Das
Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch das Gesetz vom
28. September 2009 (BGBl. I S. 3161) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Buch 2 Abschnitt 8 Titel 10 Untertitel 2 wie folgt gefasst:
„Untertitel 2 Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen".
- 2.
- § 358 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
- 3.
- § 359a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Liegen die Voraussetzungen für ein verbundenes Geschäft nicht vor, ist §
358 Absatz 2 und 4 entsprechend auf Verträge über Zusatzleistungen anzuwenden, die der Verbraucher in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehensvertrag geschlossen hat."
- 4.
- § 492 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 werden nach dem Wort „die" die Wörter „für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen" eingefügt.
- b)
- Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des §
494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags in Textform nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß §
494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach §
494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in §
355 Absatz 3 Satz 2 genannten Unterlagen erhalten. Werden Angaben nach diesem Absatz nachgeholt, beträgt die Widerrufsfrist abweichend von §
495 einen Monat. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer in Textform darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt."
- 5.
- § 494 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden nach dem Wort „Gesetzbuche" die Wörter „für den Verbraucherdarlehensvertrag" eingefügt.
- b)
- Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von § 495 beginnt die Widerrufsfrist in diesem Fall, wenn der Darlehensnehmer diese Abschrift des Vertrags erhalten hat."
- 6.
- § 495 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die §§
355 bis 359a gelten mit der Maßgabe, dass
- 1.
- an die Stelle der Widerrufsbelehrung die Pflichtangaben nach Artikel 247 § 6 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche treten,
- 2.
- die Widerrufsfrist auch nicht beginnt
- a)
- vor Vertragsschluss und
- b)
- bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 erhält, und
- 3.
- der Darlehensnehmer abweichend von § 346 Absatz 1 dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen hat, die der Darlehensgeber an öffentliche Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann; § 346 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist nur anzuwenden, wenn das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert ist.
§ 355 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 ist nicht anzuwenden."
- 7.
- In § 502 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „weniger als ein Jahr beträgt" durch die Wörter „ein Jahr nicht übersteigt" ersetzt.
- 8.
- § 508 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „§ 498 Abs. 1" durch die Angabe „§ 498 Satz 1" ersetzt.
- b)
- In Satz 6 wird die Angabe „§ 358 Abs. 2" durch die Angabe „§ 358 Absatz 3" ersetzt.
- 9.
- Die Überschrift von Buch 2 Abschnitt 8 Titel 10 Untertitel 2 wird wie folgt gefasst:
„Untertitel 2 Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen".
- 10.
- In § 655a Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 13" die Angabe „Absatz 2" eingefügt.
- 11.
- § 655b wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Überschrift werden die Wörter „bei einem Vertrag mit einem Verbraucher" angefügt.
- b)
- In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort „Darlehensvermittlungsvertrag" die Wörter „mit einem Verbraucher" eingefügt.
- 12.
- In § 655d Satz 3 wird die Angabe „Artikel 247 § 13 Abs. 2 Nr. 4" durch die Wörter „Artikel 247 § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4" ersetzt.
- 13.
- § 655e Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Existenzgründer im Sinne des §
512 stehen Verbrauchern in diesem Untertitel gleich."
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864