Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben

§ 1 - Post-Lizenzgebührenverordnung (PLGebV)

V. v. 04.02.2002 BGBl. I S. 579; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 103 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 900-14-4 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 1 Gebühren


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Für die Erteilung einer Lizenz und für die Zustimmung zur Übertragung einer Lizenz erhebt die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Gebühren nach Maßgabe des § 2 und Auslagen nach Maßgabe des § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes.

(2) Für die Ablehnung, den Widerruf und die Rücknahme einer Lizenzerteilung oder einer Zustimmung zur Lizenzübertragung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrages auf Lizenzerteilung oder auf Zustimmung zur Lizenzübertragung werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes und Auslagen nach Maßgabe des § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes erhoben.

(3) Verzichtet ein Lizenznehmer, dem vor der Verkündung der Verordnung eine Lizenz erteilt wurde, innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Gebührenbescheids auf die Lizenz und gibt die ihm ausgehändigte Lizenzurkunde der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zurück, wird keine Gebühr erhoben. Dies gilt auch, wenn der Lizenznehmer seinen Verzicht vor der Verkündung der Verordnung erklärt und die Lizenzurkunde zurückgegeben hat.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013

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Frühere Fassungen von § 1 PLGebV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.08.2013Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 1 PLGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 PLGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PLGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Artikel 2 BGebGEG Folgeänderungen
... bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung entsprechende Anwendung." (132) § 1 Absatz 1 und 2 der Post-Lizenzgebührenverordnung vom 4. Februar 2002 (BGBl. I S. 579), die ...

Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
Artikel 3 2. EnWRNG Änderung sonstiger Gesetze und Rechtsverordnungen
... Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt. (24) In § 1 Abs. 1 und 3 Satz 1 der Post-Lizenzgebührenverordnung vom 4. Februar 2002 (BGBl. I S. 579) ...


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