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Dritte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung (3. FSBeitrVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3772 (Nr. 74); Geltung ab 20.11.2009
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Eingangsformel



Auf Grund des § 143 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Telekommunikationsgesetzes, Satz 1 geändert durch Artikel 273 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), sowie des § 19 Absatz 2 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. November 2009 FSBeitrV § 1, § 3, § 8, Anlage

Die Frequenzschutzbeitragsverordnung vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch die Verordnung vom 29. November 2007 (BGBl. I S. 2776) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe „§ 8 Abs. 1 bis 6" durch die Angabe „§ 19 Absatz 1" und das Wort „Geräten" durch das Wort „Betriebsmitteln" ersetzt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe „§ 11 Abs. 1" durch die Angabe „§ 19 Absatz 1" und das Wort „Geräten" durch das Wort „Betriebsmitteln" ersetzt.

In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „Geräten" durch das Wort „Betriebsmitteln" und die Angabe „§ 8 Abs. 1 bis 6" durch die Angabe „§ 19 Absatz 1" ersetzt.

3.
In § 8 Satz 2 werden die Angabe „2003 oder 2004" durch die Angabe „2003, 2004 oder 2005" und die Angabe „2003 und 2004" durch die Angabe „2003, 2004 und 2005" ersetzt.

4.
Der Anlage werden folgende Tabellen angefügt:

„Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2005

Nr. Funkdienst/
Funkanwendung
Nutzergruppen Bezugseinheit Jahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKGEMVG
123456
1.Öffentlicher
Mobilfunk
    
1.1 GSMNetz102.647,40 28.317,41
1.2 BündelfunkKanal37,9917,53
1.3 FunkrufKanal6.227,31 0,00
1.4 (entfällt)   
1.5 UMTSNetz112.110,93 2.804,80 1)
2.Rundfunkdienst    
2.1Ton-Rundfunk    
2.1.1 LWzugeteilte Frequenz 733,1516.711,50 1)
2.1.2 MWzugeteilte Frequenz 1.953,83 1.623,10 1)
2.1.3 KWzugeteilte Frequenz 145,29112,76
2.1.4 Rundfunk auf digitale MW zugeteilte Frequenz 7.525,70 1) 0,00
2.1.5 Nichtöffentliche Funkanlagen
im UKW Rundfunkbereich
zugeteilte Frequenz 115,63 2) 8,54 2)
   Theoretische Ver-
sorgungsfläche je
zuget. Frequenz *)
  
2.1.6 UKWje angefangene 10 qkm 2,580,79
2.1.7 T-DABje angefangene 10 qkm 4,710,06
2.2Fernseh-RundfunkFernseh-Rundfunkje angefangene 10 qkm 3,5713,21
2.2.1 DVB-Tje angefangene 10 qkm 16,093,40
3.Feste Funkdienste/
Normalfrequenz-
und Zeitzeichen-
funkdienst
    
3.1 koordinierungspflichtige feste
Funkanlagen einschließlich
Normalfrequenz- und Zeit-
zeichenfunk
Sendefunkanlage4,451,51
3.2 andere nicht koordinierungs-
relevante feste Funkanlagen
Sendefunkanlage15,60 1) 2,90 1)
4.Nichtöffentlicher
Mobiler Landfunk
(nömL)
    
4.1 Betriebsfunk auf Gemein-
schaftsfrequenzen, Gruben-
funk, Bahnfunk, Grundstücks-
Sprechfunk, nichtöffentliches
Datenfunknetz für Fernwirk-
und Alarmierungszwecke,
Funkanlagen für Hilfszwecke,
Fernwirkfunk
Sendefunkanlage10,70 1) 3,09
4.2 Betriebsfunk auf Frequenzen,
die nicht zur Nutzung als
„Gemeinschaftsfrequenzen"
bestimmt sind, einschließlich
Betriebsfunk in Bündelfunk-
technik
Kanal99,3831,53
4.3 CB - Funk Zuteilungsinhaber11,70 1) 2,30 1)
4.4 Grundstücks-Personenruf
(Netze ohne Quittungssender)
Netz mit ...
Rufempfängern
  
bis zu 2 3,640,15
bis zu 5 7,280,29
bis zu 10 14,560,58
bis zu 50 29,131,17
bis zu 150 58,262,34
bis zu 400 116,514,68
bis zu 1.000 233,029,36
mehr als 1.000 349,5314,04
4.5 Grundstücks-Personenruf
(Netze mit Quittungssender)
Grundstücksüberschreitender
Personenruf
Netz mit ...
Rufempfängern
  
bis zu 2 6,50 1) 1,36
bis zu 5 13,00 1) 2,71
bis zu 10 26,00 1) 5,42
bis zu 50 52,00 1) 10,85
bis zu 150 103,00 1) 21,70
bis zu 400 207,90 1) 43,40
bis zu 1.000 311,90 1) 65,10
mehr als 1.000 415,90 1) 86,80
4.6 Fernsehfunk, bewegbare
Kleinst-Richtfunkanlagen,
Funkanlagen zur vorüber-
gehenden Einrichtung einer
Fernseh-, Ton- und Melde-
leitung, vorübergehende Ein-
richtung einer Bild, Ton- oder
Meldeübertragungsstrecke
Sendefunkanlage10,5618,89
4.7 Durchsagefunk (drahtlose
Mikrofone, Führungsfunk,
Regie- und Kommandofunk)
Sendefunkanlage4,660,81
4.8 Funkanlage zur Fernsteue-
rung von Modellen, drahtlose
Mikrofonanlage für Hörge-
schädigte
 kein Beitrag kein Beitrag
5.Flugfunkdienst    
5.1 stationäre Bodenfunkstellen,
ortsfeste Flugnavigations-
funkstellen
Funkstelle26,10 1) 100,70
5.2 übrige Bodenfunkstellen,
Luftfunkstellen
Funkstelle7,70 1) 44,67
6.AmateurfunkdienstAmateurfunkje Zulassung zur Teil-
nahme am Amateur-
funkdienst
2,40 1) 18,90 1)
7.Seefunkdienst/Bin-
nenschifffahrtsfunk
Seefunk/Binnenschifffahrts-
funk
Funkstelle13,712,17
8.Nichtnavigatori-
scher Ortungs-
funkdienst
Nichtnavigatorischer
Ortungsfunk
Sendefunkanlage0,850,61
9.sonstige Funk-
anwendungen
    
9.1 DemonstrationsfunkanlagenSendefunkanlage0,080,09
9.2 VersuchsfunkanlagenZuteilung0,0021,90 1)
9.3 WLL/DECTSendefunkanlage63,580,62


*)
Definition zur Berechnung der Theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2005:

Die Theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370 sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997.

Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417, für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) dem Abkommen Genf 1984, für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke") und für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke") zu entnehmen. In Gleichwellennetzen unterbleibt die Mehrfachveranschlagung von theoretischen Versorgungsflächen verschiedener Sender.

Auf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung R vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 Richtungen ein Flächenelement

A = Π * R2 / 36

berechnet werden. Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in qkm.

Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50% Zeit- und 50% Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauhigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in welchem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen (R) kleiner 10 km werden die Ausbreitungskurven verwandt, welche zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinien 176 TR 22 bzw. 5 R 22 zu finden sind.

Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren eine Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.

1)
Die Beiträge sind entsprechend § 8 FSBeitrV auf die Betragshöhen der Anlage zur FSBeitrV in der Fassung vom 27. Mai 2005 festgesetzt.

2)
Durch die Änderung der Bezugseinheit erfolgt eine individuelle Berechnung sowohl nach der alten als auch nach der neuen Bezugseinheit. Es erfolgt aufgrund des § 8 FSBeitrV die Festsetzung des günstigeren Betrages.

Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2006

Nr. Funkdienst/
Funkanwendung
Nutzergruppen Bezugseinheit Jahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKGEMVG
123456
1.Öffentlicher
Mobilfunk
    
1.1 GSMNetz241.516,15 14.319,08
1.2 Bündelfunk   
1.2.1 Bündelfunk (schmalbandig,
bis 25 kHz Bandbreite)
Pro Sektor und Fre-
quenzpaar (Referenz-
bandbreite 12,5 kHz)
25,999,57
1.2.2 Bündelfunk (weitbandig, grö-
ßer 25 kHz Bandbreite)
Pro Sektor und Fre-
quenzpaar (Referenz-
bandbreite 12,5 kHz)
9,370,47
1.3 FunkrufKanal5.339,27 1.583,95
1.4 (entfällt)   
1.5 UMTSNetz178.402,41 147.624,15
2.Rundfunkdienst    
2.1Ton-Rundfunk    
2.1.1 LWzugeteilte Frequenz 3.876,55 16.144,18
2.1.2 MWzugeteilte Frequenz 1.065,53 1.743,81
2.1.3 KWzugeteilte Frequenz 75,09127,85
2.1.4 digitale MW zugeteilte Frequenz 6.432,40 1.146,26
2.1.5 digitale KW zugeteilte Frequenz 161,02343,95
2.1.6 digitale LW zugeteilte Frequenz 29.451,75 527,63
2.1.7 Nichtöffentliche Funkanlagen
im UKW Rundfunkbereich
zugeteilte Frequenz 159,3161,46
   Theoretische Ver-
sorgungsfläche je
zuget. Frequenz *)
  
2.1.8 UKWje angefangene 10 qkm 1,390,98
2.1.9 T-DABje angefangene 10 qkm 7,820,10
2.2Fernseh-Rundfunk    
2.2.1 Fernseh-Rundfunkje angefangene 10 qkm 6,1617,02
2.2.2 DVB-Tje angefangene 10 qkm 11,263,77
3.Feste Funkdienste/
Normalfrequenz-
und Zeitzeichen-
funk
    
3.1 koordinierungspflichtige feste
Funk-Anlagen (P/P-Richtfunk,
P/M-Richtfunk), WLL
Sendefunkanlage7,971,13
3.2 Koordinierungsrelevante
Satellitenfunkverbindungen
zugeteilte Frequenz 31,84172,68
3.3 gebietsbezogene Richtfunk-
zuteilungen
Sendefunkanlage4,610,00
3.4 fester Funkdienst auf Kurz-
und Langwelle, einschließlich
Normalfrequenz- und Zeitzei-
chenfunk
zugeteilte Frequenz 49,8634,50
3.5 nicht koordinierungspflichtige
feste Funkanlagen
zugeteilte Frequenz 76,2757,53
4.Nichtöffentlicher
Mobiler Landfunk
(nömL)
    
4.1 Betriebsfunk auf Gemein-
schaftsfrequenzen, Gruben-
funk, Grundstücks-Sprech-
funk, nichtöffentliches Daten-
funknetz für Fernwirk- und
Alarmierungszwecke, Funk-
anlagen für Hilfszwecke,
Fernwirk-Funkanlagen
Sendefunkanlage11,593,09
4.2 Betriebsfunk auf Frequenzen,
die nicht zur Nutzung als
„Gemeinschaftsfrequenzen"
bestimmt sind, einschließlich
Betriebsfunk in Bündelfunk-
technik
Pro Sektor und Fre-
quenzpaar (Referenz-
bandbreite 12,5 kHz)
53,5017,12
4.3 (entfällt)   
4.4 Grundstücks-Personenruf
(Netze ohne Quittungssender)
Netz mit ...
Rufempfängern
  
bis zu 2 4,230,67
bis zu 5 8,471,33
bis zu 10 16,932,67
bis zu 50 33,875,33
bis zu 150 67,7410,66
bis zu 400 135,4721,32
bis zu 1.000 270,9542,64
mehr als 1.000 406,4263,96
4.5 Grundstücks-Personenruf
(Netze mit Quittungssender)
Netz mit ...
Rufempfängern
  
bis zu 2 5,490,59
bis zu 5 10,981,17
bis zu 10 21,962,34
bis zu 50 43,924,68
bis zu 150 87,859,37
bis zu 400 175,6918,73
bis zu 1.000 263,5428,10
mehr als 1.000 351,3937,47
4.6 Grundstücksüberschreitender
Personenruf
Netz mit ...
Rufempfängern
  
bis zu 2 27,291,22
bis zu 5 54,592,44
bis zu 10 109,174,87
bis zu 50 218,359,74
bis zu 150 436,6919,49
bis zu 400 873,3938,98
bis zu 1.000 1.310,08 58,46
4.7 Fernsehfunk, bewegbare
Kleinst-Richtfunkanlagen,
Funkanlagen zur vorüber-
gehenden Einrichtung einer
Fernseh-, Ton- und Melde-
leitung, vorübergehende Ein-
richtung einer Bild, Ton- oder
Meldeübertragungsstrecke
Sendefunkanlage17,2622,71
4.8 Durchsagefunk (drahtlose
Mikrofone, Führungsfunk,
Regie- und Kommandofunk)
Sendefunkanlage9,871,55
4.9 Funkanlage zur Fernsteue-
rung von Modellen, drahtlose
Mikrofonanlage für Hörge-
schädigte
 kein Beitrag kein Beitrag
5.Flugfunkdienst    
5.1 stationäre Bodenfunkstellen,
ortsfeste Flugnavigations-
funkstellen
Funkstelle76,2098,16
5.2 mobiler Flugfunk (Luftfunk-
stellen), Flugnavigationsfunk
(bewegliche Funkstellen)
Funkstelle14,4432,39
5.3 mobiler Flugfunk (sonstige
Bodenfunkstellen)
Funkstelle2,0133,37
6.AmateurfunkdienstAmateurfunkje Zulassung zur Teil-
nahme am Amateur-
funkdienst
3,4117,40
7.Seefunkdienst/
Binnenschifffahrts-
funk
Seefunk/Binnenschifffahrts-
funk
Funkstelle17,401,71
8.Nichtnavigatori-
scher Ortungs-
funkdienst
    
8.1 Nichtnavigatorischer
Ortungsfunk, kleiner Leistung
(bis 50 Watt Strahlungsleis-
tung (ERP)), Wetterhilfenfunk
Sendefunkanlage0,603,99
8.2 Nichtnavigatorischer
Ortungsfunk, hoher Leistung
(größer 50 Watt Strahlungs-
leistung (ERP))
Sendefunkanlage80,1865,27
9.sonstige Funk-
anwendungen
    
9.1 DemonstrationsfunkanlagenSendefunkanlage1,000,00
9.2 VersuchsfunkanlagenZuteilung2,917,87
9.3 SatellitenfunknetzFrequenz1.039,84 243,82
9.4 Bei der internationalen Fern-
meldeunion in deutschem
Namen registrierte Satelliten-
systeme (nach Übertragung
der Nutzungsrechte)
Satellitensystem83.277,98 46,65
10.Bahnfunk    
10.1 Analoger Eisenbahn-Betriebs-
funk
Sendefunkanlage12,301,36
10.2 Digitaler Eisenbahn-Betriebs-
funk
Pro Sektor und
Frequenzpaar
35,971,23


*)
Definition zur Berechnung der Theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2006:

Die Theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370 sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997.

Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417, für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) dem Abkommen Genf 1984, für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke") und für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke") zu entnehmen. In Gleichwellennetzen unterbleibt die Mehrfachveranschlagung von theoretischen Versorgungsflächen verschiedener Sender.

Auf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung R vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 Richtungen ein Flächenelement

A = Π * R2 / 36

berechnet werden. Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in qkm.

Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50% Zeit- und 50% Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauhigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in welchem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen (R) kleiner 10 km werden die Ausbreitungskurven verwandt, welche zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinien 176 TR 22 bzw. 5 R 22 zu finden sind.

Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren eine Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.

Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2007

Nr. Funkdienst/
Funkanwendung
Nutzergruppen Bezugseinheit Jahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)
TKGEMVG
123456
1.Öffentlicher
Mobilfunk
    
1.1 GSMNetz213.666,46 18.831,56
1.2 Bündelfunk   
1.2.1 Bündelfunk (schmalbandig,
bis 25 kHz Bandbreite)
Pro Sektor und Fre-
quenzpaar (Referenz-
bandbreite 12,5 kHz)
98,6811,15
1.2.2 Bündelfunk (weitbandig,
größer 25 kHz Bandbreite)
Pro Sektor und Fre-
quenzpaar (Referenz-
bandbreite 12,5 kHz)
3,270,20
1.3 FunkrufKanal8.118,42 0,00
1.4 (entfällt)   
1.5 UMTSNetz124.425,41 200.881,52
2.Rundfunkdienst    
2.1Ton-Rundfunk    
2.1.1 LWzugeteilte Frequenz 5.759,51 15.649,43
2.1.2 MWzugeteilte Frequenz 1.915,66 1.703,27
2.1.3 KWzugeteilte Frequenz 61,6059,26
2.1.4 digitale MW zugeteilte Frequenz 5.961,34 1.255,39
2.1.5 digitale LW zugeteilte Frequenz 37.362,65 8.479,91
2.1.6 digitale KW zugeteilte Frequenz 0,0056,32
2.1.7 Nichtöffentliche Funkanlagen
im UKW Rundfunkbereich
zugeteilte Frequenz 32,2113,73
   Theoretische Ver-
sorgungsfläche je
zuget. Frequenz *)
  
2.1.8 UKWje angefangene 10 qkm 1,580,84
2.1.9 T-DABje angefangene 10 qkm 6,370,26
2.2Fernseh-Rundfunk    
2.2.1 Fernseh-Rundfunkje angefangene 10 qkm 5,9417,62
2.2.2 DVB-Tje angefangene 10 qkm 9,062,89
3.Feste Funkdienste/
Normalfrequenz-
und Zeitzeichen-
funk
    
3.1 koordinierungspflichtige feste
Funkanlagen (P/P-Richtfunk,
P/M-Richtfuink), WLL
Sendefunkanlage3,590,60
3.2 Koordinierungsrelevante
Satellitenfunkverbindung
zugeteilte Frequenz 98,39159,00
3.3 gebietsbezogene Richtfunk-
zuteilungen
Sendefunkanlage0,000,00
3.4 fester Funkdienst auf Kurz-
und Langwelle, einschließlich
Normalfrequenz- und Zeit-
zeichenfunk
zugeteilte Frequenz 59,9226,85
3.5 nicht koordinierungspflichtige
feste Funkanlagen
zugeteilte Frequenz 70,92132,39
4.Nichtöffentlicher
Mobiler Landfunk
(nömL)
    
4.1 Betriebsfunk auf Gemein-
schaftsfrequenzen, Gruben-
funk, Grundstücks-Sprech-
funk, nichtöffentliches Daten-
funknetz für Fernwirk- und
Alarmierungszwecke, Funk-
anlagen für Hilfszwecke,
Fernwirkfunk
Sendefunkanlage11,962,38
4.2 Betriebsfunk auf Frequenzen,
die nicht zur Nutzung als
„Gemeinschaftsfrequenzen"
bestimmt sind, einschließlich
Betriebsfunk in Bündelfunk-
technik
Pro Sektor und Fre-
quenzpaar (Referenz-
bandbreite 12,5 kHz)
73,436,70
4.3 (entfällt)   
4.4 Grundstücks-Personenruf
(Netze ohne Quittungssender)
Netz mit ...
Rufempfängern
  
bis zu 2 2,760,15
bis zu 5 5,510,30
bis zu 10 11,020,60
bis zu 50 22,051,19
bis zu 150 44,102,38
bis zu 400 88,204,76
bis zu 1.000 176,399,52
mehr als 1.000 264,5914,29
4.5 Grundstücks-Personenruf
(Netze mit Quittungssender)
Netz mit ...
Rufempfängern
  
bis zu 2 4,520,28
bis zu 5 9,040,56
bis zu 10 18,071,13
bis zu 50 36,142,25
bis zu 150 72,294,50
bis zu 400 144,579,01
bis zu 1.000 216,8613,51
mehr als 1.000 289,1418,01
4.6 Grundstücksüberschreitender
Personenruf
Netz mit ...
Rufempfängern
  
bis zu 2 18,240,00
bis zu 5 36,480,00
bis zu 10 72,950,00
bis zu 50 145,910,00
bis zu 150 291,820,00
bis zu 400 583,640,00
bis zu 1.000 875,460,00
4.7 Fernsehfunk, bewegbare
Kleinst-Richtfunkanlagen,
Funkanlagen zur vorüber-
gehenden Einrichtung einer
Fernseh-, Ton- und Melde-
leitung, vorübergehende Ein-
richtung einer Bild, Ton- oder
Meldeübertragungsstrecke
Sendefunkanlage10,4816,90
4.8 Durchsagefunk (drahtlose
Mikrofone, Führungsfunk,
Regie- und Kommandofunk)
Sendefunkanlage7,780,82
4.9 Funkanlage zur Fernsteue-
rung von Modellen, drahtlose
Mikrofonanlage für Hörge-
schädigte
 kein Beitrag kein Beitrag
5.Flugfunkdienst    
5.1 stationäre Bodenfunkstellen,
ortsfeste Flugnavigations-
funkstellen
Funkstelle270,17137,87
5.2 mobiler Flugfunk (Luftfunk-
stellen), Flugnavigationsfunk
(bewegliche Funkstellen)
Funkstelle15,9823,03
5.3 mobiler Flugfunk (sonstige
Bodenfunkstellen)
Funkstelle0,006,52
6.AmateurfunkdienstAmateurfunkje Zulassung zur Teil-
nahme am Amateur-
funkdienst
6,5516,16
7.Seefunkdienst/
Binnenschifffahrts-
funk
Seefunk/Binnenschifffahrts-
funk
Funkstelle17,332,10
8.Nichtnavigatori-
scher Ortungs-
funkdienst
    
8.1 Nichtnavigatorischer
Ortungsfunk, kleiner Leistung
(bis 50 Watt Strahlungsleis-
tung (ERP)), Wetterhilfenfunk
Sendefunkanlage0,150,90
8.2 Nichtnavigatorischer
Ortungsfunk, hoher Leistung
(größer 50 Watt Strahlungs-
leistung (ERP))
Sendefunkanlage5,9666,82
9.sonstige Funkan-
wendungen
    
9.1 DemonstrationsfunkanlagenSendefunkanlage9,540,00
9.2 VersuchsfunkanlagenZuteilung4,622,77
9.3 SatellitenfunknetzFrequenz686,059.989,06
9.4 Bei der internationalen
Fernmeldeunion in deutschem
Namen registrierte Satelliten-
systeme (nach Übertragung
der Nutzungsrechte)
Satellitensystem7.440,68 0,00
10.Bahnfunk    
10.1 Analoger Eisenbahn-Betriebs-
funk (ortsfeste Frequenz-
nutzung)
Sendefunkanlage34,363,20
10.2 Analoger Eisenbahn-Betriebs-
funk (mobile Frequenznut-
zung)
Sendefunkanlage7,952,71
10.3 Digitaler Eisenbahn-Betriebs-
funk
Pro Sektor und
Frequenzpaar
31,534,27


*)
Definition zur Berechnung der Theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2007:

Die Theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370 sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997.

Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417, für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) dem Abkommen Genf 1984, für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke") und für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke") zu entnehmen. In Gleichwellennetzen unterbleibt die Mehrfachveranschlagung von theoretischen Versorgungsflächen verschiedener Sender.

Auf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung R vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 Richtungen ein Flächenelement

A = Π * R2 / 36

berechnet werden. Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in qkm.

Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50% Zeit- und 50% Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauhigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in welchem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen (R) kleiner 10 km werden die Ausbreitungskurven verwandt, welche zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinien 176 TR 22 bzw. 5 R 22 zu finden sind.

Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren eine Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird."


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 19. November 2009.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

Rainer Brüderle