Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der PrüfbV am 30.04.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. April 2011 durch Artikel 14 des 2. EGeldRLUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PrüfbV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

PrüfbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.04.2011 geltenden Fassung
PrüfbV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Risikoorientierung und Wesentlichkeit
    § 3 Art und Umfang der Berichterstattung
    § 4 Anlagen
    § 5 Berichtszeitraum
    § 6 Zusammenfassende Schlussbemerkung
    § 7 Berichtsturnus
Abschnitt 2 Angaben zum Institut
    § 8 Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen
    § 9 Zweigniederlassungen
Abschnitt 3 Aufsichtliche Vorgaben
    Unterabschnitt 1 Risikomanagement und Geschäftsorganisation
       § 10 Angemessenheit des Risikomanagements und der Geschäftsorganisation
       § 11 Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch
    Unterabschnitt 2 Handels- und Anlagebuch
       § 12 Zuordnung von Geschäften zum Handels- oder Anlagebuch
       § 13 Nichthandelsbuchinstitute
    Unterabschnitt 3 Eigenmittel, Solvenzanforderungen und Liquiditätslage
       § 14 Ermittlung der Eigenmittel
       § 15 Eigenmittel
       § 16 Solvabilitätskennzahl
       § 17 Liquiditätslage
    Unterabschnitt 4 Offenlegung
       § 18 Prüfung der Offenlegungsanforderungen nach der Solvabilitätsverordnung
    Unterabschnitt 5 Anzeigewesen
       § 19 Anzeigewesen
    Unterabschnitt 6 Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von betrügerischen Handlungen zu Lasten des Instituts
       § 20 Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 21 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von betrügerischen Handlungen zu Lasten des Instituts
(Text neue Fassung)

       § 21 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen
    Unterabschnitt 7 Gruppenangehörige Institute
       § 22 Ausnahmen für gruppenangehörige Institute
Abschnitt 4 Angaben zum Kreditgeschäft
    § 23 Berichterstattung über das Kreditgeschäft
    § 24 Länderrisiko
    § 25 Bemerkenswerte Kredite
    § 26 Beurteilung der Werthaltigkeit von Krediten
    § 27 Einhaltung der Offenlegungsvorschriften des § 18 des Kreditwesengesetzes
Abschnitt 5 Abschlussorientierte Berichterstattung
    Unterabschnitt 1 Lage des Instituts (einschließlich geschäftliche Entwicklung sowie Ergebnisentwicklung)
       § 28 Geschäftliche Entwicklung im Berichtsjahr
       § 29 Beurteilung der Vermögenslage
       § 30 Beurteilung der Ertragslage
       § 31 Risikolage und Risikovorsorge
    Unterabschnitt 2 Feststellungen, Erläuterungen zur Rechnungslegung
       § 32 Erläuterungen
Abschnitt 6 Angaben zu Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomeraten sowie Konzernprüfungsberichten
    § 33 Regelungsbereich
    § 34 Ort der Berichterstattung
    § 35 In die aufsichtliche Zusammenfassung einzubeziehende Unternehmen
    § 36 Berichterstattung bei aufsichtsrechtlichen Gruppen
    § 37 Zusammengefasste Eigenmittel
    § 38 Zusätzliche Angaben
    § 39 Mindestangaben im Konzernprüfungsbericht
    § 40 Ergänzende Vorschriften für Finanzkonglomeratsunternehmen (§§ 10b und 13d des Kreditwesengesetzes)
Abschnitt 7 Sondergeschäfte
    Unterabschnitt 1 Pfandbriefgeschäft
       § 41 Angaben zur Ertragslage im Pfandbriefgeschäft
       § 42 Angaben zu den Transparenzvorschriften nach § 28 des Pfandbriefgesetzes
       § 43 Zusatzangaben bei Instituten, die das Pfandbriefgeschäft betreiben
    Unterabschnitt 2 Bausparkassen
       § 44 Organisation und Auflagen
       § 45 Angaben zum Kreditgeschäft von Bausparkassen
       § 46 Angaben zur geschäftlichen Entwicklung von Bausparkassen
       § 47 Angaben zur Liquiditätslage von Bausparkassen
       § 48 Einsatz von Derivaten
       § 49 Angaben zur Ertragslage von Bausparkassen
       § 50 Darstellung des Kollektivgeschäfts sowie der Vor- und Zwischenfinanzierung von Bausparkassen
    Unterabschnitt 3 Finanzdienstleistungsinstitute
       § 51 Relation gemäß § 10 Absatz 9 des Kreditwesengesetzes
       § 52 Vorschriften für einzelne Finanzdienstleistungsinstitute
       § 53 Ausnahmeregelung
    Unterabschnitt 4 Factoring
       § 54 Angaben bei Instituten, die das Factoring-Geschäft betreiben
    Unterabschnitt 5 Leasing
       § 55 Angaben bei Instituten, die das Leasing-Geschäft betreiben
    Unterabschnitt 6 Depotprüfung
       § 56 Prüfungsgegenstand
       § 57 Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum
       § 58 Besondere Anforderungen an den Depotprüfungsbericht
       § 59 Prüfung von Depotbanken im Sinne des Investmentgesetzes
Abschnitt 8 Datenübersichten
    § 60 Datenübersichten
Abschnitt 9 Schlussvorschriften
    § 61 Erstmalige Anwendung
    § 62 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Schlussformel
Anlagen
    Anlage 1 (zu § 60) SON01
    Anlage 2 (zu § 60) SON02
    Anlage 3 (zu § 60) SON03
    Anlage 4 (zu § 60) SON04
    Anlage 5 (zu § 60) SON05
vorherige Änderung nächste Änderung

 


    Anlage 6 (zu § 21) Fragebogen gemäß § 21 PrüfbV
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 21 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von betrügerischen Handlungen zu Lasten des Instituts




§ 21 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Prüfer hat zu beurteilen, ob die von dem Institut erstellte Gefährdungsanalyse der tatsächlichen Risikosituation des Instituts entspricht. Darüber hinaus hat er die vom Institut getroffenen internen Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von betrügerischen Handlungen zu Lasten des Instituts darzustellen und deren Angemessenheit zu beurteilen. Dabei ist einzugehen

1. auf die vom Institut entwickelten und aktualisierten internen Grundsätze, die Angemessenheit geschäfts- und kundenbezogener Sicherungssysteme und Kontrollen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von betrügerischen Handlungen zu Lasten des Instituts,

2. auf die Stellung und Tätigkeit des Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters einschließlich ihrer Kompetenzen sowie die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben notwendigen Mittel und Verfahren; für Institute, die selbst nicht Tochterunternehmen im Sinne des Kreditwesengesetzes eines Instituts oder eines nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten Versicherungsunternehmens sind, gilt dies auch in Bezug auf ihre Tochterunternehmen sowie ihre ausländischen Zweigstellen und Zweigniederlassungen sowie darauf,

3. ob die mit der Durchführung von Transaktionen und mit der Anbahnung und Begründung von Geschäftsbeziehungen befassten Beschäftigten angemessen über die Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von betrügerischen Handlungen zu Lasten des Instituts und die insofern bestehenden Pflichten unterrichtet werden.

Die
Prüfung nach den Sätzen 2 und 3 hat unter Berücksichtigung der von dem Institut erstellten Gefährdungsanalyse sowie der von der Innenrevision im Berichtszeitraum durchgeführten Prüfung und deren Ergebnis zu erfolgen.



(1) 1 Der Prüfer hat zu beurteilen, ob die von dem Institut erstellte Gefährdungsanalyse der tatsächlichen Risikosituation des Instituts entspricht. 2 Darüber hinaus hat er die vom Institut getroffenen internen Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen im Sinne von § 25c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes darzustellen und deren Angemessenheit zu beurteilen. 3 Dabei ist einzugehen

1. auf die vom Institut entwickelten und aktualisierten internen Grundsätze, die Angemessenheit geschäfts- und kundenbezogener Sicherungssysteme und Kontrollen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von strafbaren Handlungen im Sinne von § 25c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes,

2. auf die Stellung und Tätigkeit des Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters einschließlich ihrer Kompetenzen sowie die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben notwendigen Mittel und Verfahren; für Institute, die selbst nicht Tochterunternehmen im Sinne des Kreditwesengesetzes eines Instituts oder eines nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten Versicherungsunternehmens sind, gilt dies auch in Bezug auf ihre Tochterunternehmen sowie ihre ausländischen Zweigstellen und Zweigniederlassungen, sowie darauf,

3. ob die mit der Durchführung von Transaktionen und mit der Anbahnung und Begründung von Geschäftsbeziehungen befassten Beschäftigten angemessen über die Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von strafbaren Handlungen im Sinne von § 25c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes und die insofern bestehenden Pflichten unterrichtet werden.

4 Die
Prüfung nach den Sätzen 2 und 3 hat unter Berücksichtigung der von dem Institut erstellten Gefährdungsanalyse sowie der von der Innenrevision im Berichtszeitraum durchgeführten Prüfung und deren Ergebnisses zu erfolgen.

(2) Des Weiteren hat der Prüfer darzustellen und zu beurteilen, inwieweit das Institut den kundenbezogenen Sorgfaltspflichten, insbesondere auch den verstärkten Sorgfaltspflichten in Fällen eines erhöhten Risikos, nachgekommen ist.

(3) Zu berichten ist ferner über die Erfüllung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie die Pflicht zur institutsinternen Erfassung und Anzeige von Verdachtsfällen.

(4) Sofern die Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen oder die Wahrnehmung von kundenbezogenen Sorgfaltspflichten durch das Institut vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert worden ist, ist hierüber zu berichten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) In Bezug auf ein Institut, das übergeordnetes Unternehmen im Sinne des § 25g des Kreditwesengesetzes ist, hat der Prüfer darzustellen und zu beurteilen, inwieweit dieses angemessene Maßnahmen getroffen hat, um in seinen nachgeordneten Unternehmen, Zweigstellen und Zweigniederlassungen die gruppeneinheitliche Schaffung der in § 25g des Kreditwesengesetzes genannten internen Sicherungsmaßnahmen sowie die Einhaltung der dort zusätzlich genannten Pflichten und gegebenenfalls die Erfüllung von am ausländischen Sitz geltenden strengeren Pflichten sicherzustellen. Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 4 gelten entsprechend. Soweit die nach Satz 1 zu treffenden Maßnahmen in einem Drittstaat nicht zulässig oder tatsächlich nicht durchführbar sind, hat der Prüfer ferner darzustellen und zu beurteilen, inwieweit das Institut angemessene Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass nachgeordnete Unternehmen, Zweigstellen und Zweigniederlassungen dort keine Geschäftsbeziehungen begründen oder fortsetzen, Transaktionen durchführen und bestehende Geschäftsbeziehungen beenden.

(6) Bei Kreditinstituten ist zu prüfen, inwieweit diese im bargeldlosen Zahlungsverkehr ihren Pflichten zur Feststellung, Überprüfung und Übermittlung von vollständigen Auftraggeberdaten nachgekommen sind. Gleiches gilt in Bezug auf die von den vorgenannten Instituten getroffenen Maßnahmen zur Erkennung und Behandlung von eingehenden Zahlungsaufträgen mit unvollständigen Auftraggeberdaten.

(7) Bei Kreditinstituten ist darzustellen, inwieweit diese ihre Verpflichtungen nach § 24c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erfüllt haben. Insbesondere ist zu prüfen, ob die hierzu eingesetzten Verfahren eine zutreffende Erfassung der aufgenommenen Identifizierungsdaten mit richtiger Zuordnung zum Konto oder Depot im Abrufsystem gewährleisten. Gegebenenfalls ist über die ordnungsgemäße Erfüllung der Anordnungen der Bundesanstalt gemäß § 6a des Kreditwesengesetzes zu berichten.



(5) 1 In Bezug auf ein Institut, das übergeordnetes Unternehmen im Sinne des § 25g des Kreditwesengesetzes ist, hat der Prüfer darzustellen und zu beurteilen, inwieweit dieses angemessene Maßnahmen getroffen hat, um in seinen nachgeordneten Unternehmen, Zweigstellen und Zweigniederlassungen die gruppeneinheitliche Schaffung der in § 25g des Kreditwesengesetzes genannten internen Sicherungsmaßnahmen sowie die Einhaltung der dort zusätzlich genannten Pflichten und gegebenenfalls die Erfüllung von am ausländischen Sitz geltenden strengeren Pflichten sicherzustellen. 2 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 4 gelten entsprechend. 3 Soweit die nach Satz 1 zu treffenden Maßnahmen in einem Drittstaat nicht zulässig oder tatsächlich nicht durchführbar sind, hat der Prüfer ferner darzustellen und zu beurteilen, inwieweit das Institut angemessene Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass nachgeordnete Unternehmen, Zweigstellen und Zweigniederlassungen dort keine Geschäftsbeziehungen begründen oder fortsetzen, Transaktionen durchführen und bestehende Geschäftsbeziehungen beenden.

(6) 1 Bei Kreditinstituten ist zu prüfen, inwieweit diese im bargeldlosen Zahlungsverkehr ihren Pflichten zur Feststellung, Überprüfung und Übermittlung von vollständigen Auftraggeberdaten nachgekommen sind. 2 Gleiches gilt in Bezug auf die von den vorgenannten Instituten getroffenen Maßnahmen zur Erkennung und Behandlung von eingehenden Zahlungsaufträgen mit unvollständigen Auftraggeberdaten.

(7) 1 Bei Kreditinstituten ist darzustellen, inwieweit diese ihre Verpflichtungen nach § 24c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erfüllt haben. 2 Insbesondere ist zu prüfen, ob die hierzu eingesetzten Verfahren eine zutreffende Erfassung der aufgenommenen Identifizierungsdaten mit richtiger Zuordnung zum Konto oder Depot im Abrufsystem gewährleisten. 3 Gegebenenfalls ist über die ordnungsgemäße Erfüllung der Anordnungen der Bundesanstalt gemäß § 6a des Kreditwesengesetzes zu berichten.

(8) 1 Die wesentlichen Prüfungsergebnisse sind in einem Fragebogen nach Maßgabe der Anlage 6 zu dieser Verordnung aufzuzeichnen. 2 Der vollständig beantwortete Fragebogen ist dem Prüfungsbericht beizufügen. 3 Der Fragebogen ist auch dann bei der Bundesanstalt einzureichen, wenn bei verbandsgeprüften Kreditinstituten für das betreffende Jahr ein Prüfungsbericht nicht angefordert wird. 4 § 20 Absatz 4 bleibt unberührt.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 6 (neu)




Anlage 6 (zu § 21) Fragebogen gemäß § 21 PrüfbV


vorherige Änderung

 


Institut:

Berichtszeitraum:

Prüfungsstichtag:

Prüfungsleiter vor Ort:

Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen

Für die Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen ist der Prüfungsleiter vor Ort verantwortlich.

Feststellung (F 0) - keine Mängel

Feststellung (F 1) - geringfügige Mängel

Feststellung (F 2) - mittelschwere Mängel

Feststellung (F 3) - gewichtige Mängel

Feststellung (F 4) - schwergewichtige Mängel

Feststellung (F 5) - nicht anwendbar

Eine F-0 Feststellung beschreibt ein völliges Fehlen von Normverstößen.

Eine F-1 Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit leichten Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung.

Eine F-2 Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit merklichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung.

Eine F-3 Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit deutlichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung.

Eine F-4 Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung, die diese erheblich beeinträchtigt oder vollständig beseitigt.

Eine F-5 Feststellung beschreibt die Nichtanwendbarkeit des Prüfungsgebiets im geprüften Institut.


Nummer | Vorschrift | Prüfungsgebiet | Feststellung | Fundstelle

A. | | Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung | |

I. | | Kundensorgfaltspflichten | |

1. | § 3 Absatz 1 Nummer 1
i. V. m. § 4 Absatz 3
und 4 GwG; § 25e KWG | Identifizierungspflicht | |

2. | § 3 Absatz 1 Nummer 2
GwG | Einholung von Informationen zum Zweck/
zur Art der Geschäftsverbindung | |

3. | § 3 Absatz 1 Nummer 3
GwG | Abklärung der wirtschaftlich Berechtigten | |

4. | § 3 Absatz 1 Nummer 4
GwG; § 25c Absatz 2
KWG | Monitoring-System (laufende Überwachung
von Bestandskunden) | |

5. | § 3 Absatz 1 Nummer 4
GwG | Aktualisierungsverpflichtung | |

6. | § 3 Absatz 1 Nummer 4
GwG | Kundenprofilbildung | |

7. | § 3 Absatz 6 GwG | Beendigungsverpflichtung | |

8. | § 5 GwG; § 25d KWG | Vereinfachte Sorgfaltspflichten/Risikobe-
wertung | |

9. | § 25d Absatz 2 KWG | Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht | |

10. | § 6 Absatz 2 Nummer 1
GwG | Politisch exponierte Personen (PePs) | |

11. | § 6 Absatz 2 Nummer 2
GwG | Identifizierung von physisch nicht
anwesenden Kunden | |

12. | § 25f Absatz 4 KWG | Angemessene Maßnahmen von Factoring-
instituten | |

13. | § 25f Absatz 5 KWG | Besondere Maßnahmen in Fällen von
Länderrisiken | |

14. | § 25f Absatz 5 KWG | Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht | |

15. | § 6 GwG | Sonstige Fälle verstärkter Sorgfaltspflichten | |

16. | § 7 GwG | Ausführung von Sorgfaltspflichten durch
Dritte | |

17. | § 25f Absatz 1 und 2
KWG | Korrespondenzbanken | |

18. | § 25f Absatz 3 KWG | Sortengeschäfte über 2.500 €
(nicht über Konto) | |

II. | | Interne Sicherungsmaßnahmen | |

19. | § 9 Absatz 1 und 2
Nummer 2 GwG bzw.
§ 25c Absatz 1 KWG
i. V. m. § 3 Absatz 1 GwG | Gefährdungsanalyse | |

20. | § 9 Absatz 1 und 2
Nummer 2 GwG | Prozess der Kundenannahme | |

21. | § 9 Absatz 1 und 2
Nummer 2 GwG; § 25c
Absatz 3 KWG | Monitoring (Einzelfallbearbeitung) | |

22. | § 25c Absatz 1 Satz 3
KWG | Verhinderung des Missbrauchs von
neuen Finanzprodukten und Technologien/
Begünstigung der Anonymität von Ge-
schäftsbeziehungen und Transaktionen | |

23. | § 25c Absatz 4 KWG | Geldwäschebeauftragter (Bestellung,
Mitteilung, Ausstattung, Kontrollen) | |

24. | § 9 Absatz 2 Nummer 1
GwG; § 25c Absatz 1
KWG | Grundsätze (Arbeitsanweisungen) | |

25. | § 9 Absatz 2 Nummer 1
GwG | Kontrollen durch Revision | |

26. | § 9 Absatz 2 Nummer 2
GwG | Schulungen | |

27. | § 9 Absatz 3 GwG; § 25c
Absatz 5 KWG | Auslagerung von internen Sicherungs-
maßnahmen | |

28. | § 9 Absatz 2 Nummer 1
GwG; § 25c Absatz 1
KWG | Sonstige interne Sicherungsmaßnahmen | |

29. | § 25c Absatz 3 KWG | Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht | |

III. | | Sonstige Pflichten | |

30. | § 8 GwG | Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht | |

31. | § 11 GwG | Verdachtsmeldungen | |

32. | § 25g KWG; § 25c
Absatz 4 KWG | Einhaltung von Pflichten in Bezug auf
nachgeordnete Unternehmen | |

33. | § 25h KWG | Verbotene Geschäfte | |

B. | | Sonstige strafbare Handlungen
(§ 25c Absatz 1 KWG) | |

34. | § 25c Absatz 1 KWG | Gefährdungsanalyse | |

35. | § 25c Absatz 1 KWG | Sicherungssysteme gegen sonstige strafbare
Handlungen | |

36. | § 25c Absatz 1 KWG | Grundsätze (Arbeitsanweisungen) | |

37. | § 25c Absatz 1 KWG | Kontrollen | |

38. | § 25c Absatz 2 KWG | Monitoring-System (laufende Überwachung) | |

39. | § 25c Absatz 1 KWG | Aktualisierungsverpflichtung | |

40. | § 25c Absatz 3 KWG | Dokumentations- und Aufzeichnungspflicht | |

41. | § 25c Absatz 4 KWG | Einhaltung von Pflichten in Bezug auf
nachgeordnete Unternehmen | |

42. | § 25c Absatz 3 KWG | Prüfung der Erstattung von Strafanzeigen | |

43. | § 25c Absatz 5 KWG | Auslagerung von internen Sicherungs-
maßnahmen | |

C. | | Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über
die Übermittlung von Angaben zum
Auftraggeber bei Geldtransfers | |

44. | § 25b KWG | Pflichten auf Grund der Verordnung (EG)
Nr. 1781/2006 | |

D. | | Automatisierter Abruf von
Kontoinformationen | |

45. | § 24c KWG | Pflichten im Zusammenhang mit dem auto-
matisierten Abruf von Kontoinformationen | |