(1) Für die Erteilung einer Lizenz und für die Zustimmung zur Übertragung einer Lizenz erhebt die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Gebühren nach Maßgabe des §
2 und Auslagen nach Maßgabe des §
23 Absatz 6 des
Bundesgebührengesetzes.
(2) Für die Ablehnung, den Widerruf und die Rücknahme einer Lizenzerteilung oder einer Zustimmung zur Lizenzübertragung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrages auf Lizenzerteilung oder auf Zustimmung zur Lizenzübertragung werden Gebühren nach Maßgabe des §
23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des
Bundesgebührengesetzes und Auslagen nach Maßgabe des §
23 Absatz 6 des
Bundesgebührengesetzes erhoben.
(3) Verzichtet ein Lizenznehmer, dem vor der Verkündung der Verordnung eine Lizenz erteilt wurde, innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Gebührenbescheids auf die Lizenz und gibt die ihm ausgehändigte Lizenzurkunde der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zurück, wird keine Gebühr erhoben. Dies gilt auch, wenn der Lizenznehmer seinen Verzicht vor der Verkündung der Verordnung erklärt und die Lizenzurkunde zurückgegeben hat.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970