§ 7 Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke
(1)
1Von der Person, für die ein Ausweis im Sinne des §
2 Absatz 1 des
Personalausweisgesetzes auszustellen ist, ist der Personalausweisbehörde ein aktuelles Lichtbild ohne Rand vorzulegen, das 45 Millimeter hoch und 35 Millimeter breit ist.
2Wenn die Personalausweisbehörde die technischen Voraussetzungen geschaffen hat, kann das Lichtbild auch
- 1.
- von Dritten elektronisch verschlüsselt und signiert an die Personalausweisbehörde übermittelt werden, soweit diese Form der Übermittlung durch eine Technische Richtlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik vorgesehen ist, oder
- 2.
- durch die Personalausweisbehörde gefertigt werden.
(2) 1Die Personalausweisbehörde stellt durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen die erforderliche Qualität der Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdruckbilder sicher. 2Dazu hat sie die Fingerabdruckbilder und das Lichtbild mit einer zertifizierten Qualitätssicherungssoftware zu prüfen und in dem für den Ausweis verwendeten Format zu speichern. 3Darüber hinaus hat auch die Erfassung der Fingerabdruckbilder mit zertifizierter Hardware zu erfolgen.
(3) 1Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen zeigen. 2Im Übrigen muss das Lichtbild den Vorgaben des Anhangs 3 Abschnitt 2 entsprechen. 3Die Personalausweisbehörde kann von diesen Vorgaben aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. 4Vom Verbot der Kopfbedeckung kann sie auch aus religiösen Gründen Ausnahmen zulassen.
Frühere Fassungen von § 7 PAuswV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne VerweiseAnhang 4 PAuswV Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten (vom 01.11.2023) ... für die Personalausweisbehörden, wel- che das Lichtbild gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 von Dritten erhalten 5 Erfassungsstation zur Fertigung des ... für die Personalausweisbehörden, die das Lichtbild gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 selbst fertigen 6 Modul für die Datenübermittlung von den ...
Zitat in folgenden NormenProstitutionsanmeldeverordnung (ProstAV)
V. v. 13.06.2017 BGBl. I S. 1930
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Artikel 7 PAuswVuaÄndV Weitere Änderung der Personalausweisverordnung ... speichern, längstens jedoch für 96 Stunden nach dessen Anfertigung." 9. § 7 Absatz 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „(1) Ein Lichtbild, das nach § 9 Absatz 3 Satz 3 ... a) Nummer 4 wird aufgehoben. b) In Nummer 5 werden die Wörter „ § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 selbst fertigen" durch die Wörter „§§ 6a, 7 Absatz 1 Satz 3 selbst ... 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 selbst fertigen" durch die Wörter „§§ 6a, 7 Absatz 1 Satz 3 selbst fertigen oder für Dienstleister, die Lichtbildaufnahmegeräte im Sinne des § ...
Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Personalausweisgebührenverordnung und der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
V. v. 01.07.2015 BGBl. I S. 1101
Zweite Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Personalausweisgebührenverordnung
V. v. 15.10.2020 BGBl. I S. 2199
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