(1) Für Gläubigerverluste, die im Zusammenhang mit der Neuordnung des Geldwesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes an Altsparanlagen (§
2) entstanden sind, wird Entschädigung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften, und zwar, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, aus Mitteln des Ausgleichsfonds (§
5 des
Lastenausgleichsgesetzes) gewährt.
(2) Sparanlagen, die Vertriebenen am 1. Januar 1940 zugestanden haben und an denen Vertreibungsschäden entstanden sind, werden nach dem Fünften Abschnitt dieses Gesetzes berücksichtigt.