Nach §
126 Absatz 3 Satz 2 des
Bundesbeamtengesetzes wird dem Bundesverwaltungsamt die Befugnis übertragen, über Widersprüche von Beschäftigten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie gegen Verwaltungsakte sowie die Ablehnung eines Anspruchs in Angelegenheiten von Besoldung und Amtsbezügen sowie des Kindergeldes zu entscheiden, soweit es zum Erlass des Verwaltungsaktes oder die Ablehnung des Anspruchs zuständig war.
Nach §
127 Absatz 3 des
Bundesbeamtengesetzes wird dem Bundesverwaltungsamt die Vertretung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten der Personalkostenbetreuung übertragen. Entsprechendes gilt für Verfahren vor der Finanzgerichtsbarkeit in Kindergeldangelegenheiten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie behält sich vor, im Einzelfall die Prozessvertretung selbst wahrzunehmen.
Diese Anordnung ist mit Wirkung vom 5. Februar 2009 anzuwenden.