Änderung § 14 EEAV vom 16.08.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14 EEAV und Änderungshistorie der EEAV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 14 EEAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.08.2017 geltenden Fassung
§ 14 EEAV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 14 Subdelegation an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie


vorherige Änderung

 


Die Bundesnetzagentur überträgt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie vollständig die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes für Flächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone festzulegen

1. das Ergebnis der Eignungsprüfung, dass die Fläche zur Ausschreibung nach Teil 3 Abschnitt 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes geeignet ist, einschließlich der Vorgaben für das spätere Vorhaben nach § 12 Absatz 5 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, und

2. die zu installierende Leistung auf dieser Fläche.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed