(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2010
- 1.
- in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 66.000 Euro und monatlich 5.500 Euro,
- 2.
- in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 81.600 Euro und monatlich 6.800 Euro.
Die Anlage
2 zum
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2010 - 31. 12. 2010" um die Jahresbeträge ergänzt.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2010
- 1.
- in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 55.800 Euro und monatlich 4.650 Euro,
- 2.
- in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 68.400 Euro und monatlich 5.700 Euro.
Die Anlage
2a zum
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2010 - 31. 12. 2010" um die Jahresbeträge ergänzt.