(1) Ist der Entschädigungsanspruch durch endgültigen, anerkannten oder rechtskräftigen Bescheid festgestellt, wird durch das nach §
14 Abs. 1 Satz 2 zuständige Institut, im Falle des §
14 Abs. 1 Satz 3 durch die Bundeswertpapierverwaltung erfüllungshalber eine Entschädigungsgutschrift erteilt. Durch die Entschädigungsgutschrift wird ein schuldrechtlicher Anspruch des Entschädigungsberechtigten auf Zahlung des gutgeschriebenen Betrages gegen dasjenige Institut begründet, das die Entschädigungsgutschrift erteilt hat. In den Fällen des §
2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie des §
2b Abs. 1 Nr. 2 richtet sich der Anspruch gegen den Schuldner der Altsparanlage; durch Rechtsverordnung wird ein Institut als Schuldner aus der Entschädigungsgutschrift bestimmt, sofern der Schuldner kein Institut ist. In den Fällen des §
2b Abs. 1 Nr. 1 richtet sich der Anspruch aus der Entschädigungsgutschrift gegen den im Sinne des § 35 Abs. 2 des
Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes zur Ablösung Verpflichteten. Der Erwerb eines Anspruchs aus einer Entschädigungsgutschrift durch den ersten Erwerber unterliegt auch dann nicht der Wertpapiersteuer, wenn der Anspruch in einer Schuldverschreibung verbrieft wird.
(2) In den Fällen des §
14 Abs. 2 Satz 3 wird die Entschädigungsgutschrift zugunsten der Mehrheit von natürlichen Personen erteilt; die Befugnis, den Anspruch aus der Altsparanlage geltend zu machen, bezieht sich auch auf den Anspruch aus der Entschädigungsgutschrift.
(3) In den Fällen des §
4 Abs. 3 ist derjenige, welcher berechtigt ist, den Entschädigungsanspruch geltend zu machen, auch berechtigt, für den Entschädigungsberechtigten über die Entschädigungsgutschrift zu verfügen, es sei denn, daß ein entgegenstehender Wille des Entschädigungsberechtigten bekannt ist.
(4) Der Anspruch aus der Entschädigungsgutschrift wird vom 1. Januar 1953 ab mit 4 vom Hundert verzinst. Die Zinsen werden, soweit nicht durch Rechtsverordnung nach Absatz 8 etwas anderes bestimmt wird, mit der Maßgabe gutgeschrieben, daß Zinseszinsen nicht geschuldet werden.
(5) Die Ansprüche aus Entschädigungsgutschriften werden, unbeschadet der Regelung in Absatz 6, in dem Umfange zur Auszahlung freigegeben und damit fällig, in dem Mittel zur Einlösung der Deckungsforderungen (§
19) aus dem Ausgleichsfonds bereitgestellt werden. Der Entschädigungsberechtigte kann die Auszahlung nicht vor Fälligkeit der Altsparanlage verlangen.
(6) Bei Sparanlagen im Sinne des §
2b Abs. 1 Nr. 1 werden von dem zur Ablösung Verpflichteten (Absatz 1 Satz 4) die Ansprüche aus den Entschädigungsgutschriften vom 1. April 1960 ab bis spätestens zum 31. Dezember 1979 durch Gruppenauslosung in dem Verhältnis getilgt, in dem vom Ausgleichsfonds nach §
323 Abs. 7 des
Lastenausgleichsgesetzes Beträge zur Tilgung der Deckungsforderungen (§
19) bereitgestellt wurden.
(7) Die noch nicht freigegebenen Ansprüche aus Entschädigungsgutschriften bleiben bei der Berechnung der für die Geldinstitute vorgeschriebenen Mindestreserven außer Betracht.
(8) Durch Rechtsverordnung wird Näheres über die Ausgestaltung und über die Freigabe des durch die Entschädigungsgutschrift begründeten Anspruchs sowie darüber bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Verbindlichkeit aus der Entschädigungsgutschrift von einem anderen Institut oder unmittelbar vom Sondervermögen Ausgleichsfonds übernommen werden kann; hierbei kann für Gruppen von Altsparanlagen die laufende Auszahlung der Zinsen vorgeschrieben werden.
(9) Zinsen aus festverzinslichen Schuldverschreibungen, die zur Erfüllung der Entschädigungsansprüche ausgegeben worden sind, unterliegen nicht den Steuern vom Einkommen und Ertrag.