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Synopse aller Änderungen der EEAV am 16.08.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 16. August 2017 durch Artikel 4 der GEEVEV 2017 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EEAV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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EEAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.08.2017 geltenden Fassung | EEAV n.F. (neue Fassung) in der am 16.08.2017 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Abschnitt 1 Ausführung des EEG-Ausgleichsmechanismus § 1 Vermarktung an Spotmärkten § 2 Transparenz der Vermarktungstätigkeiten § 3 Transparenz der Einnahmen und Ausgaben § 4 Mitteilungspflichten § 5 Gesonderte Buchführung und Rechnungslegung sowie Führung gesonderter Bankkonten § 6 Einnahmen und Ausgaben im Sinne der EEG-Umlage § 7 Anreize zur bestmöglichen Vermarktung § 8 Preislimitierung in Ausnahmefällen § 9 Übergangsregelung Abschnitt 2 Einrichtung und Ausgestaltung eines Netzausbaugebiets § 10 Geografische Festlegung § 11 Obergrenze der installierten Leistung von Windenergieanlagen an Land § 12 Verteilung auf Ausschreibungen § 13 Zeitliche Geltung; Außerkrafttreten | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) Abschnitt 3 Übertragung von Verordnungsermächtigungen § 14 Subdelegation an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie |
Schlussformel | |
§ 14 (neu) | § 14 Subdelegation an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie |
Die Bundesnetzagentur überträgt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie vollständig die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes für Flächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone festzulegen 1. das Ergebnis der Eignungsprüfung, dass die Fläche zur Ausschreibung nach Teil 3 Abschnitt 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes geeignet ist, einschließlich der Vorgaben für das spätere Vorhaben nach § 12 Absatz 5 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, und 2. die zu installierende Leistung auf dieser Fläche. |
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