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Anlage - Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin (PapierTechnAusbV k.a.Abk.)
V. v. 20.04.2010 BGBl. I S. 436 (Nr. 17); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.07.2019 BGBl. I S. 930
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 806-22-1-58 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2010; FNA: 806-22-1-58 Berufliche Bildung
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Anlage (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationen
Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
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1 | Fertigungsverfahren Produktion (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | a) Verfügbarkeit von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen für die Produktion sicherstellen b) Aggregate und Anlagen zur Aufbereitung von Zellstoff, Holzstoff, Altpapier und Rückstoff unter- scheiden und bedienen c) Maschinen und Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff unterscheiden d) Transport und Lagerung von Werkstoffen und Fertig- waren durchführen und sicherstellen | 20 | |
e) Siebe und Filze einziehen, spannen, regulieren, kon- ditionieren und kontrollieren f) Maschinen und Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe oder Zellstoff bedienen und über- wachen g) Dampf- und Kondensatsysteme unterscheiden und überwachen h) Störungen feststellen und deren Beseitigung mit Funktionsbereichen, insbesondere der Instandhal- tung, abstimmen i) interne Wasserkreisläufe an Produktionsanlagen überwachen | 21 | |||
2 | Steuern und Regeln von Produktionsprozessen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | a) Störungen an Steuer- und Regeleinrichtungen fest- stellen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergrei- fen | 6 | |
b) Aufbau und Funktionsweise von verbindungspro- grammierten und speicherprogrammierbaren Steu- erungen unterscheiden c) Regel- und Messeinrichtungen unter Berücksich- tigung ihrer Funktion den Einsatzbereichen zuordnen und bedienen d) Qualitäts- und Prozessleitsysteme bedienen | 8 | |||
3 | Roh-, Faser- und Hilfsstoffe (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | a) Roh- und Faserstoffe unter Berücksichtigung des Herstellungsverfahrens dem Verwendungszweck zu- ordnen b) Faserstoffe unter Berücksichtigung von technischen, ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten einsetzen c) Qualität von Faserstoffen, insbesondere Stoffdichte, Mahlgrad, Fraktionierung und Festigkeiten, prüfen d) Hilfsstoffe nach technischen, ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten prüfen und einsetzen | 18 | |
4 | Instandhaltung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | a) technische Zeichnungen, Schalt- und Funktionspläne nutzen, Skizzen anfertigen b) Werkstoffe, insbesondere durch Feilen, Bohren, Ge- windeschneiden und Sägen, manuell und maschinell bearbeiten c) Anlagenteile aus-, ein- und zusammenbauen d) Dichtungsmaterialien und Werkzeuge auswählen und einsetzen, Verbindungselemente auswählen sowie Verbindungen herstellen e) Aufbau, Wirkungsweise und Einsatz von Pumpen, Ar- maturen und Absperrorganen unterscheiden f) hydraulische, pneumatische und elektrisch betrie- bene Komponenten und Systeme unterscheiden und deren Einsatzmöglichkeiten im Produktionsprozess berücksichtigen | 10 | |
g) Einsatzmöglichkeiten von Schmierstoffen unterschei- den h) Anlagen und Anlagenteile inspizieren, Fehler, Beschä- digungen und Störungen feststellen und eingrenzen, Maßnahmen zur Fehlerbehebung ergreifen, Vorgänge dokumentieren | 7 | |||
5 | Veredelung und Ausrüstung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | a) Ausrüstungs- und Verpackungsmaschinen überwa- chen und bedienen b) Streichmassenkreisläufe unterscheiden, Ausschuss rückführen c) Veredelungsverfahren, insbesondere Streichmaschi- nensysteme, unterscheiden d) Verfahren zur Aufbereitung von Streichmassen unter- scheiden e) Produktionsfehler und Ausschussursachen feststel- len, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergreifen und dokumentieren | 10 | |
6 | Wasserver- und -entsorgung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | a) chemische, biologische und mechanische Verfahren der betrieblichen Wasserver- und Abwasserentsor- gung, insbesondere unter ökologischen Gesichts- punkten, berücksichtigen b) Anlagen der Frisch- und Abwasseraufbereitung über- wachen und bei Bedarf Maßnahmen zur Behebung von Störungen ergreifen c) Frisch- und Abwasser untersuchen, Untersuchungs- ergebnisse auswerten und dokumentieren | 7 |
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
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1 | Zellstoff (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | a) Einflussgrößen, insbesondere Holzqualitäten, Koch- und Bleichchemikalienkonzentrationen, pH-Werte so- wie H-Faktoren, im Produktionsprozess berücksich- tigen b) Koch- und Bleichchemikalien entsprechend den ge- forderten Parametern herstellen c) technische und chemische Prozesse der Kochung, Zellstoffsortierung, Zellstoffwäsche und Zellstoffblei- che überwachen, Anlagen unter Beachtung des Ge- samtprozesses bedienen d) Koch-, Bleich- und Hilfschemikalien nach Produk- tionsprogramm unter ökonomischen Gesichtspunk- ten dosieren e) Fehler in Wasserkreisläufen sowie Folgen für Abwas- seranlagen und Umwelt erkennen, Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen f) Reststoffe, insbesondere nach ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten, verwerten und ent- sorgen | 13 | |
2 | Altpapier (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | a) Altpapier unter ökologischen, ökonomischen und technischen Gesichtspunkten einsetzen b) Anlagen zur Altpapieraufbereitung überwachen und steuern c) Qualitätsmerkmale von Altpapier prüfen, beurteilen und Einsatzmöglichkeiten festlegen d) Hilfsmittel in der Altpapieraufbereitung beurteilen und Einsatzmöglichkeiten festlegen e) interne Wasserkreisläufe bei der Altpapieraufberei- tung überwachen f) Reststoffe, insbesondere nach ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten, verwerten und ent- sorgen | 13 | |
3 | Holzstoff (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | a) Holzstoff unter ökologischen, ökonomischen und technischen Gesichtspunkten einsetzen b) Anlagen überwachen und Herstellungsprozess steu- ern c) Qualität von Holzstoffen prüfen, beurteilen und Ein- satzmöglichkeiten festlegen d) Hilfsmittel in der Holzstoffherstellung beurteilen und einsetzen e) interne Wasserkreisläufe bei der Holzstoffherstellung überwachen f) Reststoffe, insbesondere nach ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten, verwerten | 13 | |
4 | Ausrüstung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | a) Ausrüstungs- und Verpackungsmaschinen einrichten, überwachen und bedienen b) Produktionsfehler und Ausschussursachen feststel- len, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergreifen und dokumentieren | 13 | |
c) klimatische Einflussfaktoren auf Papier, Karton und Pappe berücksichtigen d) Transport und Lagerung von Werkstoffen und Fertig- produkten durchführen und sicherstellen | ||||
5 | Veredelung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) | a) Maschinen und Anlagen zur Streichmassenaufberei- tung, Veredelung und Beschichtung von Papier, Kar- ton und Pappe optimieren b) Verfahren der Streichmassenrückgewinnung anwen- den c) Streichverfahren und Trocknungssysteme produktbe- zogen auswählen und anwenden d) Maschinen und Anlagen zur Satinage von Papier, Karton und Pappe einrichten, bedienen und überwa- chen e) Transport und Lagerung von Werkstoffen und Fertig- produkten durchführen und sicherstellen | 13 | |
6 | Produktionsanlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe oder Zellstoff (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) | a) Maschinen und Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe oder Zellstoff und deren spezifische Aggregate optimieren b) Einflussgrößen bei der Herstellung von Papier, Kar- ton, Pappe oder Zellstoff, insbesondere chemische und thermische Prozesse, berücksichtigen und Maß- nahmen zur Optimierung des Produktionsprozesses ergreifen c) Verfügbarkeit von Werkstoffen und Hilfsmitteln für den Produktionsablauf sicherstellen | 13 | |
7 | Stoffaufbereitung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7) | a) Anlagen zur Aufbereitung von Faser- und Hilfsstoffen bedienen b) Mischungsverhältnisse und deren Auswirkung, ins- besondere auf physikalische und optische Eigen- schaften, beurteilen c) Farbstoffe zur Färbung und Nuancierung unter Berücksichtigung farbmetrischer Messergebnisse einsetzen d) Dosieranlagen für Retentionsmittel, Entschäumer, Entlüfter und Biozide überwachen und bedienen | 13 | |
8 | Hydraulik und Pneumatik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8) | a) Schalt- und Funktionspläne zur Fehlersuche nutzen b) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen über- prüfen, bei Störungen Maßnahmen zur Systemwie- derherstellung ergreifen c) Zustand von Bauteilen im Zuge vorbeugender In- standhaltung beurteilen, bei Mängeln Maßnahmen zur Behebung ergreifen | 13 | |
9 | Mechanik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 9) | a) Anlagen und Bauteile inspizieren, Fehler und Beschä- digungen feststellen, Störungsursachen eingrenzen, Maßnahmen zur Behebung ergreifen b) Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren c) Vorbereitungsmaßnahmen zur Instandhaltung von Anlagenteilen unter Berücksichtigung verfahrens- und sicherheitstechnischer Vorschriften durchführen | 13 | |
d) Werkzeuge und Arbeitsmittel inspizieren, pflegen und warten, bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen, Durchführung dokumentieren e) Anlagen und Anlagenteile nach Wartungs- und In- standhaltungsplänen warten, Verschleißteile im Rah- men der vorbeugenden Instandhaltung austauschen f) Systemparameter mit vorgegebenen Werten verglei- chen und einstellen | ||||
10 | Messen, Steuern, Regeln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 10) | a) normgerechte Signalflusspläne, Instrumentierungs- symbole und Kennzeichnungsbuchstaben anwenden b) Mess-, Steuer- und Regelkomponenten sowie Stell- einrichtungen prüfen und austauschen c) Regelkreisparametrierungen vornehmen | 13 | |
11 | Elektrotechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 11) | a) Gefahren des elektrischen Stromes einschätzen und beurteilen, elektrotechnische Sicherheitsregeln an- wenden b) induktive, mechanische, kapazitive und optische Sensoren von Schutzeinrichtungen überprüfen, Stö- rungen feststellen und Maßnahmen zur Wiederher- stellung der Betriebsfähigkeit ergreifen c) Komponenten aus Haupt- und Steuerstromkreisen sowie frequenzmodulierten Antrieben unterscheiden und deren Funktion prüfen d) Vorschriften des elektrischen Explosionsschutzes an- wenden | 13 | |
12 | Energieerzeugung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 12) | a) rechtliche Vorgaben zum Betrieb von Energiegewin- nungsanlagen anwenden b) Anlagen zur Speisewasser- und Kondensataufberei- tung bedienen, Wasserqualitäten auf geforderte Para- meter kontrollieren, dabei Hilfsmittel nach ökonomi- schen Gesichtspunkten dosieren c) Fehler im Kondensatrückführsystem erkennen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen d) betriebsinterne Energiegewinnungssysteme nach ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten unter Anleitung anfahren, betreiben und abfahren, Emissionswerte dokumentieren e) Reststoffe nach ökologischen und ökonomischen Vorgaben verwerten und entsorgen | 13 |
Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat | |||
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | ||
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln | |||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er- läutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be- schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht- lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei- ben | ||
3 | Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- meidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen | ||
5 | Umgang mit Informations- und Kommunikationstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5) | a) betriebsspezifische Kommunikations- und Informa- tionssysteme nutzen b) Standardsoftware und betriebsspezifische Software nutzen c) Betriebsdatenerfassungssysteme bedienen d) Informationen beschaffen, auswerten und dokumen- tieren e) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, schützen, sichern, archivie- ren und darstellen | 4 | |
6 | Arbeitsorganisation und Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6) | a) Arbeitsaufträge erfassen und Vorgaben auf Umsetz- barkeit prüfen b) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, Ar- beitsschritte an veränderte Situationen anpassen, Ar- beitsabläufe protokollieren c) Einsatz von Arbeitsmitteln planen und deren Verfüg- barkeit sicherstellen d) Probleme analysieren, Lösungsvarianten entwickeln und bewerten e) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf- trags vorbereiten f) Kommunikation mit vor- und nachgelagerten Funk- tionsbereichen sowie Servicebereichen, insbeson- dere der Instandhaltung, sicherstellen g) kundenspezifische Anforderungen und Informationen beachten und im Betrieb weiterleiten h) Aufgaben im Team planen und abstimmen, Ergeb- nisse auswerten, beurteilen, protokollieren und prä- sentieren i) Prozessdaten protokollieren, Änderungen dokumen- tieren und an die folgende Schicht übergeben j) englischsprachige Fachbegriffe anwenden und eng- lischsprachige Informationen erteilen k) Kommunikationsregeln anwenden und Möglichkeiten der Konfliktlösung nutzen, kulturelle Identitäten be- rücksichtigen | 6 | |
7 | Qualitätssicherung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 7) | a) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits- bereich unterscheiden b) Normen zur Sicherung der Prüfqualität einhalten c) Qualitätsparameter von Papier, Karton, Pappe oder Zellstoff prüfen d) Messergebnisse dokumentieren e) Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchfüh- ren und Arbeitsergebnisse dokumentieren | 7 | |
f) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln, insbe- sondere an Papier, Karton, Pappe oder Zellstoff, sys- tematisch suchen, analysieren, beseitigen und doku- mentieren g) qualitätssichernde Maßnahmen, insbesondere an Produktionsanlagen, durchführen, zur kontinuierli- chen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen h) Papier, Karton oder Pappe auf Ver- und Bedruckbar- keit sowie optische Eigenschaften prüfen i) Qualitätssicherungssysteme arbeitsplatzbezogen an- wenden | 6 |
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