Änderung § 1 RechZahlV vom 30.04.2011

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§ 1 RechZahlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.04.2011 geltenden Fassung
§ 1 RechZahlV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

Diese Verordnung ist gemäß § 340 Absatz 5 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs auf Zahlungsinstitute im Sinn des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes anzuwenden.

(Text neue Fassung)

Diese Verordnung ist gemäß § 340 Absatz 5 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs auf Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute (Institute im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes) anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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