Änderung § 29a PAuswV vom 07.10.2017

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§ 29a PAuswV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.10.2017 geltenden Fassung
§ 29a PAuswV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.09.2017 BGBl. I S. 3521

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 29a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 29a Einholung von Stellungnahmen der Datenschutzaufsichtsbehörden


vorherige Änderung

 


1 Die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate kann jederzeit eine Stellungnahme der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde einholen, ob dort Umstände bekannt sind, aus denen sich Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung der Berechtigung ergeben. 2 Vor Erteilung der Berechtigung soll die Vergabestelle die Stellungnahme der Datenschutzaufsichtsbehörde nur in Zweifelsfällen abwarten.




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