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§ 23 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (GntDAIVVDV)

V. v. 11.08.2010 BGBl. I S. 1214 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 27.08.2010; FNA: 2030-7-5-3 Beamte
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§ 23 Übergangsvorschrift



Für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2014 mit dem Vorbereitungsdienst im Präsenzstudium begonnen haben, ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1214) weiter anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 23 GntDAIVVDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2014 (11.09.2014)Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
vom 02.09.2014 BGBl. I S. 1514

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 23 GntDAIVVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 GntDAIVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GntDAIVVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
V. v. 02.09.2014 BGBl. I S. 1514
Artikel 1 1. GntDAIVAPrVÄndV Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
... 18 Täuschung, Ordnungsverstoß, Störung". f) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst: „§ 23 Übergangsvorschrift".  ... f) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst: „§ 23 Übergangsvorschrift". 3. § 1 wird wie folgt geändert:  ... mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufbewahrt." 23. § 23 wird wie folgt gefasst: „§ 23 Übergangsvorschrift Für ... Jahre aufbewahrt." 23. § 23 wird wie folgt gefasst: „§ 23 Übergangsvorschrift Für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2014 mit dem ...