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Verordnung über die Rechnungslegung der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute (Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung - RechZahlV)
V. v. 02.11.2009 BGBl. I S. 3680 (Nr. 72); zuletzt geändert durch Artikel 25 Abs. 3 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 31.10.2009; FNA: 4101-16 Nebenvorschriften zum Handelsgesetzbuch
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Geltung ab 31.10.2009; FNA: 4101-16 Nebenvorschriften zum Handelsgesetzbuch
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Eingangsformel
Auf Grund des § 330 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs, der zuletzt durch Artikel 6 Nummer 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank:
- *)
- Diese Verordnung dient der Umsetzung des Artikels 15 Absatz 1 und 3 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1).
Abschnitt 1 Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist auf Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung V. v. 17. Dezember 2018 BGBl. I S. 2619 m.W.v. 21. Dezember 2018
Abschnitt 2 Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
§ 2 Formblätter
Institute im Sinn des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes haben abweichend von § 266 des Handelsgesetzbuchs über die Gliederung der Bilanz das Formblatt 1 (Anlage 1) und abweichend von § 275 des Handelsgesetzbuchs über die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung das Formblatt 2 (Staffelform - Anlage 2) zu verwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung V. v. 17. Dezember 2018 BGBl. I S. 2619 m.W.v. 21. Dezember 2018
§ 3 Getrennte Rechnungslegung und Unterposten
(1) 1Für Zahlungsdienste nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und für die Ausgabe von E-Geld nach § 1 Absatz 2 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie für sonstige Geschäfte sind die Angaben in der Rechnungslegung jeweils getrennt auszuweisen. 2Die Positionen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind nach Maßgabe der Formblätter entsprechend ihrer Herkunft aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld oder aus sonstigen Tätigkeiten zu unterteilen.
(2) 1Als Unterposten sind im Formblatt 1 jeweils gesondert auszuweisen:
- 1.
- die verbrieften und unverbrieften Forderungen an verbundene Unternehmen zu den Posten „Forderungen an Kreditinstitute" (Aktivposten 2), „Forderungen an Kunden" (Aktivposten 3), „Forderungen an Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" (Aktivposten 4) und „Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere" (Aktivposten 5);
- 2.
- die verbrieften und unverbrieften Forderungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, zu den Posten „Forderungen an Kreditinstitute" (Aktivposten 2), „Forderungen an Kunden" (Aktivposten 3), „Forderungen an Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" (Aktivposten 4) und „Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere" (Aktivposten 5);
- 3.
- die verbrieften und unverbrieften Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen zu den Posten „Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten" (Passivposten 1), „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" (Passivposten 2), „Verbindlichkeiten gegenüber Instituten im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" (Passivposten 3) und „Nachrangige Verbindlichkeiten" (Passivposten 8);
- 4.
- die verbrieften und unverbrieften Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, zu den Posten „Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten" (Passivposten 1), „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" (Passivposten 2), „Verbindlichkeiten gegenüber Instituten im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" (Passivposten 3) und „Nachrangige Verbindlichkeiten" (Passivposten 8).
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung V. v. 17. Dezember 2018 BGBl. I S. 2619 m.W.v. 21. Dezember 2018
§ 4 Nachrangige Vermögensgegenstände und Schulden
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Vermögensgegenstände und Schulden sind als nachrangig auszuweisen, wenn sie als Forderungen oder Verbindlichkeiten im Fall der Liquidation oder der Insolvenz erst nach den Forderungen der anderen Gläubiger erfüllt werden dürfen.
(2) Nachrangige Vermögensgegenstände sind auf der Aktivseite bei dem jeweiligen Posten oder Unterposten gesondert auszuweisen. Die Angaben können statt in der Bilanz im Anhang in der Reihenfolge der betroffenen Posten gemacht werden.
§ 5 Wertpapiere
(1) Als Wertpapiere sind auszuweisen:
- 1.
- Aktien, Zwischenscheine, Anteile oder Aktien an Investmentvermögen, Optionsscheine, Zins- und Gewinnanteilscheine, börsenfähige Inhaber- und Ordergenussscheine, börsenfähige Inhaberschuldverschreibungen, auch wenn sie vinkuliert sind, unabhängig davon, ob sie in Wertpapierurkunden verbrieft oder als Wertrechte ausgestaltet sind,
- 2.
- börsenfähige Orderschuldverschreibungen, soweit sie Teile einer Gesamtemission sind,
- 3.
- andere festverzinsliche Inhaberpapiere, soweit sie börsenfähig sind, und
- 4.
- andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie börsennotiert sind, insbesondere ausländische Geldmarktpapiere, die zwar auf den Namen lauten, aber wie Inhaberpapiere gehandelt werden.
(2) Als börsenfähig gelten Wertpapiere, die die Voraussetzungen einer Börsenzulassung erfüllen; bei Schuldverschreibungen genügt es, dass alle Stücke einer Emission hinsichtlich Verzinsung, Laufzeitbeginn und Fälligkeit einheitlich ausgestattet sind.
(3) Als börsennotiert gelten Wertpapiere, die an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, außerdem Wertpapiere, die an ausländischen Börsen zugelassen sind oder gehandelt werden.
Text in der Fassung des Artikels 27 AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG) G. v. 4. Juli 2013 BGBl. I S. 1981 m.W.v. 22. Juli 2013
§ 6 Restlaufzeit
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
Für die Gliederung nach Restlaufzeiten sind bei ungekündigten Kündigungsgeldern die Kündigungsfristen und gegebenenfalls die Kündigungssperrfristen maßgebend. Bei Forderungen sind vorzeitige Kündigungsmöglichkeiten nicht zu berücksichtigen.
§ 7 Fristengliederung
Im Anhang sind die Beträge der „Forderungen an Kunden" (Aktivposten 3) und der „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" (Passivposten 2) gesondert nach folgenden Restlaufzeiten aufzugliedern:
- 1.
- bis drei Monate,
- 2.
- mehr als drei Monate bis sechs Monate,
- 3.
- mehr als sechs Monate bis zwölf Monate,
- 4.
- mehr als zwölf Monate.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung V. v. 17. Dezember 2018 BGBl. I S. 2619 m.W.v. 21. Dezember 2018
§ 8 Anteilige Zinsen
1Anteilige Zinsen und ähnliche das Geschäftsjahr betreffende Beträge, die erst nach dem Bilanzstichtag fällig werden, aber bereits am Bilanzstichtag für Institute im Sinn des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes typische Forderungen oder Verbindlichkeiten sind, sind demjenigen Posten der Aktiv- oder Passivseite der Bilanz zuzuordnen, dem sie zugehören. 2§ 268 Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt. 3Die in Satz 1 genannten Beträge brauchen nicht nach Restlaufzeiten aufgegliedert zu werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung V. v. 17. Dezember 2018 BGBl. I S. 2619 m.W.v. 21. Dezember 2018
Abschnitt 3 Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz - Formblatt 1
Unterabschnitt 1 Posten der Aktivseite
§ 9 Barreserve - Posten 1
1Als Barreserve sind gesetzliche Zahlungsmittel einschließlich der ausländischen Noten und Münzen sowie Postwertzeichen und Gerichtsgebührenmarken auszuweisen. 2Zu einem höheren Betrag als dem Nennwert erworbene Gedenkmünzen sowie Goldmünzen, auch wenn es sich um gesetzliche Zahlungsmittel handelt, und Barrengold sind abweichend von Satz 1 im Posten „Sonstige Vermögensgegenstände" (Posten 12) zu erfassen. 3Als Guthaben bei Zentralnotenbanken dürfen nur täglich fällige Guthaben einschließlich der täglich fälligen Fremdwährungsguthaben bei Zentralnotenbanken der Niederlassungsländer des Instituts ausgewiesen werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung V. v. 17. Dezember 2018 BGBl. I S. 2619 m.W.v. 21. Dezember 2018
§ 10 Forderungen an Kreditinstitute - Posten 2
1Als Forderungen an Kreditinstitute sind alle Arten von Forderungen an in- und ausländische Kreditinstitute auszuweisen. 2Zu den Forderungen an Kreditinstitute gehören auch:
- 1.
- Namensschuldverschreibungen sowie nicht börsenfähige Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen, die nicht Teile einer Gesamtemission sind,
- 2.
- nicht börsenfähige Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind,
- 3.
- Namensgeldmarktpapiere und nicht börsenfähige Inhabergeldmarktpapiere,
- 4.
- Namensgenussscheine, nicht börsenfähige Inhabergenussscheine und andere nicht in Wertpapieren verbriefte rückzahlbare Genussrechte.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung V. v. 17. Dezember 2018 BGBl. I S. 2619 m.W.v. 21. Dezember 2018
§ 11 Forderungen an Kunden - Posten 3
1Als Forderungen an Kunden sind alle Arten von Vermögensgegenständen auszuweisen, die Forderungen an in- und ausländische Nichtbanken darstellen, soweit es sich nicht um börsenfähige Schuldverschreibungen im Sinn des Postens 5 „Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere" handelt. 2§ 5 bleibt unberührt. 3Als Forderungen an Kunden aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld aus Krediten sind die gemäß § 3 Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes gewährten Kredite auszuweisen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung V. v. 17. Dezember 2018 BGBl. I S. 2619 m.W.v. 21. Dezember 2018
§ 12 Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere - Posten 5
§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Als Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere sind die folgenden Rechte auszuweisen:
- 1.
- festverzinsliche Inhaberschuldverschreibungen,
- 2.
- Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind,
- 3.
- Schatzwechsel,
- 4.
- Schatzanweisungen und andere verbriefte Rechte, wie zum Beispiel commercial papers, euro-notes, certificates of deposit, bons de caisse,
- 5.
- Kassenobligationen sowie Schuldbuchforderungen und
- 6.
- vor Fälligkeit hereingenommene Zinsscheine.
(2) Als festverzinslich gelten auch:
- 1.
- Wertpapiere, die mit einem veränderlichen Zinssatz ausgestattet sind, sofern dieser an eine bestimmte Größe, zum Beispiel an einen Interbankzinssatz oder an einen Euro-Geldmarktsatz, gebunden ist,
- 2.
- Null-Kupon-Anleihen und
- 3.
- Schuldverschreibungen, die einen anteiligen Anspruch auf Erlöse aus einem gepoolten Forderungsvermögen verbriefen.
§ 13 Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere - Posten 6
Als Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere sind auszuweisen:
- 1.
- Aktien, soweit sie nicht im Posten 7 „Beteiligungen" oder im Posten 8 „Anteile an verbundenen Unternehmen" auszuweisen sind,
- 2.
- Zwischenscheine, Anteile oder Aktien an Investmentvermögen, Optionsscheine, Gewinnanteilscheine, als Inhaber- oder Orderpapiere ausgestaltete börsenfähige Genussscheine sowie andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie börsennotiert sind, und
- 3.
- vor Fälligkeit hereingenommene Gewinnanteilscheine.
Text in der Fassung des Artikels 27 AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG) G. v. 4. Juli 2013 BGBl. I S. 1981 m.W.v. 22. Juli 2013
§ 14 Beteiligungen - Posten 7
1Institute im Sinn des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft haben Geschäftsguthaben bei Genossenschaften unter dem Posten 7 „Beteiligungen" auszuweisen. 2In diesem Fall ist die Postenbezeichnung entsprechend anzupassen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung V. v. 17. Dezember 2018 BGBl. I S. 2619 m.W.v. 21. Dezember 2018
§ 15 Sonstige Vermögensgegenstände - Posten 12
Als Sonstige Vermögensgegenstände (Posten 12) sind Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Dies gilt auch dann, wenn sie unter dem Vorbehalt des Eingangs gutgeschrieben worden sind. Hierzu zählen ferner nicht in Wertpapieren verbriefte Genussrechte, die nicht rückzahlbar sind.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen V. v. 9. Juni 2011 BGBl. I S. 1041 m.W.v. 31. Dezember 2010
Unterabschnitt 2 Posten der Passivseite
§ 16 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten - Posten 1
§ 16 wird in 2 Vorschriften zitiert
Als Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten sind alle Arten von Verbindlichkeiten gegenüber in- und ausländischen Kreditinstituten auszuweisen.
§ 17 Verbindlichkeiten gegenüber Kunden - Posten 2
§ 17 wird in 2 Vorschriften zitiert
Als Verbindlichkeiten gegenüber Kunden sind alle Arten von Verbindlichkeiten gegenüber in- und ausländischen Nichtbanken auszuweisen. Verbindlichkeiten zur Ausführung von Zahlungsvorgängen sind gesondert auszuweisen, hierbei gesondert die Verbindlichkeiten auf Zahlungskonten.
§ 18 Rückstellungen - Posten 6
§ 18 wird in 2 Vorschriften zitiert
Wird im Posten 6c „andere Rückstellungen" eine Rückstellung für einen drohenden Verlust aus einer unter dem Strich vermerkten Eventualverbindlichkeit oder einem Kreditrisiko gebildet, so ist der Posten unter dem Strich um den zurückgestellten Betrag zu kürzen.
§ 19 Eigenkapital - Posten 11
1Als gezeichnetes Kapital sind, ungeachtet ihrer genauen Bezeichnung im Einzelfall, alle Beträge auszuweisen, die entsprechend der Rechtsform des Instituts im Sinn des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes als von den Gesellschaftern oder anderen Eigentümern gezeichnete Eigenkapitalbeträge gelten; auch Einlagen stiller Gesellschafter sowie Geschäftsguthaben sind in diesen Posten einzubeziehen. 2Die genaue Bezeichnung im Einzelfall kann zusätzlich zu der Postenbezeichnung „gezeichnetes Kapital" in das Bilanzformblatt eingetragen werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung V. v. 17. Dezember 2018 BGBl. I S. 2619 m.W.v. 21. Dezember 2018
§ 20 Unwiderrufliche Kreditzusagen - Posten 1 unter dem Strich
§ 20 wird in 2 Vorschriften zitiert
Als Unwiderrufliche Kreditzusagen sind alle unwiderruflichen Verpflichtungen, die Anlass zu einem Kreditrisiko geben können, zu vermerken.
Abschnitt 4 Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung - Formblatt 2
§ 21 Zinserträge - Posten 1
§ 21 wird in 2 Vorschriften zitiert
Als Zinserträge sind Zinserträge und ähnliche Erträge auszuweisen, insbesondere:
- 1.
- alle Erträge aus Vermögensgegenständen, die im Formblatt 1 Aktivposten 1 bis 5 bilanziert wurden, ohne Rücksicht darauf, in welcher Form sie berechnet werden,
- 2.
- Diskontabzüge, Ausschüttungen auf Genussrechte und Gewinnschuldverschreibungen im Bestand, Erträge mit Zinscharakter, die im Zusammenhang mit der zeitlichen Verteilung des Unterschiedsbetrags bei unter dem Rückzahlungsbetrag erworbenen Vermögensgegenständen entstehen,
- 3.
- Zuschreibungen aufgelaufener Zinsen zu Null-Kupon-Anleihen im Bestand,
- 4.
- die sich aus gedeckten Termingeschäften ergebenden, auf die tatsächliche Laufzeit des jeweiligen Geschäfts verteilten Erträge mit Zinscharakter sowie
- 5.
- Gebühren und Provisionen mit Zinscharakter, die nach dem Zeitablauf oder nach der Höhe der Forderungen berechnet werden.
§ 22 Zinsaufwendungen - Posten 2
§ 22 wird in 2 Vorschriften zitiert
Als Zinsaufwendungen sind Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen auszuweisen, insbesondere:
- 1.
- alle Aufwendungen für die im Formblatt 1 Passivposten 1 bis 3 bilanzierten Verbindlichkeiten ohne Rücksicht darauf, in welcher Form sie berechnet werden,
- 2.
- Diskontabzüge, Ausschüttungen auf begebene Genussrechte und Gewinnschuldverschreibungen,
- 3.
- Aufwendungen mit Zinscharakter, die im Zusammenhang mit der zeitlichen Verteilung des Unterschiedsbetrags bei unter dem Rückzahlungsbetrag eingegangenen Verbindlichkeiten entstehen,
- 4.
- Zuschreibungen aufgelaufener Zinsen zu begebenen Null-Kupon-Anleihen,
- 5.
- die sich aus gedeckten Termingeschäften ergebenden, auf die tatsächliche Laufzeit des jeweiligen Geschäfts verteilten Aufwendungen mit Zinscharakter sowie
- 6.
- Gebühren und Provisionen mit Zinscharakter, die nach dem Zeitablauf oder nach der Höhe der Verbindlichkeiten berechnet werden.
§ 23 Provisionserträge - Posten 5
§ 23 wird in 2 Vorschriften zitiert
Als Provisionserträge sind Provisionen und ähnliche Erträge aus Dienstleistungsgeschäften auszuweisen. Zu den Erträgen gehören auch Kontoführungsgebühren.
§ 24 Provisionsaufwendungen - Posten 6
§ 24 wird in 2 Vorschriften zitiert
Als Provisionsaufwendungen sind Provisionen und ähnliche Aufwendungen aus Dienstleistungsgeschäften auszuweisen.
§ 25 Allgemeine Verwaltungsaufwendungen - Posten 8
(1) 1In Posten 8a) aa) bbb) sowie Posten 8b) aa) bbb), jeweils „Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung", sind auszuweisen:
- 1.
- gesetzliche Pflichtabgaben,
- 2.
- Beihilfen und Unterstützungen, die das Institut im Sinn des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zu erbringen hat, sowie
- 3.
- Aufwendungen für die Altersversorgung, darunter auch die Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen.
(2) In Posten 8a) bb) sowie Posten 8b) bb), jeweils „andere Verwaltungsaufwendungen", sind die gesamten Aufwendungen sachlicher Art auszuweisen, insbesondere:
- 1.
- Raumkosten,
- 2.
- Bürobetriebskosten,
- 3.
- Kraftfahrzeugbetriebskosten,
- 4.
- Porto,
- 5.
- Verbandsbeiträge,
- 6.
- Werbungskosten,
- 7.
- Repräsentation,
- 8.
- Aufsichtsratsvergütungen,
- 9.
- Versicherungsprämien,
- 10.
- Rechts-, Prüfungs- und Beratungskosten,
- 11.
- Kosten des Geldverkehrs und
- 12.
- Kosten für Geldtransporte und dergleichen.
(3) Prämien für Kreditversicherungen sind im Posten 11 „Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen und bestimmte Wertpapiere sowie Zuführungen zu Rückstellungen im Kreditgeschäft" zu erfassen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung V. v. 17. Dezember 2018 BGBl. I S. 2619 m.W.v. 21. Dezember 2018
§ 26 Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen und bestimmte Wertpapiere sowie Zuführungen zu Rückstellungen im Kreditgeschäft - Posten 11, Erträge aus Zuschreibungen zu Forderungen und bestimmten Wertpapieren sowie aus der Auflösung von Rückstellungen im Kreditgeschäft - Posten 12
§ 26 wird in 2 Vorschriften zitiert
In diese Posten sind die in § 340f Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Aufwendungen und Erträge aufzunehmen. Die Posten dürfen verrechnet und in einem Aufwand- oder Ertragsposten ausgewiesen werden. Eine teilweise Verrechnung ist nicht zulässig.
§ 27 Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere - Posten 13, Erträge aus Zuschreibungen zu Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren - Posten 14
§ 27 wird in 2 Vorschriften zitiert
In diese Posten sind die in § 340c Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Aufwendungen und Erträge aufzunehmen. Die Posten dürfen verrechnet und in einem Aufwands- oder Ertragsposten ausgewiesen werden. Eine teilweise Verrechnung ist nicht zulässig.
Abschnitt 5 Anhang
§ 28 Zusätzliche Erläuterungen
(1) 1In den Anhang sind neben den nach § 340a in Verbindung mit § 284 Absatz 1, 2 Nummer 1, 2 und 4, § 285 Nummer 3, 3a, 7, 9 Buchstabe a und b, Nummer 10 bis 11b, 13 bis 26, 28 bis 30 und 32 bis 34, § 340b Absatz 4 Satz 4, § 340e Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs und den in dieser Verordnung zu den einzelnen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschriebenen Angaben die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Angaben aufzunehmen. 2§ 285 Nummer 3a des Handelsgesetzbuchs braucht nicht angewendet zu werden, soweit diese Angaben in der Bilanz unter dem Strich gemacht werden.
(2) 1Anstelle der in § 285 Nummer 4, 9 Buchstabe c des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben sind die folgenden Angaben zu machen:
- 1.
- Gesamtbetrag der folgenden Posten der Gewinn- und Verlustrechnung, aufgegliedert nach geographischen Märkten, soweit diese Märkte sich vom Standpunkt der Organisation des Instituts im Sinn des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes wesentlich voneinander unterscheiden:
- a)
- Zinserträge nach Formblatt 2 Posten 1,
- b)
- laufende Erträge aus Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren, Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen nach Formblatt 2 Posten 3,
- c)
- Provisionserträge nach Formblatt 2 Posten 5 und
- d)
- sonstige betriebliche Erträge nach Formblatt 2 Posten 7.
- 2.
- Der Gesamtbetrag der Vorschüsse und Kredite, die den Mitgliedern des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung gewährt wurden, sowie der Haftungsverhältnisse, die zugunsten dieser Personen eingegangen wurden, ist für jede Personengruppe gesondert anzugeben.
(3) 1Die in § 284 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs verlangten Angaben sind für Vermögensgegenstände im Sinn des § 340e Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs zu machen. 2Die Zuschreibungen, Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen sowie auf andere Wertpapiere, die wie Anlagevermögen behandelt werden, können mit anderen Posten zusammengefasst werden.
(4) § 3 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung V. v. 17. Dezember 2018 BGBl. I S. 2619 m.W.v. 21. Dezember 2018
§ 29 Zusätzliche Pflichtangaben
(1) Zu den Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind im Anhang anzugeben:
- 1.
- eine Aufgliederung der börsenfähigen Wertpapiere nach börsennotierten und nicht börsennotierten Wertpapieren, die in den folgenden Posten des Formblattes 1 enthalten sind:
- a)
- „Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere" Aktivposten 5,
- b)
- „Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere" Aktivposten 6,
- c)
- „Beteiligungen" Aktivposten 7,
- d)
- „Anteile an verbundenen Unternehmen" Aktivposten 8;
- 2.
- der Betrag der nicht mit dem Niederstwert bewerteten börsenfähigen Wertpapiere jeweils zu folgenden Posten der Bilanz, wobei anzugeben ist, in welcher Weise die so bewerteten Wertpapiere von den mit dem Niederstwert bewerteten börsenfähigen Wertpapieren abgegrenzt worden sind:
- a)
- „Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere" Aktivposten 5 sowie
- b)
- „Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere" Aktivposten 6;
- 3.
- die in den folgenden Posten enthaltenen wichtigsten Einzelbeträge, sofern sie für die Beurteilung des Jahresabschlusses nicht unwesentlich sind, wobei die Beträge und ihre Art zu erläutern sind:
- a)
- „Sonstige Vermögensgegenstände" Aktivposten 12,
- b)
- „Sonstige Verbindlichkeiten" Passivposten 4,
- c)
- „Sonstige betriebliche Aufwendungen" Formblatt 2 Posten 10,
- d)
- „Sonstige betriebliche Erträge" Formblatt 2 Posten 7,
- e)
- „Außerordentliche Aufwendungen" Formblatt 2 Posten 18 und
- f)
- „Außerordentliche Erträge" Formblatt 2 Posten 17;
- 4.
- die Dritten erbrachten Dienstleistungen für Verwaltung und Vermittlung, sofern ihr Umfang in Bezug auf die Gesamttätigkeit des Instituts im Sinn des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes von wesentlicher Bedeutung ist;
- 5.
- der Gesamtbetrag der Vermögensgegenstände und der Gesamtbetrag der Schulden, die auf Fremdwährung lauten, jeweils in Euro.
(2) Zu dem Posten der Bilanz „Sachanlagen" Aktivposten 10 sind im Anhang mit ihrem Gesamtbetrag anzugeben:
- 1.
- die vom Institut im Sinn des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes im Rahmen seiner eigenen Tätigkeit genutzten Grundstücke und Bauten,
- 2.
- die Betriebs- und Geschäftsausstattung.
(3) Zu dem Posten der Bilanz „Nachrangige Verbindlichkeiten" Passivposten 8 sind im Anhang anzugeben:
- 1.
- der Betrag der für nachrangige Verbindlichkeiten angefallenen Aufwendungen,
- 2.
- zu jeder 10 Prozent des Gesamtbetrags der nachrangigen Verbindlichkeiten übersteigenden Mittelaufnahme:
- a)
- der Betrag, die Währung, auf die sie lautet, ihr Zinssatz und ihre Fälligkeit sowie, ob eine vorzeitige Rückzahlungsverpflichtung entstehen kann,
- b)
- die Bedingungen ihrer Nachrangigkeit und ihrer etwaigen Umwandlung in Kapital oder in eine andere Schuldform,
- 3.
- die wesentlichen Bedingungen zu anderen Mittelaufnahmen.
(4) Im Anhang ist zusätzlich die Anzahl der ausgeführten Zahlungsvorgänge (Stückzahl) als auch das Zahlungsvolumen (Betrag in Euro) anzugeben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung V. v. 17. Dezember 2018 BGBl. I S. 2619 m.W.v. 21. Dezember 2018
§ 30 Termingeschäfte
§ 30 wird in 2 Vorschriften zitiert
In den Anhang ist eine Aufstellung über die Arten von am Bilanzstichtag noch nicht abgewickelten fremdwährungs-, zinsabhängigen und sonstigen Termingeschäften, die lediglich ein Erfüllungsrisiko sowie Währungs-, Zins- und/oder sonstige Marktpreisänderungsrisiken aus offenen und im Fall eines Adressenausfalls auch aus geschlossenen Positionen enthalten, aufzunehmen. Hierzu gehören:
- 1.
- Termingeschäfte in fremden Währungen, insbesondere Devisentermingeschäfte, Devisenterminkontrakte, Währungsswaps, Zins-/Währungsswaps, Stillhalterverpflichtungen aus Devisenoptionsgeschäften, Devisenoptionsrechte, Termingeschäfte in Gold und anderen Edelmetallen, Edelmetallterminkontrakte, Stillhalterverpflichtungen aus Goldoptionen, Goldoptionsrechte;
- 2.
- zinsbezogene Termingeschäfte, insbesondere Termingeschäfte mit festverzinslichen Wertpapieren, Zinsterminkontrakte, Forward Rate Agreements, Stillhalterverpflichtungen aus Zinsoptionen, Zinsoptionsrechte, Zinsswaps, Abnahmeverpflichtungen aus Forward Forward Deposits; Lieferverpflichtungen aus solchen Geschäften sind in dem Unterposten der Bilanz „Unwiderrufliche Kreditzusagen" (Passivposten 1 unter dem Strich) zu vermerken;
- 3.
- Termingeschäfte mit sonstigen Preisrisiken, insbesondere aktienkursbezogene Termingeschäfte, Stillhalterverpflichtungen aus Aktienoptionen, Aktienoptionsrechte, Indexterminkontrakte, Stillhalterverpflichtungen aus Indexoptionen, Indexoptionsrechte.
Abschnitt 6 Konzernrechnungslegung
§ 31 Konzernrechnungslegung
§ 31 wird in 1 Vorschrift zitiert
Auf den Konzernabschluss sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt, die §§ 1 bis 30 entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 7 Ordnungswidrigkeiten
§ 32 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinn des § 340n Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Geschäftsleiter im Sinn des § 1 Absatz 8 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder als Mitglied des Aufsichtsrats bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses
- 1.
- entgegen § 2 in Verbindung mit §§ 9, 10 Satz 1, 2 oder Satz 4, §§ 11 bis 18, 19 Satz 1, §§ 20 bis 25, 26 Satz 1 oder Satz 3 oder § 27 Satz 1 oder Satz 3 ein dort genanntes Formblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet,
- 2.
- entgegen § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 nachrangige Vermögensgegenstände nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ausweist,
- 3.
- entgegen § 7 einen dort genannten Betrag nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufgliedert oder
- 4.
- entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, § 29 oder § 30 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise in den Anhang aufnimmt.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten auch für den Konzernabschluss im Sinn des § 31.
Text in der Fassung des Artikels 25 Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst G. v. 7. August 2021 BGBl. I S. 3311 m.W.v. 12. August 2021
Abschnitt 8 Schlussvorschriften
§ 33 Erstmalige Anwendung
(1) Diese Verordnung ist erstmals auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht für das nach dem 31. Oktober 2008 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
(2) Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht für ein vor dem 31. Dezember 2010 endendes Geschäftsjahr ist diese Verordnung nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 anzuwenden, soweit das Unternehmen von dem Wahlrecht nach Artikel 66 Absatz 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch keinen Gebrauch gemacht hat.
(3) Für das Formblatt 1 gelten folgende Veränderungen:
- 1.
- die folgenden Posten entfallen:
- a)
- im Aktivposten 9 „Immaterielle Anlagewerte"
- aa)
- der Unterposten a) aa) bis dd),
- bb)
- der Unterposten b) aa) bis dd),
- b)
- Aktivposten 15 „Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung";
- 1a.
- die Bezeichnung des Passivpostens 11a) lautet wie folgt: „gezeichnetes Kapital";
- 2.
- die Bezeichnung des Passivpostens 11c) bb) „Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen" wird durch die Bezeichnung „Rücklage für eigene Anteile" ersetzt;
- 3.
- nach Passivposten 6 „Rückstellungen" ist der Passivposten 6a „Sonderposten mit Rücklageanteil" einzufügen.
(4) Für das Formblatt 2 gelten folgende Veränderungen:
- 1.
- folgende Posten sind einzufügen:
- a)
- nach dem Posten 7 „Sonstige betriebliche Erträge" der Posten 7a „Erträge aus der Auflösung von Sonderposten mit Rücklageanteil" und
- b)
- nach dem Posten 15 „Aufwendungen aus Verlustübernahme" der Posten 15a „Einstellungen in Sonderposten mit Rücklageanteil";
- 2.
- die Bezeichnung des Postens 27b „aus der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen" wird durch die Bezeichnung „aus der Rücklage für eigene Anteile" ersetzt;
- 3.
- die Bezeichnung des Postens 29b „in die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen" wird durch die Bezeichnung „in die Rücklage für eigene Anteile" ersetzt.
(5) Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) ist erstmals auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht eines E-Geld-Instituts für das nach dem 30. April 2011 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
(6) Das Formblatt 1 in der Fassung des Artikels 2 der Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom 9. Juni 2011 (BGBl. I S. 1041) ist erstmals auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009, im Fall des Artikels 66 Absatz 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nach dem 31. Dezember 2008 beginnen. Absatz 2 bleibt unberührt.
(7) Die §§ 5 und 13 in der Fassung des AIFM-Umsetzungsgesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für nach dem 21. Juli 2013 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.
(8) § 28 Absatz 1 und 3 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.
(9) Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2619) ist erstmals auf den Jahresabschluss und Konzernabschluss für das nach dem 31. Dezember 2017 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung V. v. 17. Dezember 2018 BGBl. I S. 2619 m.W.v. 21. Dezember 2018
§ 34 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 31. Oktober 2009 in Kraft.
Schlussformel
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
S. Leutheusser-Schnarrenberger
Anlage 1 (zu § 2) Formblatt 1
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung V. v. 17. Dezember 2018 BGBl. I S. 2619 m.W.v. 21. Dezember 2018
Anlage 2 (zu § 2) Formblatt 2
(siehe BGBl. I 2009 S. 3689 - 3691)
Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie G. v. 1. März 2011 BGBl. I S. 288 m.W.v. 30. April 2011
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