(1) Bei Spareinlagen (§
2 Abs. 1 Nr. 1) und ihnen nach §
2a gleichgestellten Geldeinlagen bei Kreditinstituten wird der Nennbetrag der Altsparanlage durch Vergleich der Spareinlage des Gläubigers bei demselben Schuldner bei Beginn des 1. Januar 1940 und im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark festgestellt, wobei die durch Anrechnung von Kopf- oder Geschäftsbeträgen verbrauchten Reichsmarkbeträge hinzuzurechnen sind. Der niedrigere von beiden Beträgen ist zugrunde zu legen.
(2) Kann der Nachweis der Altsparanlage nur dem Grunde, nicht aber der Höhe nach erbracht werden, kann von dem Stand der Spareinlage zu demjenigen dem 1. Januar 1940 nächstgelegenen späteren Zeitpunkt ausgegangen werden, für den die Höhe der Spareinlage nachgewiesen werden kann. Hierbei ist die Spareinlage nur mit dem bei Anwendung der Tabelle nach Anlage 3 sich ergebenden Teilbetrag anzusetzen. Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Höhe der Spareinlage auf einen vor dem 9. Mai 1945 liegenden Zeitpunkt nachgewiesen werden kann.
(3) Ein Entschädigungsanspruch besteht in Abweichung von §
5 Abs. 5 auch dann, wenn die Summe der Altsparanlagen des im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark berechtigten Gläubigers bei einem Schuldner 50 Reichsmark nicht erreicht, aber mindestens 20 Reichsmark betragen hat.