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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 11 - Altsparergesetz (ASpG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 01.04.1959 BGBl. I S. 169; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 621-4 Lastenausgleich
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§ 11 Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen



(1) Bei Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5) ist zur Berechnung der Höhe der Altsparanlage von der bei Beginn des 1. Januar 1940 gebildeten Prämienreserve auszugehen; als Prämienreserve gilt der aus der Reichsmarkversicherungssumme im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark nach Anlage 4 dieses Gesetzes ermittelte Betrag. Der Reichsmarkversicherungssumme im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark wird ein in diesem Zeitpunkt fälliger aber noch nicht ausgezahlter Anspruch aus dem Versicherungsvertrag gleichgestellt.

(2) Der Entschädigungsanspruch besteht auch dann, wenn der Versicherungsvertrag von einem Arbeitgeber zugunsten eines Arbeitnehmers im Rahmen eines Gesamtvertrages zur Versorgung der Arbeitnehmer abgeschlossen worden ist, sofern die Prämien grundsätzlich der Lohnsteuerunterlagen; durch Rechtsverordnung kann über die Berechnung einer solchen Altsparanlage Näheres bestimmt werden.

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Zitierungen von § 11 Altsparergesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 ASpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ASpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 4 ASpG (zu § 11 Abs. 1) Tabelle für die Ermittlung der Höhe der Altsparanlage aus Lebensversicherungsverträgen