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Änderung Anlage 9 39. BImSchV vom 31.12.2016

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Anlage 9 39. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2016 geltenden Fassung
Anlage 9 39. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.10.2016 BGBl. I S. 2244

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 9 (zu § 18) Kriterien zur Bestimmung der Mindestzahl von Probenahmestellen für die ortsfesten Messungen von Ozonwerten


A. Mindestzahl der Probenahmestellen für kontinuierliche ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung der Zielwerte, der Informations- und Alarmschwellen und der Erreichung der langfristigen Ziele, soweit solche Messungen die einzige Informationsquelle darstellen

(Text alte Fassung) nächste Änderung


Einwohnerzahl
(x 1.000)
| Ballungsräume
(städtische und
vorstädtische Gebiete) 1)
| Sonstige Gebiete
(vorstädtische und
ländliche Gebiete) 1)
| Ländlicher Hintergrund

< 250 | | 1 | 1 Station/50.000 km²
(als mittlere Dichte für
alle Gebiete pro Land) 2)

(Text neue Fassung)


Einwohnerzahl
(x 1.000) | Ballungsraum1 | Andere Gebiete1 | Ländlicher Hintergrund

< 250 | | 1 | 1 Station/50.000 km²
(als mittlere Dichte für
alle Gebiete pro Land)2

< 500 | 1 | 2

< 1.000 | 2 | 2

< 1.500 | 3 | 3

< 2.000 | 3 | 4

< 2.750 | 4 | 5

< 3.750 | 5 | 6

vorherige Änderung

> 3.750 | 1 zusätzliche Station
je Bevölkerung von 2
Mio. | 1 zusätzliche Station
je Bevölkerung von 2
Mio.


1)
Mindestens eine Station in vorstädtischen Gebieten, in denen die Exposition der Bevölkerung am stärksten sein dürfte. In Ballungsräumen müssen mindestens 50 % der Stationen in Vorstadtgebieten liegen.

2)
Eine Station je 25.000 km² in orographisch stark gegliedertem Gelände wird empfohlen.

B. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen in Gebieten und Ballungsräumen, in denen die langfristigen Ziele erreicht werden



> 3.750 | 1 zusätzliche Station je
2
Mio. Einwohner | 1 zusätzliche Station je
2
Mio. Einwohner

1 Amtliche Anmerkung:
Mindestens eine Station in Gebieten, in denen die Bevölkerung
voraussichtlich der höchsten Ozonkonzentration ausgesetzt ist.
In Ballungsräumen müssen
mindestens
50 Prozent der Stationen in Vorstadtgebieten liegen.
2 Amtliche Anmerkung:
Eine Station je 25.000 km² in orografisch stark gegliedertem
Gelände
wird empfohlen.


B. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen in Gebieten und Ballungsräumen, in denen die langfristigen Ziele erreicht werden

Die Zahl der Ozon-Probenahmestellen muss in Verbindung mit den zusätzlichen Beurteilungsmethoden - wie Luftqualitätsmodellierung und mit am gleichen Standort durchgeführten Stickstoffdioxidmessungen - ausreichen, um den Trend der Ozonbelastung zu prüfen und zu untersuchen, ob die langfristigen Ziele erreicht wurden. Die Zahl der Stationen in Ballungsräumen und in anderen Gebieten kann auf ein Drittel der in Abschnitt A angegebenen Zahl verringert werden. Wenn die Informationen aus ortsfesten Stationen die einzige Informationsquelle darstellen, muss zumindest eine Messstation beibehalten werden. Hat dies in Gebieten, in denen zusätzliche Beurteilungsmethoden eingesetzt werden, zur Folge, dass in einem Gebiet keine Station mehr vorhanden ist, so ist durch Koordinierung mit den Stationen der benachbarten Gebiete sicherzustellen, dass ausreichend beurteilt werden kann, ob die langfristigen Ziele hinsichtlich der Ozonwerte erreicht werden. Die Anzahl der Stationen im ländlichen Hintergrund muss 1 Station je 100.000 Quadratkilometer betragen.