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Artikel 7 - Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG)

Artikel 7 Bekanntmachungserlaubnis


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann den Wortlaut des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.



 

Zitierungen von Artikel 7 23. BAföGÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 23. BAföGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 23. BAföGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
B. v. 07.12.2010 BGBl. I S. 1952, 2012 I 197
Bekanntmachung BaföGNB (vom 28.10.2010)
... siehe Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) Auf Grund des Artikels 7 des Gesetzes vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1422) wird nachstehend der Wortlaut des ...