(1) Der Entschädigungsberechtigte hat nach Maßgabe dieses Gesetzes einen Rechtsanspruch auf Entschädigung gegen den Ausgleichsfonds, in den Fällen des §
2b Abs. 1 Nr. 1 gegen den im Sinne des § 35 Abs. 2 des
Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes zur Ablösung Verpflichteten. Die Erfüllung dieses Anspruchs bestimmt sich nach §
18. (2) Der Entschädigungsanspruch beträgt, soweit die Altsparanlage von Reichsmark auf Deutsche Mark umgestellt, in Deutsche Mark umgewandelt oder abgelöst worden ist
im Verhältnis 100 zu 10 10 v.H. der Altsparanlage,
im Verhältnis 100 zu 6,5 13,5 v.H. der Altsparanlage,
im Verhältnis 100 zu 5 15 v.H. der Altsparanlage.
(3) Bei Berechnung des Entschädigungsanspruchs werden nur volle Reichsmarkbeträge berücksichtigt; der Betrag des Entschädigungsanspruchs ist auf 10 Deutsche Pfennig aufzurunden.
(4) Der Entschädigungsanspruch wird vom 1. Januar 1953 ab mit 4 vom Hundert verzinst. Zinseszinsen werden nicht geschuldet.
(5) Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn die Summe der Altsparanlagen des im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark berechtigten Gläubigers bei einem Schuldner 50 Reichsmark nicht erreicht; §
7 Abs. 3 bleibt unberührt.
(6) Der Entschädigungsanspruch ist vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts übertragbar und vererblich.
G. v. 19.07.1957 BGBl. I S. 734; zuletzt geändert durch Artikel 21 Abs. 1 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
G. v. 28.01.1964 BGBl. I S. 45; zuletzt geändert durch Artikel 202 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474