Eingangsformel - Migrationshintergrund-Erhebungsverordnung (MighEV)

V. v. 29.09.2010 BGBl. I S. 1372 (Nr. 50)
Geltung ab 13.10.2010; FNA: 860-3-35 Sozialgesetzbuch

Eingangsformel



Auf Grund des § 281 Absatz 2 Satz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -, der durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959) eingefügt worden ist, auch in Verbindung mit § 53 Absatz 7 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende -, der durch Artikel 1 Nummer 47 Buchstabe d des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:



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