilen an verbundenen
Unternehmen | | |

a) Bruttobetrag der Kursreserven | 303 | |

b) Nettobetrag der Kursreserven 1) | 304 | |

4. Vermiedene Abschreibungen auf Schuldverschreibungen und
andere festverzinsliche Wertpapiere durch Übernahme in das
Anlagevermögen | 305 | |

5. Vermiedene Abschreibungen auf Aktien und andere nicht
festverzinsliche Wertpapiere durch Übernahme in das Anlage-
vermögen | 306 | |

vorherige Änderung

6. Nicht realisierte Reserven in Grundstücken, grundstücksgleichen
Rechten und Gebäuden (soweit sie als haftendes Eigenkapital
nach § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 6 KWG berücksichtigt werden) | 005 | |

7. Beteiligungen gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 KWG | 402 | |



6. Nicht realisierte Reserven in Grundstücken, grundstücksgleichen
Rechten und Gebäuden (soweit sie als haftendes Eigenkapital
nach § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 6 KWG in der bis zum
31. Dezember 2013 geltenden Fassung
berücksichtigt werden) | 005 | |

7. Beteiligungen gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 KWG
in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung
| 402 | |

(3) Daten zur Liquidität und zur Refinanzierung | | |

| 1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, die 10 Prozent der
'Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten' überschreiten | 022 | |

250 | Stk. | Stk.

2. Verbindlichkeiten gegenüber Kunden, die 10 Prozent der
'Verbindlichkeiten gegenüber Kunden' überschreiten | 023 | |

251 | Stk. | Stk.

3. Dem Zahlungsinstitut zugesagte Refinanzierungsmöglichkeiten | | |

a) Zusagen | 024 | |

b) Inanspruchnahme | 025 | |

(4) Daten zur Ertragslage | | |

| 1. Zinsergebnis | | |

a) Zinserträge 2) | 029 | |

b) Zinsaufwendungen | 030 | |

c) darunter: für stille Einlagen, für Genussrechte und für
nachrangige Verbindlichkeiten | 031 | |

d) Zinsergebnis | 032 | |

2. Vereinnahmte Zinsen aus notleidenden Forderungen | 403 | |

3. Provisionsergebnis 3) | | |

a) Provisionserträge | 313 | |

b) Provisionsaufwendungen | 314 | |

c) Provisionsergebnis | 033 | |

| 4. Nettoergebnis nach § 340c Abs. 1 HGB | | |

a) aus Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbestands | 034 | |

b) aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen 4) | 035 | |

c) aus Geschäften mit Derivaten | 036 | |

5. Ergebnis aus dem sonstigen nichtzinsabhängigen Geschäft 5) | 037 | |

6. Bewertungsergebnis nach dem strengen Niederstwertprinzip | 405 | |

7. Allgemeiner Verwaltungsaufwand | | |

a) Personalaufwand 6) | 038 | |

b) andere Verwaltungsaufwendungen 7) | 039 | |

8. Sonstige und außerordentliche Erträge und Aufwendungen | | |

a) Erträge aus Zuschreibungen bei Finanzanlagen, Sachanlagen
und immateriellen Anlagewerten sowie aus Geschäften mit
diesen Gegenständen | 044 | |

b) andere sonstige und außerordentliche Erträge 8) | 045 | |

c) Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Finanzanlagen,
Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte sowie Aufwen-
dungen aus Geschäften mit diesen Gegenständen | 046 | |

d) andere sonstige und außerordentliche Aufwendungen 9) | 047 | |

9. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag | 048 | |

10. Erträge aus Verlustübernahmen und baren bilanzunwirksamen
Ansprüchen | 049 | |

11. Aufwendungen aus der Bildung von Vorsorgereserven nach den
§§ 340f und 340g HGB | 050 | |

12. Erträge aus der Auflösung von Vorsorgereserven nach den
§§ 340f und 340g HGB | 051 | |

13. Aufgrund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs-
oder eines Teilgewinnabführungsvertrages abgeführte Gewinne | 052 | |

14. Gewinnvortrag aus dem Vorjahr | 053 | |

15. Verlustvortrag aus dem Vorjahr | 054 | |

16. Entnahmen aus Kapital- und Gewinnrücklagen | 055 | |

17. Einstellungen in Kapital- und Gewinnrücklagen | 056 | |

18. Entnahmen aus Genussrechtskapital | 057 | |

19. Wiederauffüllung des Genussrechtskapitals | 058 | |

(5) Daten zum Kreditgeschäft 10) | | |

| 1. Höhe des Kreditvolumens | 073 | |

a) Höhe der pauschalierten Einzelwertberichtigungen | 420 | |

2. Geprüftes Bruttokreditvolumen 10) | 421 | |

3. Unversteuerte Pauschalwertberichtigungen 11) | 080 | |

4. Einzelwertberichtigungen | | |

a) Bestand in der Vorjahresbilanz | 332 | |

b) Verbrauch | 333 | |

c) Auflösung | 334 | |

d) Bildung | 335 | |

e) neuer Stand | 336 | |

5. Rückstellungen im Kreditgeschäft 12) | | |

a) Bestand in der Vorjahresbilanz | 337 | |

b) Verbrauch | 338 | |

c) Auflösung | 339 | |

d) Bildung | 340 | |

e) neuer Stand | 341 | |

6. Abschreibungen auf Forderungen zu Lasten der Gewinn- und
Verlustrechnung | 086 | |

(6) Bilanzunwirksame Ansprüche | | |

| 1. Bare bilanzunwirksame Ansprüche | | |

a) im Berichtsjahr 13) | 091 | |

b) Bestand am Jahresende | 092 | |

2. Unbare bilanzunwirksame Ansprüche | | |

a) im Berichtsjahr 13) | 093 | |

b) Bestand am Jahresende | 094 | |

(7) Ergänzende Angaben | | |

| 1. Abweichungen im Sinne des § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB | | |

a) von Bilanzierungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1) | 095 | |

b) von Bewertungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1) | 096 | |

2. Buchwert der in Pension gegebenen Vermögensgegenstände bei
echten Pensionsgeschäften (§ 340b Abs. 4 Satz 4 HGB) | 106 | |

3. Betrag der nicht mit dem Niederstwert bewerteten börsenfähigen
Wertpapiere bei den folgenden Posten (§ 29 Abs. 1 Nr. 2
RechZahlV) | | |

a) Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wert-
papiere (Aktivposten Nr. 5) | 107 | |

b) Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
(Aktivposten Nr. 6) | 108 | |

4. Nachrangige Vermögensgegenstände | | |

a) nachrangige Forderungen an Kreditinstitute | 112 | |

b) nachrangige Forderungen an Kunden | 113 | |

c) sonstige nachrangige Vermögensgegenstände | 114 | |

5. Fristengliederung der Forderungen und Verbindlichkeiten nach
§ 340d HGB in Verbindung mit § 7 RechZahlV | | |

a) Forderungen an Kreditinstitute aus Zahlungsdiensten
(Aktivposten Nr. 2 a) mit einer Restlaufzeit | | |

aa) bis drei Monate | 650 | |

bb) mehr als drei Monate bis sechs Monate | 651 | |

cc) mehr als sechs Monate bis zwölf Monate | 652 | |

dd) mehr als zwölf Monate | 653 | |

b) Forderungen an Kreditinstitute aus sonstigen Tätigkeiten
(Aktivposten Nr. 2 b) mit einer Restlaufzeit | | |

aa) bis drei Monate | 654 | |

bb) mehr als drei Monate bis sechs Monate | 655 | |

cc) mehr als sechs Monate bis zwölf Monate | 656 | |

dd) mehr als zwölf Monate | 657 | |

c) Forderungen an Kunden aus Zahlungsdiensten
(Aktivposten Nr. 3 a) mit einer Restlaufzeit | | |

aa) bis drei Monate | 658 | |

bb) mehr als drei Monate bis sechs Monate | 659 | |

cc) mehr als sechs Monate bis zwölf Monate | 660 | |

dd) mehr als zwölf Monate | 661 | |

d) Forderungen an Kunden aus sonstigen Tätigkeiten
(Aktivposten Nr. 3 b) mit einer Restlaufzeit | | |

aa) bis drei Monate | 662 | |

bb) mehr als drei Monate bis sechs Monate | 663 | |

cc) mehr als sechs Monate bis zwölf Monate | 664 | |

dd) mehr als zwölf Monate | 665 | |

| e) Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten aus Zahlungs-
diensten mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
(Passivposten Nr. 1 a) mit einer Restlaufzeit | | |

aa) bis drei Monate | 666 | |

bb) mehr als drei Monate bis sechs Monate | 667 | |

cc) mehr als sechs Monate bis zwölf Monate | 668 | |

dd) mehr als zwölf Monate | 669 | |

f) Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten aus sonstigen
Tätigkeiten mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
(Passivposten Nr. 1 b) mit einer Restlaufzeit | | |

aa) bis drei Monate | 670 | |

bb) mehr als drei Monate bis sechs Monate | 671 | |

cc) mehr als sechs Monate bis zwölf Monate | 672 | |

dd) mehr als zwölf Monate | 673 | |

g) Verbindlichkeiten gegenüber Zahlungsinstituten aus Zahlungs-
diensten mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
(Passivposten Nr. 3 a) mit einer Restlaufzeit | | |

aa) bis drei Monate | 674 | |

bb) mehr als drei Monate bis sechs Monate | 675 | |

cc) mehr als sechs Monate bis zwölf Monate | 676 | |

dd) mehr als zwölf Monate | 677 | |

h) im Posten 'Forderungen an Kunden' (Aktivposten Nr. 3)
enthaltene Forderungen mit unbestimmter Laufzeit | 378 | |

i) im Posten 'Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche
Wertpapiere' (Aktivposten Nr. 5) enthaltene Beträge, die in dem
Jahr, das auf den Bilanzstichtag folgt, fällig werden | 379 | |


---
1) Hier sind negative Ergebnisbeiträge aus den Sicherungsgeschäften mit den Kursreserven der gesicherten Aktiva zu verrechnen.
2) Einschließlich laufender Erträge aus Beteiligungen, Erträgen aus Ergebnisabführungsverträgen und Leasinggebühren.
3) Hier sind auch die Erträge und Aufwendungen für durchlaufende Kredite zu erfassen.
4) Einschließlich der Gewinne und Verluste aus Devisentermingeschäften unabhängig davon, ob es sich um zins- oder kursbedingte Aufwendungen oder Erträge handelt.
5) Hier sind die Ergebnisse aus Warenverkehr und Nebenbetrieben sowie alle anderen ordentlichen Ergebnisse aus dem nichtzinsabhängigen Geschäft einzuordnen, die nicht unter Position (4) Nummer 3 oder 4 fallen.
6) Einschließlich Aufwendungen für vertraglich vereinbarte feste Tätigkeitsvergütungen an die persönlich haftenden Gesellschafter. Aufwendungen für von fremden Arbeitgebern angemietete Arbeitskräfte sind dem anderen Verwaltungsaufwand zuzurechnen.
7) Hierunter fallen unter anderem Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte, ausgenommen außerordentliche Abschreibungen. Zu erfassen sind hier auch alle Steuern mit Ausnahme der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag.
8) Hier sind alle Erträge anzugeben, die nicht dem ordentlichen Geschäft zuzuordnen sind und daher nicht in das Betriebsergebnis eingehen, nicht jedoch Erträge aus Verlustübernahmen und aus baren bilanzunwirksamen Ansprüchen.
9) Hier sind alle Aufwendungen anzugeben, die nicht dem ordentlichen Geschäft zuzuordnen sind und daher nicht in das Betriebsergebnis eingehen, nicht jedoch Aufwendungen aus Gewinnabführungen.
10) Bei den Angaben zum Kreditgeschäft ist grundsätzlich der Kreditbegriff des § 19 KWG zugrunde zu legen. Derivate sind mit ihrem Kreditäquivalenzbetrag anzugeben, und zwar nach der jeweils von den Instituten angewandten Berechnungsmethode (vgl. §§ 9 bis 14 GroMiKV). Dabei ist von den Beträgen nach Abzug von Wertberichtigungen auszugehen.
11) Einschließlich der unter den Rückstellungen ausgewiesenen Beträge.
12) Soweit Pauschalwertberichtigungen als Rückstellungen ausgewiesen werden, sind sie unter Position (5) Nummer 8 anzugeben.
13) Nettoposition (erhaltene./. zurückgezahlte).