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Zitierungen von § 23 GntDAIVVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 GntDAIVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GntDAIVVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
V. v. 02.09.2014 BGBl. I S. 1514
Artikel 1 1. GntDAIVAPrVÄndV Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
... 18 Täuschung, Ordnungsverstoß, Störung". f) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst: „§ 23 Übergangsvorschrift".  ... f) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst: „§ 23 Übergangsvorschrift". 3. § 1 wird wie folgt geändert:  ... mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufbewahrt." 23. § 23 wird wie folgt gefasst: „§ 23 Übergangsvorschrift Für ... Jahre aufbewahrt." 23. § 23 wird wie folgt gefasst: „§ 23 Übergangsvorschrift Für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2014 mit dem ...
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