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Erster Abschnitt - Altsparergesetz (ASpG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 01.04.1959 BGBl. I S. 169; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 621-4 Lastenausgleich
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Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 Grundsatz



(1) Für Gläubigerverluste, die im Zusammenhang mit der Neuordnung des Geldwesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes an Altsparanlagen (§ 2) entstanden sind, wird Entschädigung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften, und zwar, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, aus Mitteln des Ausgleichsfonds (§ 5 des Lastenausgleichsgesetzes) gewährt.

(2) Sparanlagen, die Vertriebenen am 1. Januar 1940 zugestanden haben und an denen Vertreibungsschäden entstanden sind, werden nach dem Fünften Abschnitt dieses Gesetzes berücksichtigt.


§ 2 Altsparanlagen



(1) Altsparanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind die nachfolgenden Sparanlagen, wenn sie durch die Vorschriften zur Neuordnung des Geldwesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Verhältnis 10 zu 1 oder in einem für den Gläubiger ungünstigeren Verhältnis auf Deutsche Mark umgestellt oder in Deutsche Mark umgewandelt worden sind oder werden und soweit sie dem im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark berechtigten Gläubiger nach Maßgabe der folgenden Vorschriften schon bei Beginn des 1. Januar 1940 zugestanden haben:

1.
Spareinlagen im Sinne des § 22 des Gesetzes über das Kreditwesen vom 25. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1955) und Postspareinlagen, ohne Rücksicht darauf, ob der Anspruch bei der Umwandlung durch Anrechnung der Kopfbeträge oder Geschäftsbeträge verbraucht worden ist,

2.
Bausparguthaben,

3.
Pfandbriefe, Rentenbriefe und Schiffspfandbriefe sowie die in Anlage 1 dieses Gesetzes aufgeführten Kommunalschuldverschreibungen und verwandten Schuldverschreibungen, ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall an die Stelle der Ausgabe einer Schuldverschreibung die Eintragung in ein Schuldbuch getreten ist,

4.
die in Anlage 2 dieses Gesetzes aufgeführten Industrieobligationen und verwandten Schuldverschreibungen,

5.
Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen, bei denen eine Prämienreserve zu bilden ist, es sei denn, daß es sich um Verträge handelt, auf die das Rentenaufbesserungsgesetz in der Fassung vom 15. Februar 1952 (BGBl. I S. 118) anzuwenden ist,

6.
sonstige privatrechtliche Ansprüche, die der Kapitalanlage oder der Versorgung dienten und bei Beginn des 1. Januar 1940 sowie im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark durch Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden auf Grundstücken im Geltungsbereich dieses Gesetzes gesichert waren.

(2) Altsparanlage im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sparanlage nicht, sofern und solange der Schuldner auf Grund der Vorschriften zur Neuordnung des Geldwesens wegen der Verbindlichkeit nicht in Anspruch genommen werden kann.

(3) Durch Rechtsverordnung können die Anlagen 1 und 2 dieses Gesetzes ergänzt werden.


§ 2a Gleichgestellte Sparanlagen



(1) Den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Sparanlagen werden Geldeinlagen, für die eine Kündigungs- oder Anlagefrist vereinbart war, gleichgestellt, wenn für sie Einlagebücher oder entsprechende Urkunden ausgegeben waren, in die Eintragungen über Einzahlungen und Auszahlungen nur durch das Geldinstitut vorgenommen werden durften.

(2) Durch Rechtsverordnung können andere Geldanlagen, sofern sie der Kapitalanlage oder der Versorgung dienten, den Sparanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 gleichgestellt und dabei besondere Vorschriften über die Voraussetzungen und die Berechnung des Entschädigungsanspruchs erlassen werden.


§ 2b Reichsmarkansprüche gegen die öffentliche Hand



(1) Den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Sparanlagen werden gleichgestellt

1.
die in § 30 Nr. 1 bis 3 und 5 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5. November 1957 (BGBl. I S. 1747) aufgeführten Kapitalansprüche gegen das Deutsche Reich einschließlich der Sondervermögen Deutsche Reichsbahn und Deutsche Reichspost sowie das ehemalige Land Preußen,

2.
Schuldverschreibungen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände einschließlich der Schuldbuchforderungen.

(2) Der Umstellung eines Anspruchs nach den Vorschriften zur Neuordnung des Geldwesens im Sinne dieses Gesetzes wird die Ablösung nach den Vorschriften im Dritten Teil des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes gleichgestellt. Ist ein ablösbarer Kapitalanspruch im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 zwischen dem Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark und dem 1. Januar 1958 veräußert worden, wird vermutet, daß er abgelöst worden ist.


§ 3 Rechtsnachfolge



(1) Ein Wechsel in der Person des Schuldners zwischen dem Beginn des 1. Januar 1940 und dem Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark schließt die Eigenschaft eines Anspruchs als Altsparanlage aus, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist oder in der in § 13 vorgesehenen Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt wird.

(2) Ein Wechsel in der Person des Gläubigers zwischen dem Beginn des 1. Januar 1940 und dem Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark schließt die Eigenschaft eines Anspruchs als Altsparanlage nicht aus, sofern der Wechsel beruht auf Erwerb

1.
von Todes wegen,

2.
durch Vereinbarung einer ehelichen Gütergemeinschaft oder durch Eintritt einer fortgesetzten Gütergemeinschaft,

3.
durch Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft, einer ehelichen Gütergemeinschaft oder einer fortgesetzten Gütergemeinschaft,

4.
mit Rücksicht auf ein künftiges gesetzliches Erbrecht,

5.
durch Schenkung unter Ehegatten, unter Verwandten gerader Linie und unter Geschwistern,

6.
als Ausstattung (§ 1624 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),

7.
aus Einräumung einer Bezugsberechtigung aus einem Lebensversicherungsvertrag.

(3) In den Fällen des § 4 Abs. 7 steht ein Wechsel in der Person des Gläubigers zwischen dem 1. Januar 1940 und dem Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark der Anerkennung einer Altsparanlage nicht entgegen, wenn der Wechsel auf einer Rechtsnachfolge beruht, die durch Satzung, Verfassung oder Beschluß der berufenen Organe einer aufgelösten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse bestimmt war.


§ 4 Entschädigungsberechtigung



(1) Entschädigungsberechtigt nach diesem Gesetz ist eine natürliche Person oder eine Mehrheit solcher Personen, die im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark Gläubiger der Altsparanlage war. Eine Übertragung der Altsparanlage oder das Erlöschen des Anspruchs aus der Altsparanlage in dem Zeitraum zwischen der Einführung der Deutschen Mark und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes läßt die Entschädigungsberechtigung nach Satz 1 unberührt. Ist der Gläubiger der Altsparanlage in diesem Zeitraum verstorben, bestimmt sich die Person des Entschädigungsberechtigten nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über den Erwerb von Todes wegen. War Gläubiger der Altsparanlage eine in der Zeit zwischen der Einführung der Deutschen Mark und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöste Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Absatzes 7, bestimmt sich die Person des Entschädigungsberechtigten nach der Satzung, der Verfassung oder dem Beschluß der berufenen Organe dieser Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse.

(2) Als entschädigungsberechtigt gilt bei Lebensversicherungsverträgen, aus denen eine Versicherungsleistung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht erbracht worden ist, derjenige, welcher vor diesem Zeitpunkt die letzte Prämienzahlung entrichtet hat, bei Lebensversicherungsverträgen, aus denen eine Versicherungsleistung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits erbracht worden ist, der Empfänger der Leistung. Konnte ein Anspruch aus einem Versicherungsvertrag erst auf Grund des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 474) geltend gemacht werden, ist entschädigungsberechtigt der Anspruchsberechtigte nach dem vorbezeichneten Gesetz.

(3) Ist der Entschädigungsberechtigte Kriegsgefangener oder wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit oder deutschen Staatsangehörigkeit im Ausland oder in den deutschen unter polnischer oder sowjetischer Verwaltung stehenden Gebieten interniert oder dort in einem Zwangsarbeitsverhältnis festgehalten oder ist er verschollen, sind folgende Angehörige berechtigt, den Entschädigungsanspruch für ihn geltend zu machen:

1.
der Ehegatte,

2.
wenn ein Ehegatte nicht vorhanden ist, jeder Abkömmling,

3.
wenn weder ein Ehegatte noch Abkömmlinge vorhanden sind, jeder Elternteil.

(4) Die Geltendmachung der Entschädigungsansprüche von Personen, die nach den Absätzen 1 und 2 entschädigungsberechtigt sind oder nach Absatz 3 den Entschädigungsanspruch geltend zu machen berechtigt sind, aber ihren ständigen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, bleibt einer besonderen gesetzlichen Regelung vorbehalten.

(5) Eine Entschädigungsberechtigung besteht nicht, wenn die Altsparanlage im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark für ein im Handelsregister eingetragenes Unternehmen eingetragen oder verbucht war oder, soweit es sich um ein Inhaberpapier handelt, für eigene Rechnung von einem solchen Unternehmen verwahrt worden ist.

(6) Natürlichen Personen werden Versorgungskassen gleichgestellt. Versorgungskassen sind rechtsfähige oder steuerrechtlich diesen gleichgestellte Kassen (Witwen-, Waisen-, Sterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen und sonstige Hilfskassen für Fälle der Not oder Arbeitslosigkeit), die den Leistungsempfängern keinen Rechtsanspruch gewähren, sofern sie die Voraussetzungen des § 5 Nr. 1 bis 3 der Vermögensteuer-Durchführungsverordnung vom 4. Juli 1952 (BGBl. I S. 382) erfüllen.

(7) Durch Rechtsverordnung können Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach Satzung oder sonstiger Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, natürlichen Personen insoweit gleichgestellt werden, als sie im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark Gläubiger aus Altsparanlagen waren, die für den Zweck der Versorgung oder Unterstützung natürlicher Personen gebunden waren. Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, in welchen Fällen der Anspruch auf Entschädigung zugunsten einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse anerkannt wird, die nach ihrer Verfassung, Zusammensetzung, Zweckbestimmung oder organisatorischen Stellung und nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit als Zwecknachfolger einer im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark nicht mehr bestehenden juristischen Person oder Personenvereinigung im Sinne des Satzes 1 anzusehen ist, wenn eine solche Anerkennung der Billigkeit entspricht.


§ 5 Entschädigungsanspruch



(1) Der Entschädigungsberechtigte hat nach Maßgabe dieses Gesetzes einen Rechtsanspruch auf Entschädigung gegen den Ausgleichsfonds, in den Fällen des § 2b Abs. 1 Nr. 1 gegen den im Sinne des § 35 Abs. 2 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes zur Ablösung Verpflichteten. Die Erfüllung dieses Anspruchs bestimmt sich nach § 18.

(2) Der Entschädigungsanspruch beträgt, soweit die Altsparanlage von Reichsmark auf Deutsche Mark umgestellt, in Deutsche Mark umgewandelt oder abgelöst worden ist

im Verhältnis 100 zu 10 10 v.H. der Altsparanlage,

im Verhältnis 100 zu 6,5 13,5 v.H. der Altsparanlage,

im Verhältnis 100 zu 5 15 v.H. der Altsparanlage.

(3) Bei Berechnung des Entschädigungsanspruchs werden nur volle Reichsmarkbeträge berücksichtigt; der Betrag des Entschädigungsanspruchs ist auf 10 Deutsche Pfennig aufzurunden.

(4) Der Entschädigungsanspruch wird vom 1. Januar 1953 ab mit 4 vom Hundert verzinst. Zinseszinsen werden nicht geschuldet.

(5) Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn die Summe der Altsparanlagen des im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark berechtigten Gläubigers bei einem Schuldner 50 Reichsmark nicht erreicht; § 7 Abs. 3 bleibt unberührt.

(6) Der Entschädigungsanspruch ist vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts übertragbar und vererblich.


§ 6 Verfügungsbeschränkungen



(1) Rechte, die an der Altsparanlage oder an der umgestellten, umgewandelten oder abgelösten Altsparanlage bestanden haben oder bestehen, und Verfügungsbeschränkungen, denen der Inhaber insoweit unterworfen war oder ist, setzen sich an dem Entschädigungsanspruch nicht fort. Als Verfügungsbeschränkung gilt auch ein Zurückbehaltungsrecht.

(2) Sparanlagen, die zum Zweck der Sicherung oder zu treuen Händen übertragen worden sind, werden bei Anwendung der §§ 2 bis 5 dem Veräußerer oder Treugeber zugerechnet.