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Artikel 5 - Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften (NotBRMoG k.a.Abk.)

G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666 (Nr. 38)
Geltung ab 01.08.2021, abweichend siehe Artikel 25
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Artikel 5 Änderung der Notarfachprüfungsverordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2021 NotFV § 1, § 2, § 4, § 6, § 7, § 10, § 12, § 17, § 20, § 21

Die Notarfachprüfungsverordnung vom 7. Mai 2010 (BGBl. I S. 576), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 4 wie folgt gefasst:

§ 4 Prüfende".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Leiterin oder der Leiter" durch das Wort „Leitung" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Vertreterversammlung" durch das Wort „Generalversammlung" ersetzt.

3.
§ 2 Absatz 5 wird aufgehoben.

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 4 Prüfende".

b)
In Absatz 1 werden die Wörter „Prüferinnen und Prüfern" durch das Wort „Prüfenden" ersetzt.

c)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Prüferinnen und Prüfer" durch das Wort „Prüfenden" ersetzt.

5.
Dem § 6 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Wenn die schriftliche Prüfung elektronisch durchgeführt werden soll, ist darauf bei der Bekanntgabe der Prüfungstermine hinzuweisen."

6.
Dem § 7 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt nicht für schriftliche Prüfungen, die elektronisch durchgeführt werden."

7.
§ 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Prüferinnen und Prüfer" durch das Wort „Prüfenden" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „Ersatzprüferinnen und Ersatzprüfer" durch das Wort „Ersatzprüfende" ersetzt.

8.
In § 12 Satz 1 werden die Wörter „Prüferinnen und Prüfern" durch das Wort „Prüfenden" ersetzt.

9.
In § 17 Satz 1 werden die Wörter „Prüferinnen und Prüfer" durch das Wort „Prüfenden" ersetzt.

10.
In § 20 Satz 1 werden die Wörter „Leiterin oder der Leiter" durch das Wort „Leitung" und die Wörter „Prüferinnen und Prüfer" durch das Wort „Prüfenden" ersetzt.

11.
In § 21 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Prüferinnen und Prüfern" durch das Wort „Prüfenden" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 NotBRMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NotBRMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse, der Notarfachprüfungsverordnung, der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung, der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung und der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung sowie zur Einführung der Patentanwaltsverzeichnisverordnung
V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Artikel 3 PatAnwVVEVuaÄndV Änderung der Notarfachprüfungsverordnung
... Notarfachprüfungsverordnung vom 7. Mai 2010 (BGBl. I S. 576), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 14 Absatz 3 wird ...