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Stand: BGBl. I 2013, Nr. 28, S. 1481-1512, ausgegeben am 13.06.2013
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| Dreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung (53. KosmetikVÄndV)k.a.Abk.; V. v. 23.04.2010 BGBl. I S. 447 (Nr. 17); Geltung ab 29.04.2010
1 Änderung durch die 53. KosmetikVÄndV | 1 Vorschrift zitiert die 53. KosmetikVÄndV EingangsformelArtikel 1Artikel 2SchlussformelEingangsformelAuf Grund des § 28 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 1 und § 70 Absatz 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien - 2009/129/EG der Kommission vom 9. Oktober 2009 zur Anpassung des Anhangs III der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt (ABl. EU L 267, S. 19) und - 2009/130/EG der Kommission vom 12. Oktober 2009 zur Änderung der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel zwecks Anpassung ihres Anhangs III an den technischen Fortschritt (ABl. EU L 268, S. 5). Artikel 1Die Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), die zuletzt durch die Verordnung vom 3. Februar 2010 (BGBl. I S. 65) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 6a werden folgende Absätze 14 und 15 angefügt: „(14) Anlage 2 Teil A Nummer 8a und 9a ist ab dem 15. Juli 2010 anzuwenden. (15) Anlage 2 Teil A Nummer 26 bis 43, 47 und 56 ist ab dem 15. Oktober 2010 anzuwenden. Zahnpasta, die vor dem 15. Oktober 2010 gekennzeichnet worden ist und den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 28. April 2010 geltenden Fassung entspricht, kann weiter in den Verkehr gebracht werden." 2. Die Anlage 2 Teil A wird wie folgt geändert: a) In Nummer 8 Spalte b werden die Wörter „p-Phenylendiamin, seine N-substituierten Derivate und seine Salze; N-substituierte Derivate von o-Phenylendiamin (x), ausgenommen die in dieser Anlage an anderer Stelle und die in Anlage 1 Teil A unter den Nummern 1309, 1311 und 1312 aufgelisteten Derivate" durch die Wörter „N-substituierte Derivate von p-Phenylendiamin und seine Salze; N-substituierte Derivate von o-Phenylendiamin, ausgenommen die in dieser Anlage an anderer Stelle und die in Anlage 1 Teil A unter den Nummern 1309, 1311 und 1312 aufgeführten Derivate" ersetzt. b) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:
c) In Nummer 9 Spalte b werden die Wörter „o,m,p-Toluylendiamine, ihre N-substituierten Derivate und ihre Salze (x), mit Ausnahme der Stoffe unter den Nummern 364, 1310 und 1313 in Anlage 1 Teil A" durch die Wörter „o,m,p-Toluylendiamine, ihre N-substituierten Derivate und ihre Salze, ausgenommen der in dieser Anlage unter der Nummer 9a genannte Stoff sowie die in Anlage 1 unter den Nummern 364, 1310 und 1313 aufgeführten Stoffe" ersetzt. d) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt:
e) In den Nummern 26 bis 43, 47 und 56 Spalte f werden jeweils die Wörter „Für Zahnpasten mit einem Fluoridgehalt von 0,1 bis 0,15 %, die" durch die Wörter „Für Zahnpasta mit Verbindungen mit einem Fluorgehalt in einer Konzentration von 0,1 bis 0,15 % berechnet als F, die" ersetzt. Artikel 2Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. SchlussformelDie Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Ilse Aigner Link zu dieser Seite: http://www.buzer.de/gesetz/9253/index.htm
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