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Synopse aller Änderungen der BBankLV am 30.08.2025
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. August 2025 durch Artikel 1 der BBankLVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BBankLV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BBankLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.08.2025 geltenden Fassung | BBankLV n.F. (neue Fassung) in der am 30.08.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 198 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Geltungsbereich § 2 Gestaltung und Ämter der Laufbahnen § 3 Einrichtung von Vorbereitungsdiensten § 4 Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 4a Besondere Fachverwendung Bargeldlogistik im mittleren Bankdienst |
§ 5 Befähigung für den höheren Bankdienst § 6 Wechsel von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern § 7 Dienstliche Beurteilung § 8 Überleitung § 9 Geldbearbeitungsdienst | |
§ 10 Übergangsvorschriften zum Beamtenverhältnis auf Probe § 11 Übergangsvorschriften zum Aufstieg § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | § 10 (aufgehoben) § 11 (aufgehoben) § 12 (aufgehoben) |
Schlussformel Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2) Laufbahnen, Ämter und Amtsbezeichnungen Anlage 2 (zu § 8 Absatz 1) | |
§ 2 Gestaltung und Ämter der Laufbahnen | |
(1) Bei der Deutschen Bundesbank können zusätzlich zu den Laufbahnen nach § 6 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung folgende Laufbahnen eingerichtet werden: | (1) Bei der Deutschen Bundesbank sind zusätzlich zu den Laufbahnen nach § 6 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung folgende Laufbahnen eingerichtet: |
1. der mittlere Bankdienst, 2. der gehobene Bankdienst und 3. der höhere Bankdienst. (2) 1 Die Ämter der Laufbahnen, die bei der Deutschen Bundesbank eingerichtet sind, und die den Ämtern zugeordneten Amtsbezeichnungen ergeben sich aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung. 2 § 9 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt. | |
§ 4 Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst | |
1 Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst wird in einem Studiengang an der Fachhochschule der Deutschen Bundesbank durchgeführt. 2 § 13 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt im Übrigen unberührt. | 1 Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst wird in einem Studiengang an der Hochschule der Deutschen Bundesbank durchgeführt. 2 § 13 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt im Übrigen unberührt. |
§ 4a (neu) | § 4a Besondere Fachverwendung Bargeldlogistik im mittleren Bankdienst |
(1) In der Laufbahn des mittleren Bankdienstes wird die besondere Fachverwendung Bargeldlogistik eingerichtet. (2) Für die besondere Fachverwendung Bargeldlogistik im mittleren Bankdienst können Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe des § 19 der Bundeslaufbahnverordnung eingestellt werden, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: 1. als Bildungsvoraussetzung einen Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung a) im gewerblich-technischen Bereich, b) im handwerklichen Bereich, c) im Bereich Logistik, d) im Bereich Schutz und Sicherheit, e) im Bereich der Justiz, des Steuerwesens oder der öffentlichen Verwaltung oder f) im kaufmännischen Bereich und 2. eine hauptberufliche Tätigkeit in einem der in Nummer 1 genannten Bereiche oder im Bereich Bargeldlogistik der Deutschen Bundesbank von mindestens einem Jahr und sechs Monaten. (3) 1 Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für die besondere Fachverwendung Bargeldlogistik im mittleren Bankdienst können durch eine 18-monatige berufspraktische Einführung die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Bankdienstes erlangen. 2 § 9 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. | |
§ 10 Übergangsvorschriften zum Beamtenverhältnis auf Probe | § 10 (aufgehoben) |
(1) Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 12. Februar 2009 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, sind anstelle der §§ 28 bis 31 der Bundeslaufbahnverordnung die §§ 7 bis 10 und 46 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Vorschriften über die Vorbildung und die Laufbahnen der Beamten der Deutschen Bundesbank weiter anzuwenden, mit der Maßgabe, dass sich die Probezeit nicht durch Mutterschutz, Elternzeit und Teilzeit verlängert und § 19 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend anzuwenden ist. (2) Für Beamtinnen und Beamte, denen nach § 147 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes bei der Begründung des Beamtenverhältnisses kein Amt verliehen worden ist, gelten die §§ 9 und 10 der Vorschriften über die Vorbildung und die Laufbahnen der Beamten der Deutschen Bundesbank weiterhin, mit der Maßgabe, dass die Beamtinnen und Beamten vor Abschluss der Probezeit angestellt werden können und dass anstelle des § 10 Absatz 6 der Vorschriften über die Vorbildung und die Laufbahnen der Beamten der Deutschen Bundesbank bei der Anstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt § 25 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend anzuwenden ist. | |
§ 11 Übergangsvorschriften zum Aufstieg | § 11 (aufgehoben) |
(1) Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 12. Februar 2009 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind und sich vor dem 1. Januar 2012 um eine Teilnahme an einem Auswahlverfahren zum Aufstieg nach den vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Regelungen bewerben, richtet sich das weitere Auswahl- und Aufstiegsverfahren weiterhin nach den §§ 16, 23, 29 und 34 der Vorschriften über die Vorbildung und die Laufbahnen der Beamten der Deutschen Bundesbank. Ihnen steht der Aufstieg nach § 37 der Bundeslaufbahnverordnung offen. (2) Für Beamtinnen und Beamte, die die Befähigung nach den §§ 24, 30 und 34a der Vorschriften über die Vorbildung und die Laufbahnen der Beamten der Deutschen Bundesbank erworben haben, gelten die §§ 24, 30 und 34a der Vorschriften über die Vorbildung und die Laufbahnen der Beamten der Deutschen Bundesbank weiter, mit der Maßgabe, dass Ämter der Besoldungsgruppe A 9, A 13 oder A 16 der Bundesbesoldungsordnung A ohne Befähigungserweiterung verliehen werden können. | |
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | § 12 (aufgehoben) |
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Vorschriften über die Vorbildung und die Laufbahnen der Beamten der Deutschen Bundesbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1979 (BAnz. Nr. 6 vom 10. Januar 1980), die zuletzt durch den Beschluss vom 3. September 1998 (BAnz. S. 16.640) geändert worden sind, außer Kraft. | |
Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2) Laufbahnen, Ämter und Amtsbezeichnungen | |
Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst Zur Laufbahn gehörende Ämter | Amtsbezeichnungen Besoldungsgruppe A 2*) | Bundesbankoberamtsgehilfin/ Bundesbankoberamtsgehilfe Besoldungsgruppe A 3 | Bundesbankhauptamtsgehilfin/ Bundesbankhauptamtsgehilfe Besoldungsgruppe A 4 | Bundesbankamtsmeisterin/ Bundesbankamtsmeister Besoldungsgruppe A 5 | Bundesbankoberamtsmeisterin/ Bundesbankoberamtsmeister Besoldungsgruppe A 6 | Bundesbankoberamtsmeisterin/ Bundesbankoberamtsmeister Mittlerer Dienst Zu den Laufbahnen gehörende Ämter | Amtsbezeichnungen Besoldungsgruppe A 6*) | Bundesbanksekretärin/Bundesbanksekretär Besoldungsgruppe A 7 | Bundesbankobersekretärin/ Bundesbankobersekretär Besoldungsgruppe A 8 | Bundesbankhauptsekretärin/ Bundesbankhauptsekretär Besoldungsgruppe A 9 | Bundesbankamtsinspektorin/ Bundesbankamtsinspektor Gehobener Dienst Zu den Laufbahnen gehörende Ämter | Amtsbezeichnungen Besoldungsgruppe A 9*) | Bundesbankinspektorin/Bundesbankinspektor Besoldungsgruppe A 10 | Bundesbankoberinspektorin/ Bundesbankoberinspektor Besoldungsgruppe A 11 | Bundesbankamtfrau/Bundesbankamtmann Besoldungsgruppe A 12 | Bundesbankamtsrätin/Bundesbankamtsrat Besoldungsgruppe A 13 | Bundesbankoberamtsrätin/ Bundesbankoberamtsrat Höherer Dienst Zu den Laufbahnen gehörende Ämter | Amtsbezeichnungen Besoldungsgruppe A 13*) | Bundesbankrätin/Bundesbankrat Besoldungsgruppe A 14 | Bundesbankoberrätin/Bundesbankoberrat Besoldungsgruppe A 15 | Die Amtsbezeichnungen zu den Ämtern der Besoldungsgruppen A 15 bis B 9 ergeben sich aus der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) zum Bundesbesoldungsgesetz. Besoldungsgruppe A 16 Besoldungsgruppe B 3 Besoldungsgruppe B 5 Besoldungsgruppe B 6 Besoldungsgruppe B 9 *) Eingangsamt | Tabelle 1: Laufbahn des einfachen nichttechnischen Verwaltungsdienstes 1 | Zur Laufbahn gehörende Ämter | Amtsbezeichnungen 1.1 | Besoldungsgruppe A 31 | Bundesbankhauptamtsgehilfin/Bundesbankhauptamtsgehilfe 1.2 | Besoldungsgruppe A 4 | Bundesbankamtsmeisterin/Bundesbankamtsmeister 1.3 | Besoldungsgruppe A 5 | Bundesbankoberamtsmeisterin/Bundesbankoberamtsmeister 1.4 | Besoldungsgruppe A 6 | Bundesbankoberamtsmeisterin/Bundesbankoberamtsmeister Tabelle 2: Laufbahn des mittleren Dienstes 2 | Zur Laufbahn gehörende Ämter | Amtsbezeichnungen 2.1 | Besoldungsgruppe A 62 | Bundesbanksekretärin/Bundesbanksekretär 2.2 | Besoldungsgruppe A 73 | Bundesbankobersekretärin/Bundesbankobersekretär 2.3 | Besoldungsgruppe A 8 | Bundesbankhauptsekretärin/Bundesbankhauptsekretär 2.4 | Besoldungsgruppe A 9 | Bundesbankamtsinspektorin/Bundesbankamtsinspektor Tabelle 3: Laufbahn des gehobenen Dienstes 3 | Zur Laufbahn gehörende Ämter | Amtsbezeichnungen 3.1 | Besoldungsgruppe A 94 | Bundesbankinspektorin/Bundesbankinspektor 3.2 | Besoldungsgruppe A 105 | Bundesbankoberinspektorin/Bundesbankoberinspektor 3.3 | Besoldungsgruppe A 11 | Bundesbankamtfrau/Bundesbankamtmann 3.4 | Besoldungsgruppe A 12 | Bundesbankamtsrätin/Bundesbankamtsrat 3.5 | Besoldungsgruppe A 13 | Bundesbankoberamtsrätin/Bundesbankoberamtsrat Tabelle 4: Laufbahn des höheren Dienstes 4 | Zur Laufbahn gehörende Ämter | Amtsbezeichnungen 4.1 | Besoldungsgruppe A 136 | Bundesbankrätin/Bundesbankrat 4.2 | Besoldungsgruppe A 14 | Bundesbankoberrätin/Bundesbankoberrat 4.3 | Besoldungsgruppe A 15 | Die Amtsbezeichnungen zu den Ämtern der Besoldungsgruppen A 15 bis B 9 ergeben sich aus der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) zum Bundesbesoldungsgesetz. 4.4 | Besoldungsgruppe A 16 4.5 | Besoldungsgruppe B 3 4.6 | Besoldungsgruppe B 5 4.7 | Besoldungsgruppe B 6 4.8 | Besoldungsgruppe B 9 --- 1 Eingangsamt. 2 Eingangsamt. 3 Eingangsamt im mittleren technischen Dienst. 4 Eingangsamt. 5 Eingangsamt im gehobenen technischen Verwaltungsdienst und im gehobenen naturwissenschaftlichen Dienst, soweit ein Bachelorabschluss oder ein gleichwertiger Abschluss für die Einstellung in die Laufbahn gefordert wird. 6 Eingangsamt. |
Anlage 2 (zu § 8 Absatz 1) | |
Laufbahnen nach der Anlage zu § 37 Absatz 2 der Vorschriften über die Vorbildung und die Laufbahnen der Beamten der Deutschen Bundesbank | Entsprechende Laufbahnen | | Laufbahnen nach der Anlage zu § 37 Absatz 2 der Vorschriften über die Vorbildung und die Laufbahnen der Beamten der Deutschen Bundesbank | Entsprechende Laufbahnen |
1 | des höheren Dienstes | 1.1 | Wirtschaftsverwaltungsdienst | Höherer Bankdienst | |
1.2 | Sprachendienst | Höherer sprach- und kulturwissenschaft- licher Dienst 1.3 | Dienst als Statistikerin/ Dienst als Statistiker | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst 1.4 | Dienst als Historikerin/ Dienst als Historiker | Höherer sprach- und kulturwissenschaft- licher Dienst 1.5 | Dienst als Informatikerin/ Dienst als Informatiker | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst 1.6 | Dienst als Mathematikerin/ Dienst als Mathematiker | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst | 1.2 | Sprachendienst | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst 1.3 | Dienst als Statistikerin/Dienst als Statistiker | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst 1.4 | Dienst als Historikerin/Dienst als Historiker | Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst 1.5 | Dienst als Informatikerin/Dienst als Informatiker | Höherer technischer Verwaltungsdienst 1.6 | Dienst als Mathematikerin/Dienst als Mathematiker | Höherer naturwissenschaftlicher Dienst |
1.7 | Technischer Dienst | Höherer technischer Verwaltungsdienst 2 | des gehobenen Dienstes | 2.1 | Wirtschaftsverwaltungsdienst | Gehobener Bankdienst 2.2 | Technischer Dienst | Gehobener technischer Verwaltungsdienst | |
2.3 | Dienst als Informatikerin/ Dienst als Informatiker | Gehobener naturwissenschaftlicher Dienst | 2.3 | Dienst als Informatikerin/Dienst als Informatiker | Gehobener technischer Verwaltungsdienst |
3 | des mittleren Dienstes | 3.1 | Technischer Dienst | Mittlerer technischer Verwaltungsdienst |
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