Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 2 - Notarfachprüfungsverordnung (NotFV)

§ 2 Verwaltungsrat



(1) Der Verwaltungsrat kann der Leitung des Prüfungsamtes und den Mitgliedern der Aufgabenkommission im Einzelfall Weisungen erteilen.

(2) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden für einen Zeitraum von drei Jahren benannt. 2Eine erneute Benennung ist möglich. 3Nach dem Ende des Zeitraums, für den ein Mitglied benannt ist, bleibt es bis zur Benennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers im Amt. 4Scheidet ein Mitglied vor Ablauf des Zeitraums aus, für den es benannt wurde, so hat die Stelle, die das ausscheidende Mitglied benannt hat, für die restliche Dauer der Amtszeit unverzüglich eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger zu benennen.

(3) 1Sobald die Mitglieder benannt sind, tritt der Verwaltungsrat zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen und überträgt einem seiner Mitglieder den Vorsitz. 2Der Vorsitz hat die Aufgabe, den Verwaltungsrat einzuberufen und die Sitzungen zu leiten.

(4) 1Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. 2In Sitzungen können abwesende Mitglieder dadurch an der Beschlussfassung teilnehmen, dass sie ihre schriftliche Stimme durch ein anderes Mitglied überreichen lassen. 3Schriftliche, fernmündliche oder andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung außerhalb von Sitzungen sind nur zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.



 
Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 2 NotFV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.11.2023Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Notarfachprüfungsverordnung
vom 24.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 319
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 5 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
aktuell vorher 29.10.2020Artikel 2 Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse sowie zur Änderung der Verordnung über die notarielle Fachprüfung
vom 13.10.2020 BGBl. I S. 2246
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 138 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuellvor 08.09.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 NotFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 NotFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NotFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 NotFV Aufgabenkommission (vom 29.10.2020)
... fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder. § 2 Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Außerhalb von Sitzungen ist der Vorsitz befugt, unaufschiebbare ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 5 NotBRMoG Änderung der Notarfachprüfungsverordnung
... durch das Wort „Generalversammlung" ersetzt. 3. § 2 Absatz 5 wird aufgehoben. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Die ...

Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse sowie zur Änderung der Verordnung über die notarielle Fachprüfung
V. v. 13.10.2020 BGBl. I S. 2246
Artikel 2 NotAktVVEV Änderung der Notarfachprüfungsverordnung
... 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. b) In ...

Verordnung zur Änderung der Notarfachprüfungsverordnung
V. v. 24.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 319
Artikel 1 NotFVÄndV
... 2021 (BGBl. I S. 5219) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „Beschlussfassung" die Wörter „außerhalb von ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 138 10. ZustAnpV Änderung der Notarfachprüfungsverordnung
...  In § 2 Absatz 5 Satz 3 der Notarfachprüfungsverordnung vom 7. Mai 2010 (BGBl. I S. 576) wird das ...