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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 19 - Altsparergesetz (ASpG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 01.04.1959 BGBl. I S. 169; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 621-4 Lastenausgleich
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§ 19 Deckungsforderungen, Schadenersatzpflicht der Institute



(1) Zugunsten derjenigen Institute, welche Schuldner aus den Entschädigungsgutschriften sind, entstehen in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, der §§ 2a und 2b Abs. 1 Nr. 2 in Höhe ihrer Verbindlichkeiten aus Entschädigungsgutschriften mit deren Erteilung Deckungsforderungen gegen den Ausgleichsfonds. Die Deckungsforderungen werden vom 1. Januar 1953 an mit 4 vom Hundert und vom 1. Januar 1954 an, in den Fällen des § 2b Abs. 1 Nr. 2 vom 1. Januar 1959 an mit 4,5 vom Hundert verzinst. Zinseszinsen werden nicht geschuldet.

(2) Bei Sparanlagen im Sinne des § 2b Abs. 1 Nr. 2 stellt der jeweilige Schuldner dem Ausgleichsfonds zur Verzinsung und Tilgung der Deckungsforderungen, unbeschadet der für die Zeit vom 1. Januar 1953 an nachzuzahlenden Zinsen und Tilgungsbeträge, jährlich mindestens diejenigen Beträge zur Verfügung, die dem vom Ausgleichsfonds nach § 323 Abs. 7 des Lastenausgleichsgesetzes bereitgestellten Betrag unter Berücksichtigung der Höhe der Deckungsforderungen entsprechen.

(3) Die Deckungsforderungen erlöschen mit Wirkung vom Zeitpunkt ihres Entstehens insoweit, als festgestellt wird, daß die Entschädigungsgutschriften auf Grund unrichtiger, auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der Bevollmächtigten der Institute beruhender Bescheide erteilt worden sind. Steht die Deckungsforderung nicht demjenigen Institut zu, das den Bescheid erteilt hat, findet Satz 1 keine Anwendung; das Institut, welches den Bescheid erteilt hat, ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 dem Ausgleichsfonds zum Schadenersatz verpflichtet. Die Deckungsforderungen erlöschen insoweit, als der Entschädigungsberechtigte auf den Anspruch aus der Entschädigungsgutschrift verzichtet, mit Wirkung vom Zeitpunkt des Verzichts.

(4) Werden Verbindlichkeiten aus Entschädigungsgutschriften von einem anderen Institut übernommen, gehen die Deckungsforderungen insoweit auf das übernehmende Institut über.

(5) Durch Rechtsverordnung wird Näheres über die Ausgestaltung und die Einlösung der Deckungsforderungen sowie über die Bilanzierung der Deckungsforderungen und der Verbindlichkeiten aus Entschädigungsgutschriften bestimmt.

(6) Hat ein Institut einen Bescheid auf Grund eines Entschädigungsanspruchs aus einer Sparanlage im Sinne des § 2b Abs. 1 Nr. 1 erteilt, hat es gegenüber dem zur Ablösung Verpflichteten insoweit Schadenersatz zu leisten, als festgestellt wird, daß die Entschädigungsgutschrift auf Grund eines unrichtigen, auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der Bevollmächtigten des Instituts beruhenden Bescheids erteilt worden ist.



 

Zitierungen von § 19 Altsparergesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 ASpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ASpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 ASpG Entschädigungsgutschrift
... und damit fällig, in dem Mittel zur Einlösung der Deckungsforderungen (§ 19 ) aus dem Ausgleichsfonds bereitgestellt werden. Der Entschädigungsberechtigte kann die ... 323 Abs. 7 des Lastenausgleichsgesetzes Beträge zur Tilgung der Deckungsforderungen (§ 19 ) bereitgestellt wurden. (7) Die noch nicht freigegebenen Ansprüche aus ...
§ 23 ASpG Verwaltungskosten
... Schuldverschreibungen ausgegeben werden, sind die Schuldnerinstitute (§ 19 Abs. 1) berechtigt, einmalig zur Abgeltung der ihnen entstehenden Unkosten zu Lasten der ...