(1) Rechte, die an der Altsparanlage oder an der umgestellten, umgewandelten oder abgelösten Altsparanlage bestanden haben oder bestehen, und Verfügungsbeschränkungen, denen der Inhaber insoweit unterworfen war oder ist, setzen sich an dem Entschädigungsanspruch nicht fort. Als Verfügungsbeschränkung gilt auch ein Zurückbehaltungsrecht.
(2) Sparanlagen, die zum Zweck der Sicherung oder zu treuen Händen übertragen worden sind, werden bei Anwendung der §§
2 bis 5 dem Veräußerer oder Treugeber zugerechnet.