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Artikel 14 - Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (2. EGeldRLUG k.a.Abk.)

Artikel 14 Änderung der Prüfungsberichtsverordnung


Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. April 2011 PrüfbV § 21, Anlage 6 (neu)

Die Prüfungsberichtsverordnung vom 23. November 2009 (BGBl. I S. 3793), die durch Artikel 16a des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:

„§ 21 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen".

b)
Nach der Angabe „Anlage 5 (zu § 60)" wird folgende Angabe angefügt:

„Anlage 6 (zu § 21)".

2.
§ 21 wird wie folgt gefasst:

„§ 21 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen

(1) Der Prüfer hat zu beurteilen, ob die von dem Institut erstellte Gefährdungsanalyse der tatsächlichen Risikosituation des Instituts entspricht. Darüber hinaus hat er die vom Institut getroffenen internen Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen im Sinne von § 25c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes darzustellen und deren Angemessenheit zu beurteilen. Dabei ist einzugehen

1.
auf die vom Institut entwickelten und aktualisierten internen Grundsätze, die Angemessenheit geschäfts- und kundenbezogener Sicherungssysteme und Kontrollen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von strafbaren Handlungen im Sinne von § 25c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes,

2.
auf die Stellung und Tätigkeit des Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters einschließlich ihrer Kompetenzen sowie die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben notwendigen Mittel und Verfahren; für Institute, die selbst nicht Tochterunternehmen im Sinne des Kreditwesengesetzes eines Instituts oder eines nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten Versicherungsunternehmens sind, gilt dies auch in Bezug auf ihre Tochterunternehmen sowie ihre ausländischen Zweigstellen und Zweigniederlassungen, sowie darauf,

3.
ob die mit der Durchführung von Transaktionen und mit der Anbahnung und Begründung von Geschäftsbeziehungen befassten Beschäftigten angemessen über die Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von strafbaren Handlungen im Sinne von § 25c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes und die insofern bestehenden Pflichten unterrichtet werden.

Die Prüfung nach den Sätzen 2 und 3 hat unter Berücksichtigung der von dem Institut erstellten Gefährdungsanalyse sowie der von der Innenrevision im Berichtszeitraum durchgeführten Prüfung und deren Ergebnisses zu erfolgen.

(2) Des Weiteren hat der Prüfer darzustellen und zu beurteilen, inwieweit das Institut den kundenbezogenen Sorgfaltspflichten, insbesondere auch den verstärkten Sorgfaltspflichten in Fällen eines erhöhten Risikos, nachgekommen ist.

(3) Zu berichten ist ferner über die Erfüllung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie die Pflicht zur institutsinternen Erfassung und Anzeige von Verdachtsfällen.

(4) Sofern die Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen oder die Wahrnehmung von kundenbezogenen Sorgfaltspflichten durch das Institut vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert worden ist, ist hierüber zu berichten.

(5) In Bezug auf ein Institut, das übergeordnetes Unternehmen im Sinne des § 25g des Kreditwesengesetzes ist, hat der Prüfer darzustellen und zu beurteilen, inwieweit dieses angemessene Maßnahmen getroffen hat, um in seinen nachgeordneten Unternehmen, Zweigstellen und Zweigniederlassungen die gruppeneinheitliche Schaffung der in § 25g des Kreditwesengesetzes genannten internen Sicherungsmaßnahmen sowie die Einhaltung der dort zusätzlich genannten Pflichten und gegebenenfalls die Erfüllung von am ausländischen Sitz geltenden strengeren Pflichten sicherzustellen. Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 4 gelten entsprechend. Soweit die nach Satz 1 zu treffenden Maßnahmen in einem Drittstaat nicht zulässig oder tatsächlich nicht durchführbar sind, hat der Prüfer ferner darzustellen und zu beurteilen, inwieweit das Institut angemessene Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass nachgeordnete Unternehmen, Zweigstellen und Zweigniederlassungen dort keine Geschäftsbeziehungen begründen oder fortsetzen, Transaktionen durchführen und bestehende Geschäftsbeziehungen beenden.

(6) Bei Kreditinstituten ist zu prüfen, inwieweit diese im bargeldlosen Zahlungsverkehr ihren Pflichten zur Feststellung, Überprüfung und Übermittlung von vollständigen Auftraggeberdaten nachgekommen sind. Gleiches gilt in Bezug auf die von den vorgenannten Instituten getroffenen Maßnahmen zur Erkennung und Behandlung von eingehenden Zahlungsaufträgen mit unvollständigen Auftraggeberdaten.

(7) Bei Kreditinstituten ist darzustellen, inwieweit diese ihre Verpflichtungen nach § 24c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erfüllt haben. Insbesondere ist zu prüfen, ob die hierzu eingesetzten Verfahren eine zutreffende Erfassung der aufgenommenen Identifizierungsdaten mit richtiger Zuordnung zum Konto oder Depot im Abrufsystem gewährleisten. Gegebenenfalls ist über die ordnungsgemäße Erfüllung der Anordnungen der Bundesanstalt gemäß § 6a des Kreditwesengesetzes zu berichten.

(8) Die wesentlichen Prüfungsergebnisse sind in einem Fragebogen nach Maßgabe der Anlage 6 zu dieser Verordnung aufzuzeichnen. Der vollständig beantwortete Fragebogen ist dem Prüfungsbericht beizufügen. Der Fragebogen ist auch dann bei der Bundesanstalt einzureichen, wenn bei verbandsgeprüften Kreditinstituten für das betreffende Jahr ein Prüfungsbericht nicht angefordert wird. § 20 Absatz 4 bleibt unberührt."

3.
Nach Anlage 5 (zu § 60) wird folgende Anlage 6 angefügt:

„Anlage 6 (zu § 21) Fragebogen gemäß § 21 PrüfbV

Institut:

Berichtszeitraum:

Prüfungsstichtag:

Prüfungsleiter vor Ort:

Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen

Für die Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen ist der Prüfungsleiter vor Ort verantwortlich.

Feststellung (F 0) - keine Mängel

Feststellung (F 1) - geringfügige Mängel

Feststellung (F 2) - mittelschwere Mängel

Feststellung (F 3) - gewichtige Mängel

Feststellung (F 4) - schwergewichtige Mängel

Feststellung (F 5) - nicht anwendbar

Eine F-0 Feststellung beschreibt ein völliges Fehlen von Normverstößen.

Eine F-1 Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit leichten Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung.

Eine F-2 Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit merklichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung.

Eine F-3 Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit deutlichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung.

Eine F-4 Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung, die diese erheblich beeinträchtigt oder vollständig beseitigt.

Eine F-5 Feststellung beschreibt die Nichtanwendbarkeit des Prüfungsgebiets im geprüften Institut.

NummerVorschriftPrüfungsgebietFeststellungFundstelle
A. Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung  
I. Kundensorgfaltspflichten  
1.§ 3 Absatz 1 Nummer 1
i. V. m. § 4 Absatz 3
und 4 GwG; § 25e KWG
Identifizierungspflicht  
2.§ 3 Absatz 1 Nummer 2
GwG
Einholung von Informationen zum Zweck/
zur Art der Geschäftsverbindung
  
3.§ 3 Absatz 1 Nummer 3
GwG
Abklärung der wirtschaftlich Berechtigten   
4.§ 3 Absatz 1 Nummer 4
GwG; § 25c Absatz 2
KWG
Monitoring-System (laufende Überwachung
von Bestandskunden)
  
5.§ 3 Absatz 1 Nummer 4
GwG
Aktualisierungsverpflichtung  
6.§ 3 Absatz 1 Nummer 4
GwG
Kundenprofilbildung  
7.§ 3 Absatz 6 GwG Beendigungsverpflichtung  
8.§ 5 GwG; § 25d KWG Vereinfachte Sorgfaltspflichten/Risikobe-
wertung
  
9.§ 25d Absatz 2 KWG Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht   
10.§ 6 Absatz 2 Nummer 1
GwG
Politisch exponierte Personen (PePs)   
11.§ 6 Absatz 2 Nummer 2
GwG
Identifizierung von physisch nicht
anwesenden Kunden
  
12.§ 25f Absatz 4 KWG Angemessene Maßnahmen von Factoring-
instituten
  
13.§ 25f Absatz 5 KWG Besondere Maßnahmen in Fällen von
Länderrisiken
  
14.§ 25f Absatz 5 KWG Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht   
15.§ 6 GwG Sonstige Fälle verstärkter Sorgfaltspflichten   
16.§ 7 GwG Ausführung von Sorgfaltspflichten durch
Dritte
  
17.§ 25f Absatz 1 und 2
KWG
Korrespondenzbanken  
18.§ 25f Absatz 3 KWG Sortengeschäfte über 2.500 €
(nicht über Konto)
  
II. Interne Sicherungsmaßnahmen   
19.§ 9 Absatz 1 und 2
Nummer 2 GwG bzw.
§ 25c Absatz 1 KWG
i. V. m. § 3 Absatz 1 GwG
Gefährdungsanalyse  
20.§ 9 Absatz 1 und 2
Nummer 2 GwG
Prozess der Kundenannahme   
21.§ 9 Absatz 1 und 2
Nummer 2 GwG; § 25c
Absatz 3 KWG
Monitoring (Einzelfallbearbeitung)   
22.§ 25c Absatz 1 Satz 3
KWG
Verhinderung des Missbrauchs von
neuen Finanzprodukten und Technologien/
Begünstigung der Anonymität von Ge-
schäftsbeziehungen und Transaktionen
  
23.§ 25c Absatz 4 KWG Geldwäschebeauftragter (Bestellung,
Mitteilung, Ausstattung, Kontrollen)
  
24.§ 9 Absatz 2 Nummer 1
GwG; § 25c Absatz 1
KWG
Grundsätze (Arbeitsanweisungen)   
25.§ 9 Absatz 2 Nummer 1
GwG
Kontrollen durch Revision   
26.§ 9 Absatz 2 Nummer 2
GwG
Schulungen  
27.§ 9 Absatz 3 GwG; § 25c
Absatz 5 KWG
Auslagerung von internen Sicherungs-
maßnahmen
  
28.§ 9 Absatz 2 Nummer 1
GwG; § 25c Absatz 1
KWG
Sonstige interne Sicherungsmaßnahmen   
29.§ 25c Absatz 3 KWG Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht   
III. Sonstige Pflichten   
30.§ 8 GwG Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht   
31.§ 11 GwG Verdachtsmeldungen  
32.§ 25g KWG; § 25c
Absatz 4 KWG
Einhaltung von Pflichten in Bezug auf
nachgeordnete Unternehmen
  
33.§ 25h KWG Verbotene Geschäfte   
B. Sonstige strafbare Handlungen
(§ 25c Absatz 1 KWG)
  
34.§ 25c Absatz 1 KWG Gefährdungsanalyse  
35.§ 25c Absatz 1 KWG Sicherungssysteme gegen sonstige strafbare
Handlungen
  
36.§ 25c Absatz 1 KWG Grundsätze (Arbeitsanweisungen)   
37.§ 25c Absatz 1 KWG Kontrollen  
38.§ 25c Absatz 2 KWG Monitoring-System (laufende Überwachung)   
39.§ 25c Absatz 1 KWG Aktualisierungsverpflichtung  
40.§ 25c Absatz 3 KWG Dokumentations- und Aufzeichnungspflicht   
41.§ 25c Absatz 4 KWG Einhaltung von Pflichten in Bezug auf
nachgeordnete Unternehmen
  
42.§ 25c Absatz 3 KWG Prüfung der Erstattung von Strafanzeigen   
43.§ 25c Absatz 5 KWG Auslagerung von internen Sicherungs-
maßnahmen
  
C. Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über
die Übermittlung von Angaben zum
Auftraggeber bei Geldtransfers
  
44.§ 25b KWG Pflichten auf Grund der Verordnung (EG)
Nr. 1781/2006
  
D. Automatisierter Abruf von
Kontoinformationen
  
45.§ 24c KWG Pflichten im Zusammenhang mit dem auto-
matisierten Abruf von Kontoinformationen".
  




 

Zitierungen von Artikel 14 Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 14 2. EGeldRLUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. EGeldRLUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2959
Artikel 6 GWPräOptG Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
... Prüfungsberichtsverordnung vom 23. November 2009 (BGBl. I S. 3793), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, wird wie folgt ...