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Synopse aller Änderungen der EEAV am 16.08.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 16. August 2017 durch Artikel 4 der GEEVEV 2017 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EEAV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EEAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.08.2017 geltenden Fassung
EEAV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Ausführung des EEG-Ausgleichsmechanismus
    § 1 Vermarktung an Spotmärkten
    § 2 Transparenz der Vermarktungstätigkeiten
    § 3 Transparenz der Einnahmen und Ausgaben
    § 4 Mitteilungspflichten
    § 5 Gesonderte Buchführung und Rechnungslegung sowie Führung gesonderter Bankkonten
    § 6 Einnahmen und Ausgaben im Sinne der EEG-Umlage
    § 7 Anreize zur bestmöglichen Vermarktung
    § 8 Preislimitierung in Ausnahmefällen
    § 9 Übergangsregelung
Abschnitt 2 Einrichtung und Ausgestaltung eines Netzausbaugebiets
    § 10 Geografische Festlegung
    § 11 Obergrenze der installierten Leistung von Windenergieanlagen an Land
    § 12 Verteilung auf Ausschreibungen
    § 13 Zeitliche Geltung; Außerkrafttreten
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

Abschnitt 3 Übertragung von Verordnungsermächtigungen
    § 14 Subdelegation an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
    Schlussformel
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 14 (neu)




§ 14 Subdelegation an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie


vorherige Änderung

 


Die Bundesnetzagentur überträgt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie vollständig die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes für Flächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone festzulegen

1. das Ergebnis der Eignungsprüfung, dass die Fläche zur Ausschreibung nach Teil 3 Abschnitt 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes geeignet ist, einschließlich der Vorgaben für das spätere Vorhaben nach § 12 Absatz 5 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, und

2. die zu installierende Leistung auf dieser Fläche.


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