„(4) Für Strom aus Anlagen nach den §§
32 und
33 Absatz 2, die vor dem 1. Juli 2010 in Betrieb genommen wurden, gelten, vorbehaltlich des Absatzes 1, die §§
32 und
33 Absatz 2 in der am 30. Juni 2010 geltenden Fassung.
(5) Unternehmen des produzierenden Gewerbes, die ihren Strom außerhalb eines der allgemeinen Versorgung dienenden Netzes beziehen, können abweichend von §
43 Absatz 1 ihren Antrag nach §
40 Absatz 1 Satz 1 für die Jahre 2009, 2010 und 2011 bis zum 30. September 2010 (Ausschlussfrist) stellen. Bei Antragstellungen für das Jahr 2009 wird das Unternehmen bei der Ermittlung des Verhältnisses der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung nach §
41 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 so gestellt, als hätte das Elektrizitätsversorgungsunternehmen die für das Jahr 2007 nach §
37 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 zu zahlende Vergütung anteilig an das Unternehmen weitergereicht; bei Antragstellungen für das Jahr 2010 gilt dies mit Bezug auf das Jahr 2008 entsprechend. Die Anforderung nach §
41 Absatz 1 Nummer 3 gilt als erfüllt, wenn das Elektrizitätsversorgungsunternehmen die für das Jahr 2009 nach §
37 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 zu zahlende Vergütung anteilig an das Unternehmen weitergereicht und das Unternehmen diese Forderung beglichen hat. Die Anforderung nach §
41 Absatz 1 Nummer 4 gilt mit der Maßgabe, dass eine Zertifizierung spätestens bis zum 30. September 2010 erfolgt ist. Die Kosten der Begünstigung sind entgegen §
12 der
Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus vom
17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2101) als Ausgaben im Sinne von §
3 Absatz 4 der
Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus zu berücksichtigen."