Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV)

V. v. 02.08.2010 BGBl. I S. 1065 (Nr. 40); Geltung ab 06.08.2010
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Eingangsformel
Artikel 1 Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 48a Absatz 1 und 3 sowie des § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) verordnet die Bundesregierung unter Wahrung der Rechte des Bundestages:

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Artikel 1 Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes


Artikel 1 ändert mWv. 6. August 2010 39. BImSchV

(gesamter Text siehe Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV)

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Artikel 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 2 ändert mWv. 6. August 2010 22. BImSchV 33. BImSchV

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juni 2007 (BGBl. I S. 1006) und die Verordnung zur Verminderung von Sommersmog, Versauerung und Nährstoffeinträgen vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1612) außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 5. August 2010.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Norbert Röttgen



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