Änderungen an Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSASatzV)

chronologisch absteigend nach Spalte 1 = Datum Inkrafttreten, ggf. in Klammern Verkündung, falls rückwirkend; Spalte 2 = Auflistung der geänderten Paragrafen ggf. mit Link zur Synopse bzw. Gegenüberstellung von alter (a.F.) und neuer Fassung (n.F.); Spalte 3 = Link zum Wortlaut des Änderungsartikels, dort sind ggf. die Begründung des Gesetzgebers und weitere Änderungen dokumentiert

m.W.v.
(verkündet)
wurden ...
(Synopse/Diff)
durch folgende Änderungsgesetze und/oder -verordnungen geändert

vergangene und konsolidierte Änderungen (Änderung verpasst? )

 26.02.2011(Aufhebung)§ 2 Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSASatzV)
vom 21. Februar 2011 (BGBl. I S. 271)
Falls Sie hier nicht fündig wurden, existiert die gesuchte Fassung eventuell in einer der Vorgänger-/Nachfolgeregelungen:

-
Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSASatzV)
V. v. 21.02.2011 BGBl. I S. 271; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 260


Änderungen durch Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSASatzV)

chronologisch absteigend nach Spalte 1 = Datum Inkrafttreten, ggf. in Klammern Verkündung, falls rückwirkend; Spalte 2 = Link zum Änderungstext; Spalte 3 = Auflistung der geänderten Paragrafen ggf. mit Link zur Synopse bzw. Gegenüberstellung von alter (a.F.) und neuer Fassung (n.F.); Spalte 4 = führt zur Gesamtansicht des geänderten Gesetzes

m.W.v.
(verkündet)
ändertdie Vorschriften ...
(Synopse/Diff)
der folgenden Gesetze und/oder Verordnungen

vergangene und konsolidierte Änderungen (Änderung verpasst? )

 13.07.2010§ 1(Inkrafttreten)Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



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