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§ 3 - Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGBIIKennzV k.a.Abk.)
V. v. 12.08.2010 BGBl. I S. 1152 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 175
Geltung ab 23.08.2010; FNA: 860-2-13 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 23.08.2010; FNA: 860-2-13 Sozialgesetzbuch
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§ 3 Umsetzung
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Die Kennzahlen und Ergänzungsgrößen werden monatlich für alle Jobcenter gebildet. 2Berechnungsgrundlage sind die Daten nach § 51b Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. 3Die Kennzahlen und Ergänzungsgrößen sollen geschlechtsspezifisch ausgewiesen werden. 4Alle Kennzahlen und Ergänzungsgrößen werden in Prozent abgebildet.
Zitierungen von § 3 Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SGBIIKennzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGBIIKennzV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
V. v. 12.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 175
Artikel 1 2. SGBIIKennzVÄndV Änderung der Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... mittelfristig nicht beeinflusst werden können, ähnlich sind." 3. Die §§ 3 bis 5 werden durch die folgenden §§ 3 bis 5 ersetzt: „§ 3 ... ähnlich sind." 3. Die §§ 3 bis 5 werden durch die folgenden §§ 3 bis 5 ersetzt: „§ 3 Kennzahlen (1) Die Kennzahl ... §§ 3 bis 5 werden durch die folgenden §§ 3 bis 5 ersetzt: „ § 3 Kennzahlen (1) Die Kennzahl „Veränderung des Bestands der ... werden geschlechtsspezifisch ausgewiesen. (2) Die Kennzahlen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 für die Frauen sowie nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3 insgesamt unterliegen der Planung ... (2) Die Kennzahlen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 für die Frauen sowie nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3 insgesamt unterliegen der Planung im Rahmen der Zielvereinbarungen nach § 48b des Zweiten ...
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