Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 14 - Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG)

Artikel 3 G. v. 25.07.1991 BGBl. I S. 1606, 1677; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 06.10.2020 BGBl. I S. 2072
Geltung ab 01.08.1991; FNA: 826-30-2 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
| |

§ 14 Übergangsregelungen für Versorgungssysteme nach Anlage 1 Nr. 23 bis 27



(1) Bei der Überführung der in einem Versorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 23 bis 27 erworbenen Ansprüche wird die Rente unter Berücksichtigung der Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem neu berechnet. Dies gilt auch für Renten nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, die in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1993 begonnen haben, wenn Anspruch auf eine Leistung aus dem Versorgungssystem nicht bestand.

(2) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf die überführte Leistung, ist eine neue Rentenberechnung nach den §§ 307b und 307c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vorzunehmen.

(3) Entstand der Anspruch auf die überführte Leistung in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1993, ist die Rente vom Rentenbeginn an neu zu berechnen. § 4 Abs. 4 findet Anwendung. Unterschreitet der Monatsbetrag der neu berechneten Rente den Monatsbetrag der überführten Leistung einschließlich der Rente aus der Rentenversicherung oder den sich bei Anwendung von § 4 Abs. 4 ergebenden Monatsbetrag, wird der höhere Betrag solange gezahlt, bis die neu berechnete Rente den weiterzuzahlenden Betrag erreicht.

(4) Bestand am 30. Juni 1993 Anspruch auf eine Rente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, nicht jedoch auf eine Leistung aus dem Versorgungssystem, ist die Rente unter Anwendung von Absatz 1 Satz 1 neu zu berechnen. Unterschreitet der Monatsbetrag der neu berechneten Rente den Monatsbetrag der bisherigen Rente, wird dieser solange gezahlt, bis die neu berechnete Rente den weiterzuzahlenden Betrag erreicht.

(5) Für Berechtigte, deren Rente nach den Absätzen 1 bis 4 neu zu berechnen ist, ist bis zur Neuberechnung der Rente für die Feststellung des Erhöhungsbetrags, der sich aus Rentenanpassungen nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ergibt, § 14 Abs. 3 in der bis zum 30. Juni 1993 geltenden Fassung weiter anzuwenden.



 

Zitierungen von § 14 AAÜG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 AAÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AAÜG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 AAÜG Übergangsregelungen für Versorgungssysteme nach Anlage 1 Nr. 23 bis 27
... aus Rentenanpassungen nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ergibt, § 14 Abs. 3 in der bis zum 30. Juni 1993 geltenden Fassung weiter ...
 
Zitat in folgenden Normen

2. AAÜG-Änderungsgesetz
G. v. 27.07.2001 BGBl. I S. 1939
Artikel 1 2. AAÜG-ÄndG Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
... Die Nummer 4 wird gestrichen. c) Die Nummer 5 wird gestrichen. 9. § 14 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf ...

AAÜG-Änderungsgesetz (AAÜG-ÄndG)
G. v. 11.11.1996 BGBl. I S. 1674
Artikel 1 AAÜG-ÄndG Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
... ist nicht erforderlich. § 8 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden." 9. Dem § 14 wird folgender Absatz angefügt: „(5) Für Berechtigte, deren Rente nach ... aus Rentenanpassungen nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ergibt, § 14 Abs. 3 in der bis zum 30. Juni 1993 geltenden Fassung weiter anzuwenden." 10. In ...

Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgesetz (ZVsG)
Artikel 4 G. v. 24.06.1993 BGBl. I S. 1038, 1047; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 17 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 6 ZVsG Zeitpunkt und Art der Gleichstellung
... Sonderversorgungssystem und Leistungen nach dem Pensionsstatut übersteigt. § 14 Abs. 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. ...