Die
Beitragsverfahrensverordnung vom
3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel
9 des Gesetzes vom
15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 4 Satz 3 wird gestrichen.
- 2.
- § 8 Absatz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
- „7.
- die Erklärung des kurzfristig geringfügigen Beschäftigten über weitere kurzfristige Beschäftigungen im Kalenderjahr oder die Erklärung des geringfügig entlohnten Beschäftigten über weitere Beschäftigungen sowie in beiden Fällen die Bestätigung, dass die Aufnahme weiterer Beschäftigungen dem Arbeitgeber anzuzeigen sind,".
- 3.
- § 10 Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.
- 4.
- Nach § 14 Absatz 1 Nummer 11 wird folgende Nummer 11a eingefügt:
- „11a.
- die Wirtschafts-Identifikationsnummer (§ 139c der Abgabenordnung) des Arbeitgebers, sofern diese noch nicht zugeteilt wurde, die Steuernummer des Arbeitgebers, und das zuständige Finanzamt,".
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2309