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§ 3 - Frequenzschutzbeitragsverordnung (FSBeitrV)

V. v. 13.05.2004 BGBl. I S. 958; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 31.08.2022 BGBl. I S. 1473
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 900-11-18 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 3 Ermittlung der Kosten und Festlegung von Jahresbeiträgen



(1) 1Die durch Beiträge nach

1.
§ 224 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes,

2.
§ 31 Absatz 1 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und

3.
§ 35 Absatz 1 des Funkanlagengesetzes

abzugeltenden Personal- und Sachkosten werden von der Bundesnetzagentur erfasst und den in Spalte 3 der Anlage aufgeführten Nutzergruppen zugeordnet. 2Die den nach § 2 beitragsbefreiten Nutzern zuzuordnenden Kosten werden nicht auf die beitragspflichtigen Nutzer umgelegt.

(2) 1Von den durch Beiträge abzugeltenden Personal- und Sachkosten trägt der Bund

1.
20 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung nach § 224 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes,

2.
35 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an der Gewährleistung der elektromagnetischen Verträglichkeit von Betriebsmitteln nach § 31 Absatz 1 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und

3.
50 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an der Gewährleistung der Bereitstellung von Funkanlagen nach § 35 Absatz 1 des Funkanlagengesetzes.

2In den errechneten und in der Anlage ausgewiesenen Beträgen ist dieser Selbstbehalt berücksichtigt.

(3) Der für jede Bezugseinheit (Spalte 4 der Anlage) festzulegende Jahresbeitrag wird berechnet, indem der je Nutzergruppe maßgebliche Aufwand des Erhebungsjahres durch die Zahl der Bezugseinheiten in der Nutzergruppe geteilt wird.

(4) Für die für jede Nutzergruppe vorhandenen Bezugseinheiten sind die statistischen Unterlagen der Bundesnetzagentur maßgeblich.





 

Frühere Fassungen von § 3 FSBeitrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.09.2022Artikel 1 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
vom 31.08.2022 BGBl. I S. 1473
aktuell vorher 31.03.2021Artikel 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
vom 25.03.2021 BGBl. I S. 382
aktuell vorher 28.10.2017Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
vom 20.10.2017 BGBl. I S. 3604
aktuell vorher 20.11.2009Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
vom 12.11.2009 BGBl. I S. 3772
aktuell vorher 08.12.2007Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
vom 29.11.2007 BGBl. I S. 2776
aktuellvor 08.12.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 FSBeitrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FSBeitrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FSBeitrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FSBeitrV Beitragspflicht (vom 17.09.2022)
... denen Frequenzen zugeteilt sind, für die aber noch keine Beitragsberechnung nach § 3 Abs. 3 möglich ist (neue Nutzergruppen), werden am Ende der Anlage aufgeführt. Die ... jedoch mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das eine Beitragsfestlegung nach § 3 erfolgt ist. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem der Verzicht auf die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
V. v. 31.08.2022 BGBl. I S. 1473
Artikel 1 13. FSBeitrVÄndV Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
... 1 Satz 2 wird die Angabe „55" durch die Angabe „91" ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
V. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3772
Artikel 1 3. FSBeitrVÄndV
... durch das Wort „Betriebsmitteln" ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe „§ 11 ...

Neunte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
V. v. 20.10.2017 BGBl. I S. 3604
Artikel 1 9. FSBeitrVÄndV Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
... 19 Absatz 1" durch die Angabe „§ 31 Absatz 1" ersetzt. 2. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 19 Absatz 1" durch die Angabe „§ 31 Absatz 1" ... 19 Absatz 1" durch die Angabe „§ 31 Absatz 1" ersetzt. 3. In § 3 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 19 Absatz 1 des Gesetzes über die elektromagnetische ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
V. v. 29.11.2007 BGBl. I S. 2776
Artikel 1 2. FSBeitrVÄndV
... 55" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „den §§ 3 und 4" durch die Angabe „§ 3" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt ... Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „den §§ 3 und 4" durch die Angabe „§ 3 " ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 ... Deutschland besteht, kann Beitragsbefreiung gewährt werden." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe „§ 48 ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
V. v. 25.03.2021 BGBl. I S. 382
Artikel 1 12. FSBeitrVÄndV Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
... gemäß den Spalten 5, 6 und 7 der Anlage zu dieser Verordnung." 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ...