Artikel 7 - Zweite Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen (2. TierSeuchRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung der Hühner-Salmonellen-Verordnung


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 24. Dezember 2009 GflSalmoV § 7, § 23

Die Hühner-Salmonellen-Verordnung vom 6. April 2009 (BGBl. I S. 752) wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 7 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Für flüssige Abgänge, Dung und Einstreu, die anfallen, bevor die Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung entfernt worden sind, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend."

2.
Dem § 23 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt im Falle einer Untersuchung, die nach Maßgabe der Nummer 2.1 Satz 4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 durchgeführt wird, entsprechend."

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Zitierungen von Artikel 7 Zweite Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 2. TierSeuchRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. TierSeuchRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der Geflügel-Salmonellen-Verordnung
B. v. 17.01.2014 BGBl. I S. 58
Bekanntmachung GflSalmoVNBek
... 6. April 2009 (BGBl. I S. 752), 2. den am 24. Dezember 2009 in Kraft getretenen Artikel 7 der Verordnung vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3939), 3. den am 22. Dezember 2011 in ...

Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz
V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720
Artikel 17 BMELVAnpV Änderung der Hühner-Salmonellen-Verordnung
... 36 der Hühner-Salmonellen-Verordnung vom 6. April 2009 (BGBl. I S. 752), die durch Artikel 7 der Verordnung vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3939) geändert worden ist, werden die ...


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