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§ 3 - Frequenzschutzbeitragsverordnung (FSBeitrV)
V. v. 13.05.2004 BGBl. I S. 958; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 31.08.2022 BGBl. I S. 1473
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 900-11-18 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.01.2003; FNA: 900-11-18 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 3 Ermittlung der Kosten und Festlegung von Jahresbeiträgen
(1) 1Die durch Beiträge nach
- 1.
- § 224 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes,
- 2.
- § 31 Absatz 1 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und
- 3.
- § 35 Absatz 1 des Funkanlagengesetzes
(2) 1Von den durch Beiträge abzugeltenden Personal- und Sachkosten trägt der Bund
- 1.
- 20 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung nach § 224 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes,
- 2.
- 35 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an der Gewährleistung der elektromagnetischen Verträglichkeit von Betriebsmitteln nach § 31 Absatz 1 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und
- 3.
- 50 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an der Gewährleistung der Bereitstellung von Funkanlagen nach § 35 Absatz 1 des Funkanlagengesetzes.
(3) Der für jede Bezugseinheit (Spalte 4 der Anlage) festzulegende Jahresbeitrag wird berechnet, indem der je Nutzergruppe maßgebliche Aufwand des Erhebungsjahres durch die Zahl der Bezugseinheiten in der Nutzergruppe geteilt wird.
(4) Für die für jede Nutzergruppe vorhandenen Bezugseinheiten sind die statistischen Unterlagen der Bundesnetzagentur maßgeblich.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung V. v. 31. August 2022 BGBl. I S. 1473 m.W.v. 17. September 2022
Frühere Fassungen von § 3 FSBeitrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.09.2022 | Artikel 1 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung vom 31.08.2022 BGBl. I S. 1473 |
aktuell vorher | 31.03.2021 | Artikel 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung vom 25.03.2021 BGBl. I S. 382 |
aktuell vorher | 28.10.2017 | Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung vom 20.10.2017 BGBl. I S. 3604 |
aktuell vorher | 20.11.2009 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung vom 12.11.2009 BGBl. I S. 3772 |
aktuell vorher | 08.12.2007 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung vom 29.11.2007 BGBl. I S. 2776 |
aktuell | vor 08.12.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 FSBeitrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FSBeitrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FSBeitrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 FSBeitrV Beitragspflicht (vom 17.09.2022)
... denen Frequenzen zugeteilt sind, für die aber noch keine Beitragsberechnung nach § 3 Abs. 3 möglich ist (neue Nutzergruppen), werden am Ende der Anlage aufgeführt. Die ... jedoch mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das eine Beitragsfestlegung nach § 3 erfolgt ist. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem der Verzicht auf die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
V. v. 31.08.2022 BGBl. I S. 1473
Artikel 1 13. FSBeitrVÄndV Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
... 1 Satz 2 wird die Angabe „55" durch die Angabe „91" ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe ...
Dritte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
V. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3772
Artikel 1 3. FSBeitrVÄndV
... durch das Wort „Betriebsmitteln" ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe „§ 11 ...
Neunte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
V. v. 20.10.2017 BGBl. I S. 3604
Artikel 1 9. FSBeitrVÄndV Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
... 19 Absatz 1" durch die Angabe „§ 31 Absatz 1" ersetzt. 2. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 19 Absatz 1" durch die Angabe „§ 31 Absatz 1" ... 19 Absatz 1" durch die Angabe „§ 31 Absatz 1" ersetzt. 3. In § 3 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 19 Absatz 1 des Gesetzes über die elektromagnetische ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
V. v. 29.11.2007 BGBl. I S. 2776
Artikel 1 2. FSBeitrVÄndV
... 55" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe den §§ 3 und 4" durch die Angabe § 3" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt ... Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe den §§ 3 und 4" durch die Angabe § 3 " ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 ... Deutschland besteht, kann Beitragsbefreiung gewährt werden." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe § 48 ...
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
V. v. 25.03.2021 BGBl. I S. 382
Artikel 1 12. FSBeitrVÄndV Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
... gemäß den Spalten 5, 6 und 7 der Anlage zu dieser Verordnung." 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ...
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