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Anlage - Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin (PapierTechnAusbV k.a.Abk.)

V. v. 20.04.2010 BGBl. I S. 436 (Nr. 17); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.07.2019 BGBl. I S. 930
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 806-22-1-58 Berufliche Bildung
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Anlage (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin



Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter
Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
1 Fertigungsverfahren
Produktion
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1)
a) Verfügbarkeit von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen für
die Produktion sicherstellen
b) Aggregate und Anlagen zur Aufbereitung von
Zellstoff, Holzstoff, Altpapier und Rückstoff unter-
scheiden und bedienen
c) Maschinen und Anlagen zur Herstellung von Papier,
Karton, Pappe und Zellstoff unterscheiden
d) Transport und Lagerung von Werkstoffen und Fertig-
waren durchführen und sicherstellen
20 
e) Siebe und Filze einziehen, spannen, regulieren, kon-
ditionieren und kontrollieren
f) Maschinen und Anlagen zur Herstellung von Papier,
Karton, Pappe oder Zellstoff bedienen und über-
wachen
g) Dampf- und Kondensatsysteme unterscheiden und
überwachen
h) Störungen feststellen und deren Beseitigung mit
Funktionsbereichen, insbesondere der Instandhal-
tung, abstimmen
i) interne Wasserkreisläufe an Produktionsanlagen
überwachen
 21
2 Steuern und Regeln von
Produktionsprozessen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 2)
a) Störungen an Steuer- und Regeleinrichtungen fest-
stellen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergrei-
fen
6 
b) Aufbau und Funktionsweise von verbindungspro-
grammierten und speicherprogrammierbaren Steu-
erungen unterscheiden
c) Regel- und Messeinrichtungen unter Berücksich-
tigung ihrer Funktion den Einsatzbereichen zuordnen
und bedienen
d) Qualitäts- und Prozessleitsysteme bedienen
 8
3Roh-, Faser- und Hilfsstoffe
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3)
a) Roh- und Faserstoffe unter Berücksichtigung des
Herstellungsverfahrens dem Verwendungszweck zu-
ordnen
b) Faserstoffe unter Berücksichtigung von technischen,
ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten
einsetzen
c) Qualität von Faserstoffen, insbesondere Stoffdichte,
Mahlgrad, Fraktionierung und Festigkeiten, prüfen
d) Hilfsstoffe nach technischen, ökonomischen und
ökologischen Gesichtspunkten prüfen und einsetzen
18 
4 Instandhaltung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4)
a) technische Zeichnungen, Schalt- und Funktionspläne
nutzen, Skizzen anfertigen
b) Werkstoffe, insbesondere durch Feilen, Bohren, Ge-
windeschneiden und Sägen, manuell und maschinell
bearbeiten
c) Anlagenteile aus-, ein- und zusammenbauen
d) Dichtungsmaterialien und Werkzeuge auswählen und
einsetzen, Verbindungselemente auswählen sowie
Verbindungen herstellen
e) Aufbau, Wirkungsweise und Einsatz von Pumpen, Ar-
maturen und Absperrorganen unterscheiden
f) hydraulische, pneumatische und elektrisch betrie-
bene Komponenten und Systeme unterscheiden und
deren Einsatzmöglichkeiten im Produktionsprozess
berücksichtigen
10 
g) Einsatzmöglichkeiten von Schmierstoffen unterschei-
den
h) Anlagen und Anlagenteile inspizieren, Fehler, Beschä-
digungen und Störungen feststellen und eingrenzen,
Maßnahmen zur Fehlerbehebung ergreifen, Vorgänge
dokumentieren
 7
5Veredelung und Ausrüstung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 5)
a) Ausrüstungs- und Verpackungsmaschinen überwa-
chen und bedienen
b) Streichmassenkreisläufe unterscheiden, Ausschuss
rückführen
c) Veredelungsverfahren, insbesondere Streichmaschi-
nensysteme, unterscheiden
d) Verfahren zur Aufbereitung von Streichmassen unter-
scheiden
e) Produktionsfehler und Ausschussursachen feststel-
len, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergreifen und
dokumentieren
 10
6Wasserver- und -entsorgung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 6)
a) chemische, biologische und mechanische Verfahren
der betrieblichen Wasserver- und Abwasserentsor-
gung, insbesondere unter ökologischen Gesichts-
punkten, berücksichtigen
b) Anlagen der Frisch- und Abwasseraufbereitung über-
wachen und bei Bedarf Maßnahmen zur Behebung
von Störungen ergreifen
c) Frisch- und Abwasser untersuchen, Untersuchungs-
ergebnisse auswerten und dokumentieren
7 


Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationen

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter
Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
1Zellstoff
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1)
a) Einflussgrößen, insbesondere Holzqualitäten, Koch-
und Bleichchemikalienkonzentrationen, pH-Werte so-
wie H-Faktoren, im Produktionsprozess berücksich-
tigen
b) Koch- und Bleichchemikalien entsprechend den ge-
forderten Parametern herstellen
c) technische und chemische Prozesse der Kochung,
Zellstoffsortierung, Zellstoffwäsche und Zellstoffblei-
che überwachen, Anlagen unter Beachtung des Ge-
samtprozesses bedienen
d) Koch-, Bleich- und Hilfschemikalien nach Produk-
tionsprogramm unter ökonomischen Gesichtspunk-
ten dosieren
e) Fehler in Wasserkreisläufen sowie Folgen für Abwas-
seranlagen und Umwelt erkennen, Maßnahmen zur
Beseitigung ergreifen
f) Reststoffe, insbesondere nach ökologischen und
ökonomischen Gesichtspunkten, verwerten und ent-
sorgen
 13
2Altpapier
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 2)
a) Altpapier unter ökologischen, ökonomischen und
technischen Gesichtspunkten einsetzen
b) Anlagen zur Altpapieraufbereitung überwachen und
steuern
c) Qualitätsmerkmale von Altpapier prüfen, beurteilen
und Einsatzmöglichkeiten festlegen
d) Hilfsmittel in der Altpapieraufbereitung beurteilen und
Einsatzmöglichkeiten festlegen
e) interne Wasserkreisläufe bei der Altpapieraufberei-
tung überwachen
f) Reststoffe, insbesondere nach ökologischen und
ökonomischen Gesichtspunkten, verwerten und ent-
sorgen
 13
3Holzstoff
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 3)
a) Holzstoff unter ökologischen, ökonomischen und
technischen Gesichtspunkten einsetzen
b) Anlagen überwachen und Herstellungsprozess steu-
ern
c) Qualität von Holzstoffen prüfen, beurteilen und Ein-
satzmöglichkeiten festlegen
d) Hilfsmittel in der Holzstoffherstellung beurteilen und
einsetzen
e) interne Wasserkreisläufe bei der Holzstoffherstellung
überwachen
f) Reststoffe, insbesondere nach ökologischen und
ökonomischen Gesichtspunkten, verwerten
 13
4Ausrüstung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 4)
a) Ausrüstungs- und Verpackungsmaschinen einrichten,
überwachen und bedienen
b) Produktionsfehler und Ausschussursachen feststel-
len, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergreifen und
dokumentieren
 13
  c) klimatische Einflussfaktoren auf Papier, Karton und
Pappe berücksichtigen
d) Transport und Lagerung von Werkstoffen und Fertig-
produkten durchführen und sicherstellen
  
5Veredelung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 5)
a) Maschinen und Anlagen zur Streichmassenaufberei-
tung, Veredelung und Beschichtung von Papier, Kar-
ton und Pappe optimieren
b) Verfahren der Streichmassenrückgewinnung anwen-
den
c) Streichverfahren und Trocknungssysteme produktbe-
zogen auswählen und anwenden
d) Maschinen und Anlagen zur Satinage von Papier,
Karton und Pappe einrichten, bedienen und überwa-
chen
e) Transport und Lagerung von Werkstoffen und Fertig-
produkten durchführen und sicherstellen
 13
6Produktionsanlagen zur
Herstellung von Papier,
Karton, Pappe oder Zellstoff
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 6)
a) Maschinen und Anlagen zur Herstellung von Papier,
Karton, Pappe oder Zellstoff und deren spezifische
Aggregate optimieren
b) Einflussgrößen bei der Herstellung von Papier, Kar-
ton, Pappe oder Zellstoff, insbesondere chemische
und thermische Prozesse, berücksichtigen und Maß-
nahmen zur Optimierung des Produktionsprozesses
ergreifen
c) Verfügbarkeit von Werkstoffen und Hilfsmitteln für
den Produktionsablauf sicherstellen
 13
7Stoffaufbereitung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 7)
a) Anlagen zur Aufbereitung von Faser- und Hilfsstoffen
bedienen
b) Mischungsverhältnisse und deren Auswirkung, ins-
besondere auf physikalische und optische Eigen-
schaften, beurteilen
c) Farbstoffe zur Färbung und Nuancierung unter
Berücksichtigung farbmetrischer Messergebnisse
einsetzen
d) Dosieranlagen für Retentionsmittel, Entschäumer,
Entlüfter und Biozide überwachen und bedienen
 13
8Hydraulik und Pneumatik
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 8)
a) Schalt- und Funktionspläne zur Fehlersuche nutzen
b) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen über-
prüfen, bei Störungen Maßnahmen zur Systemwie-
derherstellung ergreifen
c) Zustand von Bauteilen im Zuge vorbeugender In-
standhaltung beurteilen, bei Mängeln Maßnahmen
zur Behebung ergreifen
 13
9Mechanik
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 9)
a) Anlagen und Bauteile inspizieren, Fehler und Beschä-
digungen feststellen, Störungsursachen eingrenzen,
Maßnahmen zur Behebung ergreifen
b) Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnahmen
dokumentieren
c) Vorbereitungsmaßnahmen zur Instandhaltung von
Anlagenteilen unter Berücksichtigung verfahrens-
und sicherheitstechnischer Vorschriften durchführen
 13
  d) Werkzeuge und Arbeitsmittel inspizieren, pflegen und
warten, bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen,
Durchführung dokumentieren
e) Anlagen und Anlagenteile nach Wartungs- und In-
standhaltungsplänen warten, Verschleißteile im Rah-
men der vorbeugenden Instandhaltung austauschen
f) Systemparameter mit vorgegebenen Werten verglei-
chen und einstellen
  
10Messen, Steuern, Regeln
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 10)
a) normgerechte Signalflusspläne, Instrumentierungs-
symbole und Kennzeichnungsbuchstaben anwenden
b) Mess-, Steuer- und Regelkomponenten sowie Stell-
einrichtungen prüfen und austauschen
c) Regelkreisparametrierungen vornehmen
 13
11Elektrotechnik
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 11)
a) Gefahren des elektrischen Stromes einschätzen und
beurteilen, elektrotechnische Sicherheitsregeln an-
wenden
b) induktive, mechanische, kapazitive und optische
Sensoren von Schutzeinrichtungen überprüfen, Stö-
rungen feststellen und Maßnahmen zur Wiederher-
stellung der Betriebsfähigkeit ergreifen
c) Komponenten aus Haupt- und Steuerstromkreisen
sowie frequenzmodulierten Antrieben unterscheiden
und deren Funktion prüfen
d) Vorschriften des elektrischen Explosionsschutzes an-
wenden
 13
12Energieerzeugung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 12)
a) rechtliche Vorgaben zum Betrieb von Energiegewin-
nungsanlagen anwenden
b) Anlagen zur Speisewasser- und Kondensataufberei-
tung bedienen, Wasserqualitäten auf geforderte Para-
meter kontrollieren, dabei Hilfsmittel nach ökonomi-
schen Gesichtspunkten dosieren
c) Fehler im Kondensatrückführsystem erkennen und
Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen
d) betriebsinterne Energiegewinnungssysteme nach
ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten
unter Anleitung anfahren, betreiben und abfahren,
Emissionswerte dokumentieren
e) Reststoffe nach ökologischen und ökonomischen
Vorgaben verwerten und entsorgen
 13


Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter
Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
  d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der
gesamten
Ausbildungszeit
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben
3Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5Umgang mit Informations-
und Kommunikationstechnik
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 5)
a) betriebsspezifische Kommunikations- und Informa-
tionssysteme nutzen
b) Standardsoftware und betriebsspezifische Software
nutzen
c) Betriebsdatenerfassungssysteme bedienen
d) Informationen beschaffen, auswerten und dokumen-
tieren
e) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des
Datenschutzes pflegen, schützen, sichern, archivie-
ren und darstellen
4 
6Arbeitsorganisation und
Kommunikation
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 6)
a) Arbeitsaufträge erfassen und Vorgaben auf Umsetz-
barkeit prüfen
b) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, Ar-
beitsschritte an veränderte Situationen anpassen, Ar-
beitsabläufe protokollieren
c) Einsatz von Arbeitsmitteln planen und deren Verfüg-
barkeit sicherstellen
d) Probleme analysieren, Lösungsvarianten entwickeln
und bewerten
e) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-
trags vorbereiten
f) Kommunikation mit vor- und nachgelagerten Funk-
tionsbereichen sowie Servicebereichen, insbeson-
dere der Instandhaltung, sicherstellen
g) kundenspezifische Anforderungen und Informationen
beachten und im Betrieb weiterleiten
h) Aufgaben im Team planen und abstimmen, Ergeb-
nisse auswerten, beurteilen, protokollieren und prä-
sentieren
i) Prozessdaten protokollieren, Änderungen dokumen-
tieren und an die folgende Schicht übergeben
j) englischsprachige Fachbegriffe anwenden und eng-
lischsprachige Informationen erteilen
k) Kommunikationsregeln anwenden und Möglichkeiten
der Konfliktlösung nutzen, kulturelle Identitäten be-
rücksichtigen
6 
7 Qualitätssicherung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 7)
a) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits-
bereich unterscheiden
b) Normen zur Sicherung der Prüfqualität einhalten
c) Qualitätsparameter von Papier, Karton, Pappe oder
Zellstoff prüfen
d) Messergebnisse dokumentieren
e) Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchfüh-
ren und Arbeitsergebnisse dokumentieren
7 
f) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln, insbe-
sondere an Papier, Karton, Pappe oder Zellstoff, sys-
tematisch suchen, analysieren, beseitigen und doku-
mentieren
g) qualitätssichernde Maßnahmen, insbesondere an
Produktionsanlagen, durchführen, zur kontinuierli-
chen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
h) Papier, Karton oder Pappe auf Ver- und Bedruckbar-
keit sowie optische Eigenschaften prüfen
i) Qualitätssicherungssysteme arbeitsplatzbezogen an-
wenden
 6