Das
Haushaltsgrundsätzegesetz vom
19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2580) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 51 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Koordinierende Beratung der Grundannahmen der Haushalts- und Finanzplanungen; Einhaltung der Haushaltsdisziplin im Rahmen der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion".
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zur Koordinierung der Haushalts- und Finanzplanungen des Bundes, der Länder und der Gemeinden und Gemeindeverbände berät der Stabilitätsrat über die zugrunde liegenden volks- und finanzwirtschaftlichen Annahmen. Dabei ist den Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 126 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin und in diesem Rahmen den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen. Der Stabilitätsrat kann zur Koordinierung der Haushalts- und Finanzplanungen Empfehlungen beschließen."
- c)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- d)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
- e)
- Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
- 2.
- § 51a wird aufgehoben.
- 3.
- § 52 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bund und Länder erteilen durch ihre für die Finanzen zuständigen Ministerien dem Stabilitätsrat die Auskünfte, die dieser zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach §
51 benötigt. Die Auskunftserteilung umfasst auch die Vorlage der in den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen aufgestellten Finanzplanungen in einheitlicher Systematik."
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Finanzplanungsrates" durch das Wort „Stabilitätsrates" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 wird das Wort „Finanzplanungsrat" durch das Wort „Stabilitätsrat" ersetzt.
- d)
- In Absatz 4 wird das Wort „Finanzplanungsrat" durch das Wort „Stabilitätsrat" ersetzt.
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2398