(1) Kennzahl für die Verringerung der Hilfebedürftigkeit ist die „Veränderung der Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt (ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung)":
-
- Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat
geteilt durch
Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat des Vorjahres;
„Leistungen zum Lebensunterhalt" sind die für die Bedarfe nach den §§
20,
21,
23 und
24 Absatz 1 [Anm. d. Red.: des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch] erbrachten Leistungen.
(2) Ergänzungsgrößen sind:
- 1.
- die „Veränderung der Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung":
Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Bezugsmonat
geteilt durch
Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Bezugsmonat des Vorjahres;
- 2.
- die „Veränderung der Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten":
Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat
geteilt durch
Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat des Vorjahres;
- 3.
- die „Durchschnittliche Zugangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten":
Zahl der zugegangenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat
geteilt durch
Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat;
es wird ein Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate gebildet;
- 4.
- die „Durchschnittliche Abgangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten":
Zahl der abgegangenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat
geteilt durch
Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Vormonat;
es wird ein Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate gebildet.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453