Artikel 4 - Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (VersStaatsVG k.a.Abk.)

G. v. 05.09.2010 BGBl. I S. 1288, 1404 (Nr. 48)
Geltung ab 14.09.2010, abweichend siehe Artikel 6; FNA: 2030-34 Beamte
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Artikel 4 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 SVG § 92b

§ 92b des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1052) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 1" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

2.
In Nummer 3 werden die Wörter „Absatzes 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 107b Absatz 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.

3.
Folgende Sätze werden angefügt:

„Bei einem bundesübergreifenden Dienstherrenwechsel gilt Satz 1 nur, wenn der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags für den Bund eingetreten ist. In diesem Fall ist § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags anzuwenden."

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Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 VersStaatsVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersStaatsVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 (BBVAnpG 2010/2011)
G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1552, 2011 BGBl. I S. 223
Artikel 17 BBVAnpG 2010/2011 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. September 2010 (BGBl. I S. 1288, 1404) geändert worden ist, wird wie ...


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