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Artikel 3 - Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz (SozVersStabG)

Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. April 2010 SGB III § 434t (neu)

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 434s folgende Angabe zu § 434t eingefügt:

„§ 434t Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz".

2.
Nach § 434s wird folgender § 434t eingefügt:

„§ 434t Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz

Abweichend von § 365 wird aus den zum Schluss des Haushaltsjahres 2010 die Rücklage übersteigenden Darlehen ein Zuschuss, wenn die Bundesagentur als Liquiditätshilfe geleistete Darlehen des Bundes bis zum Schluss des Haushaltsjahres 2010 nicht zurückzahlen kann."



 

Zitierungen von Artikel 3 SozVersStabG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 SozVersStabG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SozVersStabG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1112
Artikel 2 GrSiWEntG Änderung weiterer Vorschriften
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. April 2010 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt ...