Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Bundes bei Klagen von Beschäftigten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie in Angelegenheiten von Besoldung und Amtsbezügen sowie des Kindergeldes (ZustAnOBMWi k.a.Abk.)

A. v. 29.09.2009 BGBl. I S. 3658 (Nr. 70); aufgehoben durch III. A. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2333
Geltung ab 05.02.2009; FNA: 2030-14-168 Beamte
|
I.
II.
III.
Schlussformel

I.



Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes wird dem Bundesverwaltungsamt die Befugnis übertragen, über Widersprüche von Beschäftigten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie gegen Verwaltungsakte sowie die Ablehnung eines Anspruchs in Angelegenheiten von Besoldung und Amtsbezügen sowie des Kindergeldes zu entscheiden, soweit es zum Erlass des Verwaltungsaktes oder die Ablehnung des Anspruchs zuständig war.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

II.



Nach § 127 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes wird dem Bundesverwaltungsamt die Vertretung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten der Personalkostenbetreuung übertragen. Entsprechendes gilt für Verfahren vor der Finanzgerichtsbarkeit in Kindergeldangelegenheiten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie behält sich vor, im Einzelfall die Prozessvertretung selbst wahrzunehmen.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

III.



Diese Anordnung ist mit Wirkung vom 5. Februar 2009 anzuwenden.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

In Vertretung Otremba



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed