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Dritte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung (3. ElektroGKostVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 12.03.2010 BGBl. I S. 270 (Nr. 11); Geltung ab 18.03.2010
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Eingangsformel



Auf Grund des § 22 Absatz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:


Artikel 1 Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. März 2010 ElektroGKostV § 2, § 4, Anhang 1

Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung vom 6. Juli 2005 (BGBl. I S. 2020), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2825) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem Wortlaut des § 2 Absatz 3 werden folgende Sätze vorangestellt:

„Der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Kostenbescheids bei der Behörde oder der beliehenen Gemeinsamen Stelle zu stellen, die den Kostenbescheid erlassen hat. Ohne Bekanntgabe eines Kostenbescheids ist der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 innerhalb eines Jahres nach Entstehung der Kostenschuld zu stellen, auf die sich der Antrag auf Kostenermäßigung oder Kostenerlass bezieht. Der Antrag nach Satz 2 ist bei der Behörde oder der beliehenen Gemeinsamen Stelle zu stellen, die für den Erlass des Kostenbescheids zuständig ist."

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird die Angabe „20" durch die Angabe „50" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „15" durch die Angabe „20" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „160" durch die Angabe „200" ersetzt.

3.
Der Anhang 1 (zu § 1 Absatz 1) wird wie folgt gefasst:

„Anhang 1 (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
1Registrierung 
1.01Stammregistrierung
je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart
77,-
1.02Ergänzung der Stammregistrierung nach Nummer 1.01
um jede weitere Marke einschließlich einer Geräteart sowie jede weitere
Geräteart zu einer Marke
43,-
1.03Aktualisierung von Mengendaten zu bestehenden Registrierungen
nach den Nummern 1.01 und 1.02
je Änderungssitzung
51,-
1.04.aVollprüfung einer hersteller-individuellen Garantie
je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart
154,-
1.04.bVollprüfung einer Garantie basierend auf einem vorab durch die
Gemeinsame Stelle geprüften Herstellergarantiesystem
je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart
141,-
1.04.cErweiterung einer nach den Nummern 1.04.a und 1.04.b nachge-
wiesenen Garantie auf eine andere Geräteart
je Hersteller für jede weitere Marke einschließlich einer Geräteart sowie
jede weitere Geräteart zu einer Marke
45,-
1.04.dÄnderung bzw. jährliche Aktualisierung einer oder nachträglicher
Wechsel zu einer nach Nummer 1.04.a, 1.04.b oder 1.04.c nach-
gewiesenen Garantie bei unveränderter Geräteart
je Änderung, Aktualisierung oder nachträglichem Wechsel
100,-
1.04.eÄnderung sonstiger Garantiedaten
je vorgenommener Änderung
43,-
1.04.fPrüfung der Glaubhaftmachung nach § 6 Absatz 3 Satz 2 des Elektro-
und Elektronikgerätegesetzes
je Registrierung
128,-
1.05Sonstige Registrierungsdatenänderung
je Änderungssitzung
26,-
1.06Sonderaufwand bei nichtelektronischer Datenübergabe
je entgegengenommenem und bearbeitetem Vorgang
34,- bis 400,-
1.07Erteilung einer Bescheinigung über die Registrierungspflicht 34,- bis 7.500,-
2Bereitstellungsanordnung24,-
3Abholanordnung29,-
4Sanktionen 
4.01Garantieaufstockungsanordnung34,-
4.02Verwarnung bei nicht erfolgter Bereitstellung 34,-
4.03Verwarnung bei nicht erfolgter Abholung 34,-
4.04Widerruf der Registrierung bis zu 75 Prozent der
Gebühr nach Nummer 1".



Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. März 2010.


Schlussformel



Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Norbert Röttgen