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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.12.2011 aufgehoben

§ 3 - Zugangserschwerungsgesetz (ZugErschwG)

Artikel 1 G. v. 17.02.2010 BGBl. I S. 78 (Nr. 6); aufgehoben durch Artikel 1 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2958
Geltung ab 23.02.2010 bis 01.01.2013, abweichend tritt § 13 am 23.08.2010 in Kraft; FNA: 772-5 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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§ 3 Sicherung der Sperrliste



Diensteanbieter nach § 2 haben die Sperrliste durch geeignete Maßnahmen gegen Kenntnisnahme durch Dritte, die an der Umsetzung der Sperrung nicht beteiligt sind, zu sichern.

 
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Zitierungen von § 3 ZugErschwG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ZugErschwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZugErschwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 ZugErschwG Zivilrechtliche Ansprüche
... 2 haften nur, wenn und soweit sie die Sperrliste durch Maßnahmen nach den §§ 2 bis 4 schuldhaft nicht ordnungsgemäß umsetzen. (2) Zivilrechtliche ...
§ 13 ZugErschwG Bußgeldvorschrift (vom 23.08.2010)
... 3 eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder 2. entgegen § 3 die Sperrliste nicht, nicht richtig oder nicht vollständig sichert. (2) Die ...