§ 1
Die in
§ 170 Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit
§ 162 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch enthaltenen Ermächtigungen werden auf das Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFairer-Kassenwettbewerb-Gesetz (GKV-FKG)
G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604
Artikel 8 GKV-FKG Änderung der SGB V-Übertragungsverordnung ... § 1 der SGB V-Übertragungsverordnung vom 12. Februar 2010 (BGBl. I S. 88), die durch Artikel 57 Absatz 27 des Gesetzes vom 12. Dezember ... 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „ § 1 Die in § 170 Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in ...
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