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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Bundesbanklaufbahnverordnung (BBankLVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 198; Geltung ab 30.08.2025

Artikel 1 Änderung der Bundesbanklaufbahnverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. August 2025 BBankLV § 2, § 4, § 4a (neu), § 10, § 11, § 12, Anlage 1, Anlage 2

Die Bundesbanklaufbahnverordnung vom 6. August 2010 (BGBl. I S. 1142) wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 1 wird die Angabe vor Nummer 1 durch die folgende Angabe ersetzt:

„Bei der Deutschen Bundesbank sind zusätzlich zu den Laufbahnen nach § 6 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung folgende Laufbahnen eingerichtet:"

2.
In § 4 Satz 1 wird die Angabe „Fachhochschule" durch die Angabe „Hochschule" ersetzt.

3.
Nach § 4 wird der folgende § 4a eingefügt:

§ 4a Besondere Fachverwendung Bargeldlogistik im mittleren Bankdienst

(1) In der Laufbahn des mittleren Bankdienstes wird die besondere Fachverwendung Bargeldlogistik eingerichtet.

(2) Für die besondere Fachverwendung Bargeldlogistik im mittleren Bankdienst können Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe des § 19 der Bundeslaufbahnverordnung eingestellt werden, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1.
als Bildungsvoraussetzung einen Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung

a)
im gewerblich-technischen Bereich,

b)
im handwerklichen Bereich,

c)
im Bereich Logistik,

d)
im Bereich Schutz und Sicherheit,

e)
im Bereich der Justiz, des Steuerwesens oder der öffentlichen Verwaltung oder

f)
im kaufmännischen Bereich und

2.
eine hauptberufliche Tätigkeit in einem der in Nummer 1 genannten Bereiche oder im Bereich Bargeldlogistik der Deutschen Bundesbank von mindestens einem Jahr und sechs Monaten.

(3) Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für die besondere Fachverwendung Bargeldlogistik im mittleren Bankdienst können durch eine 18-monatige berufspraktische Einführung die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Bankdienstes erlangen. § 9 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend."

4.
Die §§ 10 bis 12 werden gestrichen.

5.
Die Anlagen 1 und 2 werden durch die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtlichen Anlagen 1 und 2 ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Bundesbanklaufbahnverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BBankLVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBankLVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anhang BBankLVÄndV zu Artikel 1 Nummer 5